Bürgerliches Gesetzbuch
Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) |
Abschnitt 8 - Einzelne Schuldverhältnisse (§§ 433 - 853) |
Titel 5 - Mietvertrag, Pachtvertrag (§§ 535 - 597) |
Untertitel 2 - Mietverhältnisse über Wohnraum (§§ 549 - 577a) |
Kapitel 2 - Die Miete (§§ 556 - 561) |
Unterkapitel 1a - Vereinbarungen über die Miethöhe bei Mietbeginn in Gebieten mit angespannten Wohnungsmärkten (§§ 556d - 556g) |
(1) Wird ein Mietvertrag über Wohnraum abgeschlossen, der in einem durch Rechtsverordnung nach Absatz 2 bestimmten Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt liegt, so darf die Miete zu Beginn des Mietverhältnisses die ortsübliche Vergleichsmiete (§ 558 Absatz 2) höchstens um 10 Prozent übersteigen.
(2) 1Die Landesregierungen werden ermächtigt, Gebiete mit angespannten Wohnungsmärkten durch Rechtsverordnung für die Dauer von jeweils höchstens fünf Jahren zu bestimmen. 2Gebiete mit angespannten Wohnungsmärkten liegen vor, wenn die ausreichende Versorgung der Bevölkerung mit Mietwohnungen in einer Gemeinde oder einem Teil der Gemeinde zu angemessenen Bedingungen besonders gefährdet ist. 3Dies kann insbesondere dann der Fall sein, wenn
4Eine Rechtsverordnung nach Satz 1 muss spätestens mit Ablauf des 31. Dezember 2025 außer Kraft treten. 5Sie muss begründet werden. 6Aus der Begründung muss sich ergeben, auf Grund welcher Tatsachen ein Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt im Einzelfall vorliegt. 7Ferner muss sich aus der Begründung ergeben, welche Maßnahmen die Landesregierung in dem nach Satz 1 durch die Rechtsverordnung jeweils bestimmten Gebiet und Zeitraum ergreifen wird, um Abhilfe zu schaffen.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Verlängerung und Verbesserung der Regelungen über die zulässige Miethöhe bei Mietbeginn vom 19.03.2020
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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01.04.2020 | Gesetz zur Verlängerung und Verbesserung der Regelungen über die zulässige Miethöhe bei Mietbeginn | 19.03.2020 | |
01.06.2015 | Gesetz zur Dämpfung des Mietanstiegs auf angespannten Wohnungsmärkten und zur Stärkung des Bestellerprinzips bei der Wohnungsvermittlung (Mietrechtsnovellierungsgesetz - MietNovG) | 21.04.2015 | |
28.04.2015 | Gesetz zur Dämpfung des Mietanstiegs auf angespannten Wohnungsmärkten und zur Stärkung des Bestellerprinzips bei der Wohnungsvermittlung (Mietrechtsnovellierungsgesetz - MietNovG) | 21.04.2015 |
ermächtigung § 556eBerücksichtigung der Vormiete oder einer durchgeführten Modernisierung § 556fAusnahmen § 556gRechtsfolgen; Auskunft über die Miete
Rechtsprechung zu § 556d BGB
270 Entscheidungen zu § 556d BGB in unserer Datenbank:
- BGH, 28.09.2022 - VIII ZR 300/21
Anwendung der sog. Mietpreisbremse auf eine Mieterhöhungsvereinbarung während ...
- BVerfG, 18.07.2019 - 1 BvL 1/18
Anträge gegen die Mietpreisbremse erfolglos
Zum selben Verfahren:
- AG Berlin-Charlottenburg, 31.08.2017 - 210 C 55/17
- LG Berlin, 07.12.2017 - 67 S 218/17
Mietpreisbremse verfassungswidrig? BVerfG-Vorlage
- LG Berlin, 12.04.2018 - 67 S 328/17
Wohnraummiete: Wirksamkeit einer mietvertraglichen Vereinbarung zur zulässigen ...
- LG Berlin, 20.06.2018 - 64 S 199/17
Rechtmäßigkeit der Mietpreisbremse sowie der Berliner Mietenbegrenzungsverordnung
- LG Berlin, 19.04.2023 - 64 S 190/21
Zum Übergang von Rückzahlungsansprüchen im Sozialleistungsbezug stehender ...
- BVerfG, 25.03.2021 - 2 BvF 1/20
Gesetz zur Mietenbegrenzung im Wohnungswesen in Berlin ("Berliner Mietendeckel") ...
Zum selben Verfahren:
- AG Berlin-Mitte, 18.05.2020 - 113 C 5055/19
Berliner Mietendeckel ist verfassungswidrig!
- LG Berlin, 12.03.2020 - 67 S 274/19
Vorlage an das Bundesverfassungsgericht zur Frage der Verfassungsgemäßheit des im ...
- AG Berlin-Mitte, 18.05.2020 - 113 C 5055/19
Querverweise
Auf § 556d BGB verweisen folgende Vorschriften:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Recht der Schuldverhältnisse
- Einzelne Schuldverhältnisse
- Mietvertrag, Pachtvertrag
- Mietverhältnisse über Wohnraum
- Allgemeine Vorschriften
- § 549 (Auf Wohnraummietverhältnisse anwendbare Vorschriften)
- Die Miete
- Vereinbarungen über die Miethöhe bei Mietbeginn in Gebieten mit angespannten Wohnungsmärkten
- Einführungsgesetz BGB (EGBGB)
- Übergangsvorschriften aus Anlaß jüngerer Änderungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs und dieses Einführungsgesetzes
- Art. 229 (Weitere Überleitungsvorschriften)