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Zitiervorschläge
__paste_bez__ __paste_norm__ Preisklauselgesetz (https://dejure.org/gesetze/PreisKlG/__paste_norm__.html)
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Zulässig sind Preisklauseln im Geld- und Kapitalverkehr, einschließlich der Finanzinstrumente im Sinne des § 1 Abs. 11 des Kreditwesengesetzes sowie die hierauf bezogenen Pensions- und Darlehensgeschäfte.
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Rechtsprechung zu § 5 PreisKlG
2 Entscheidungen zu § 5 PreisKlG in unserer Datenbank:
- BGH, 24.03.2010 - VIII ZR 304/08
BGH erklärt "HEL"-Preisanpassungsklauseln in Erdgas-Sonderkundenverträgen für ...
Zum selben Verfahren:
- BGH, 24.03.2010 - VIII ZR 178/08
BGH erklärt "HEL"-Preisanpassungsklauseln in Erdgas-Sonderkundenverträgen für ...
- BGH, 24.03.2010 - VIII ZR 178/08
Querverweise
Auf § 5 PreisKlG verweisen folgende Vorschriften:
- Preisklauselgesetz (PreisKlG)
- § 2 (Ausnahmen vom Verbot)