Zulässig sind Preisklauseln bei Verträgen, die der Deckung des Bedarfs der Streitkräfte dienen, wenn der geschuldete Betrag durch die Änderung eines von dem Statistischen Bundesamt, einem Statistischen Landesamt oder dem Statistischen Amt der Europäischen Gemeinschaften ermittelten Preisindex bestimmt wird.
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Rechtsprechung zu § 7 PreisKlG
4 Entscheidungen zu § 7 PreisKlG in unserer Datenbank:
- BGH, 11.03.2026 - XII ZR 51/25
Indexierungsklausel AGB-widrig: Rückwirkende Unwirksamkeit!
- OLG Karlsruhe, 07.10.2025 - 19 U 167/24
Indexklausel
- OLG Brandenburg, 06.05.2014 - 3 U 75/11
Pachtvertrag: Eintritt der Unwirksamkeit einer Wertsicherungsklausel
- OLG München, 27.04.2017 - U 3922/15
Risikoverteilung bei Veränderung des Marktpreises für Strom
Querverweise
Auf § 7 PreisKlG verweisen folgende Vorschriften:
- Preisklauselgesetz (PreisKlG)
- § 2 (Ausnahmen vom Verbot)