Bürgerliches Gesetzbuch
Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) |
Abschnitt 8 - Einzelne Schuldverhältnisse (§§ 433 - 853) |
Titel 5 - Mietvertrag, Pachtvertrag (§§ 535 - 597) |
Untertitel 2 - Mietverhältnisse über Wohnraum (§§ 549 - 577a) |
Kapitel 2 - Die Miete (§§ 556 - 561) |
Unterkapitel 2 - Regelungen über die Miethöhe (§§ 557 - 561) |
(1) Die Vertragsparteien können schriftlich vereinbaren, dass die Miete durch den vom Statistischen Bundesamt ermittelten Preisindex für die Lebenshaltung aller privaten Haushalte in Deutschland bestimmt wird (Indexmiete).
(2) 1Während der Geltung einer Indexmiete muss die Miete, von Erhöhungen nach den §§ 559 bis 560 abgesehen, jeweils mindestens ein Jahr unverändert bleiben. 2Eine Erhöhung nach § 559 kann nur verlangt werden, soweit der Vermieter bauliche Maßnahmen auf Grund von Umständen durchgeführt hat, die er nicht zu vertreten hat. 3Eine Erhöhung nach § 558 ist ausgeschlossen.
(3) 1Eine Änderung der Miete nach Absatz 1 muss durch Erklärung in Textform geltend gemacht werden. 2Dabei sind die eingetretene Änderung des Preisindexes sowie die jeweilige Miete oder die Erhöhung in einem Geldbetrag anzugeben. 3Die geänderte Miete ist mit Beginn des übernächsten Monats nach dem Zugang der Erklärung zu entrichten.
(4) Die §§ 556d bis 556g sind nur auf die Ausgangsmiete einer Indexmietvereinbarung anzuwenden.
(5) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Dämpfung des Mietanstiegs auf angespannten Wohnungsmärkten und zur Stärkung des Bestellerprinzips bei der Wohnungsvermittlung (Mietrechtsnovellierungsgesetz - MietNovG) vom 21.04.2015
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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01.06.2015 | Gesetz zur Dämpfung des Mietanstiegs auf angespannten Wohnungsmärkten und zur Stärkung des Bestellerprinzips bei der Wohnungsvermittlung (Mietrechtsnovellierungsgesetz - MietNovG) | 21.04.2015 | |
01.09.2001 | Gesetz zur Neugliederung, Vereinfachung und Reform des Mietrechts (Mietrechtsreformgesetz) | 19.06.2001 |
ermächtigung § 558dQualifizierter Mietspiegel § 558eMietdatenbank § 559Mieterhöhung nach Modernisierungs-
maßnahmen § 559aAnrechnung von Drittmitteln § 559bGeltendmachung der Erhöhung, Wirkung der Erhöhungserklärung § 559cVereinfachtes Verfahren § 559dPflichtverletzungen bei Ankündigung oder Durchführung einer baulichen Veränderung § 560Veränderungen von Betriebskosten § 561Sonderkündigungs-
recht des Mieters nach Mieterhöhung
Rechtsprechung zu § 557b BGB
48 Entscheidungen zu § 557b BGB in unserer Datenbank:
- BGH, 26.05.2021 - VIII ZR 42/20
Vereinbarung einer Indexmiete und Mietänderung
- BGH, 12.03.2014 - VIII ZR 147/13
Wohnraummiete: Duldungspflicht für eine Modernisierung der Heizungs- und ...
- LG Berlin, 02.03.2023 - 67 S 215/22
Falsche Auskunft ≠ keine Auskunft
Zum selben Verfahren:
- AG Berlin-Mitte, 04.08.2022 - 21 C 269/21
Wohnraummiete: Bestandsschutz der Vormiete im Rahmen der Mietpreisbremse
- AG Berlin-Mitte, 04.08.2022 - 21 C 269/21
- BGH, 26.05.2021 - VI ZR 42/20
- BGH, 22.11.2017 - VIII ZR 291/16
Indexmiete für Wohnraum: Erforderlichkeit der Angabe der prozentualen Veränderung ...
Zum selben Verfahren:
- LG München II, 22.11.2016 - 12 S 3183/16
Anspruch auf Rückzahlung einer geleisteten Kaution - Rechtmäßigkeit einer ...
- LG München II, 22.11.2016 - 12 S 3183/16
- LG Berlin, 28.12.2021 - 65 S 120/21
Mietpreisbremse: Rügepflicht bei Staffelmieten
- AG Berlin-Mitte, 02.11.2022 - 123 C 77/22
Indexmieterhöhung bei Verstoß gegen Mietpreisbremse
- AG Wolfenbüttel, 11.11.2014 - 17 C 230/14
Wohnraummietvertrag: Wirksamkeit einer sog. Einseitigkeitsklausel bei ...
§ 557b BGB in Nachschlagewerken
- § 557b BGB wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Indexmiete
Querverweise
Auf § 557b BGB verweisen folgende Vorschriften:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Recht der Schuldverhältnisse
- Einzelne Schuldverhältnisse
- Mietvertrag, Pachtvertrag
- Mietverhältnisse über Wohnraum
- Allgemeine Vorschriften
- § 549 (Auf Wohnraummietverhältnisse anwendbare Vorschriften)
- Die Miete
- Regelungen über die Miethöhe
- § 557 (Mieterhöhungen nach Vereinbarung oder Gesetz)
- Mietverhältnisse über andere Sachen und digitale Produkte
- § 578 (Mietverhältnisse über Grundstücke und Räume)
- Einführungsgesetz BGB (EGBGB)
- Übergangsvorschriften aus Anlaß jüngerer Änderungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs und dieses Einführungsgesetzes
- Art. 229 (Weitere Überleitungsvorschriften)
- Preisklauselgesetz (PreisKlG)
- § 1 (Preisklauselverbot)