(1) Der Betrag von Geldschulden darf nicht unmittelbar und selbsttätig durch den Preis oder Wert von anderen Gütern oder Leistungen bestimmt werden, die mit den vereinbarten Gütern oder Leistungen nicht vergleichbar sind.
(2) Das Verbot nach Absatz 1 gilt nicht für Klauseln,
(3) Die Vorschriften über die Indexmiete nach § 557b des Bürgerlichen Gesetzbuches und über die Zulässigkeit von Preisklauseln in Wärmelieferungsverträgen nach der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Fernwärme bleiben unberührt.
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Rechtsprechung zu § 1 PreisKlG
44 Entscheidungen zu § 1 PreisKlG in unserer Datenbank:
- OLG Düsseldorf, 05.06.2025 - 10 U 146/24
Preisanpassungsklausel in Gewerberaummietvertrag unterliegt AGB-Kontrolle
Zum selben Verfahren:
- BGH, 11.03.2026 - XII ZR 51/25
Indexierungsklausel AGB-widrig: Rückwirkende Unwirksamkeit!
- BGH, 11.03.2026 - XII ZR 51/25
- KG, 15.11.2023 - 23 U 112/22
Berechtigtes Interesse an Preisanpassungsklausel
- KG, 15.11.2023 - 23 U 15/22
Berechtigtes Interesse an Preisanpassungsklausel
- OLG Hamm, 16.04.2026 - 2 MK 1/22
Musterfeststellungssache Verbraucherzentrale Hessen e. V. gegen Stromio GmbH u. ...
- LG Düsseldorf, 15.01.2025 - 12 O 293/22
Preisanpassungsklausel für Amazon-Prime-Abo in Amazon-AGB wegen unangemessener ...
- BGH, 14.05.2014 - VIII ZR 114/13
Zur Inhaltskontrolle einer im unternehmerischen Geschäftsverkehr verwendeten ...
- OLG München, 18.07.2019 - 29 U 2041/18
Anpassung von Preiskonditionen in Stromlieferungsverträgen, die an den ...
Zum selben Verfahren:
- LG München I, 14.05.2018 - 4 HKO 22341/13
Risikoverteilung bei Wirtschaftsklauseln
- LG München I, 14.05.2018 - 4 HKO 22341/13
- OLG Hamm, 14.03.2019 - 2 U 56/18
Kündigung eines Liefervertrages über Strom aus einem Steinkohlekraftwerk in ...
Querverweise
Auf § 1 PreisKlG verweisen folgende Vorschriften:
- Preisklauselgesetz (PreisKlG)
- § 2 (Ausnahmen vom Verbot)
Redaktionelle Querverweise zu § 1 PreisKlG:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Recht der Schuldverhältnisse
- Gestaltung rechtsgeschäftlicher Schuldverhältnisse durch Allgemeine Geschäftsbedingungen
- § 309 Nr. 1 (Klauselverbote ohne Wertungsmöglichkeit) (zu 1 ff)