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Preisklauselgesetz

Gliederung
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__paste_bez__ __paste_norm__ PreisKlG (https://dejure.org/gesetze/PreisKlG/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ PreisKlG
__paste_bez__ __paste_norm__ Preisklauselgesetz (https://dejure.org/gesetze/PreisKlG/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ Preisklauselgesetz
Tipp: Sie können bequem auch Untereinheiten des Gesetzestextes (Absatz, Nummer, Satz etc.) zitieren. Halten Sie dafür die Umschalttaste ⇧    gedrückt und bewegen Sie die Maus über dem Gesetzestext. Der jeweils markierte Abschnitt wird Ihnen am oberen Rand als Zitat angezeigt und Sie können das Zitat von dort kopieren. Ausführliche Beschreibung

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Optimierung der Satzdarstellung

  

§ 7
Verträge zur Deckung des Bedarfs der Streitkräfte

Zulässig sind Preisklauseln bei Verträgen, die der Deckung des Bedarfs der Streitkräfte dienen, wenn der geschuldete Betrag durch die Änderung eines von dem Statistischen Bundesamt, einem Statistischen Landesamt oder dem Statistischen Amt der Europäischen Gemeinschaften ermittelten Preisindex bestimmt wird.

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Rechtsprechung zu § 7 PreisKlG

4 Entscheidungen zu § 7 PreisKlG in unserer Datenbank:

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Querverweise

Auf § 7 PreisKlG verweisen folgende Vorschriften:

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