(1) Der Betrag von Geldschulden darf nicht unmittelbar und selbsttätig durch den Preis oder Wert von anderen Gütern oder Leistungen bestimmt werden, die mit den vereinbarten Gütern oder Leistungen nicht vergleichbar sind.
(2) Das Verbot nach Absatz 1 gilt nicht für Klauseln,
(3) Die Vorschriften über die Indexmiete nach § 557b des Bürgerlichen Gesetzbuches und über die Zulässigkeit von Preisklauseln in Wärmelieferungsverträgen nach der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Fernwärme bleiben unberührt.
Rechtsprechung zu § 1 PreisKlG
34 Entscheidungen zu § 1 PreisKlG in unserer Datenbank:
- KG, 15.11.2023 - 23 U 15/22
Berechtigtes Interesse an Preisanpassungsklausel
- KG, 15.11.2023 - 23 U 112/22
Berechtigtes Interesse an Preisanpassungsklausel
- OLG Schleswig, 05.02.2024 - 12 U 69/23
Zulässigkeit von Indexklauseln im Gewerbemietrecht nach dem Preisklauselgesetz ...
- BGH, 14.05.2014 - VIII ZR 114/13
Zur Inhaltskontrolle einer im unternehmerischen Geschäftsverkehr verwendeten ...
- OLG München, 18.07.2019 - 29 U 2041/18
Anpassung von Preiskonditionen in Stromlieferungsverträgen, die an den ...
Zum selben Verfahren:
- LG München I, 14.05.2018 - 4 HKO 22341/13
Risikoverteilung bei Wirtschaftsklauseln
- LG München I, 14.05.2018 - 4 HKO 22341/13
- OLG Brandenburg, 27.06.2023 - 3 U 88/22
Kombination einer Staffelmiete mit einer Indexklausel wirksam?
- OLG Hamm, 14.03.2019 - 2 U 56/18
Kündigungen der Lieferverträge über Strom aus einem Steinkohlekraftwerk in ...
- BGH, 24.03.2010 - VIII ZR 178/08
BGH erklärt "HEL"-Preisanpassungsklauseln in Erdgas-Sonderkundenverträgen für ...
Zum selben Verfahren:
- OLG Köln, 06.06.2008 - 6 U 203/07
Wirksame Bindung des Erdgaspreises an Heizölpreis - unwirksame ...
- OLG Köln, 06.06.2008 - 6 U 203/07
Querverweise
Auf § 1 PreisKlG verweisen folgende Vorschriften:
- Preisklauselgesetz (PreisKlG)
- § 2 (Ausnahmen vom Verbot)
Redaktionelle Querverweise zu § 1 PreisKlG:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Recht der Schuldverhältnisse
- Gestaltung rechtsgeschäftlicher Schuldverhältnisse durch Allgemeine Geschäftsbedingungen
- § 309 Nr. 1 (Klauselverbote ohne Wertungsmöglichkeit) (zu 1 ff)