Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) |
| Abschnitt 8 - Einzelne Schuldverhältnisse (§§ 433 - 853) |
| Titel 5 - Mietvertrag, Pachtvertrag (§§ 535 - 597) |
| Untertitel 2 - Mietverhältnisse über Wohnraum (§§ 549 - 577a) |
| Kapitel 2 - Die Miete (§§ 556 - 561) |
| Unterkapitel 1a - Vereinbarungen über die Miethöhe bei Mietbeginn in Gebieten mit angespannten Wohnungsmärkten (§§ 556d - 556g) |
(1) Wird ein Mietvertrag über Wohnraum abgeschlossen, der in einem durch Rechtsverordnung nach Absatz 2 bestimmten Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt liegt, so darf die Miete zu Beginn des Mietverhältnisses die ortsübliche Vergleichsmiete (§ 558 Absatz 2) höchstens um 10 Prozent übersteigen.
(2) 1Die Landesregierungen werden ermächtigt, Gebiete mit angespannten Wohnungsmärkten durch Rechtsverordnung zu bestimmen. 2Gebiete mit angespannten Wohnungsmärkten liegen vor, wenn die ausreichende Versorgung der Bevölkerung mit Mietwohnungen in einer Gemeinde oder einem Teil der Gemeinde zu angemessenen Bedingungen besonders gefährdet ist. 3Dies kann insbesondere dann der Fall sein, wenn
4Eine Rechtsverordnung nach Satz 1 muss spätestens mit Ablauf des 31. Dezember 2029 außer Kraft treten. 5Sie muss begründet werden. 6Aus der Begründung muss sich ergeben, auf Grund welcher Tatsachen ein Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt im Einzelfall vorliegt. 7Ferner muss sich aus der Begründung ergeben, welche Maßnahmen die Landesregierung in dem nach Satz 1 durch die Rechtsverordnung jeweils bestimmten Gebiet und Zeitraum ergreifen wird, um Abhilfe zu schaffen.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Änderung der Regelungen über die zulässige Miethöhe bei Mietbeginn und zur Änderung anderer Gesetze vom 17.07.2025
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 23.07.2025 | Gesetz zur Änderung der Regelungen über die zulässige Miethöhe bei Mietbeginn und zur Änderung anderer Gesetze | 17.07.2025 | |
| 01.04.2020 | Gesetz zur Verlängerung und Verbesserung der Regelungen über die zulässige Miethöhe bei Mietbeginn | 19.03.2020 | |
| 01.06.2015 | Gesetz zur Dämpfung des Mietanstiegs auf angespannten Wohnungsmärkten und zur Stärkung des Bestellerprinzips bei der Wohnungsvermittlung (Mietrechtsnovellierungsgesetz - MietNovG) | 21.04.2015 | |
| 28.04.2015 | Gesetz zur Dämpfung des Mietanstiegs auf angespannten Wohnungsmärkten und zur Stärkung des Bestellerprinzips bei der Wohnungsvermittlung (Mietrechtsnovellierungsgesetz - MietNovG) | 21.04.2015 |
ermächtigung § 556eBerücksichtigung der Vormiete oder einer durchgeführten Modernisierung § 556fAusnahmen § 556gRechtsfolgen; Auskunft über die Miete
Rechts-KI
Ihre dejure.org-Rechtsdaten — jetzt mit der Power der Doctrine-KI
Die Kombination aus den umfangreichen Inhalten von dejure.org und der spezialisierten KI von Doctrine hebt juristische Arbeit in Deutschland auf ein neues Level — von der Aktenanalyse bis zum Schriftsatz.
Rechtsprechung zu § 556d BGB
432 Entscheidungen zu § 556d BGB in unserer Datenbank:
- BGH, 01.07.2026 - VIII ZR 211/23
Vermieter kann sich Auskunftspflicht nicht entziehen!
Zum selben Verfahren:
- LG Berlin, 30.08.2023 - 64 S 309/22
Anspruch auf Rückzahlung überzahlter Miete aufgrund der "Mietpreisbremse"; ...
- LG Berlin, 30.08.2023 - 64 S 309/22
- BGH, 01.07.2026 - VIII ZR 50/23
Keine Mietpreisbremse bei wiederhergestelltem Wohnraum
- BGH, 01.07.2026 - VIII ZR 125/23
Ausnahmetatbestand der Vormiete ist immer zu berücksichtigen
Zum selben Verfahren:
- LG Berlin, 26.04.2023 - 64 S 189/22
Anspruch eines Mieters gegen Vermieter auf Rückzahlung wegen Verstoß gegen ...
- LG Berlin, 26.04.2023 - 64 S 189/22
- BGH, 18.12.2024 - VIII ZR 16/23
Rechtmäßigkeit der Zweiten Berliner Mietenbegrenzungsverordnung
Zum selben Verfahren:
- BVerfG, 08.01.2026 - 1 BvR 183/25
Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen die Verlängerung der "Mietpreisbremse"
- LG Berlin, 15.12.2022 - 67 S 180/22
Verfassungsmäßigkeit der §§ 556d ff. BGB: Zulassung der Revision wegen ...
- BVerfG, 08.01.2026 - 1 BvR 183/25
- BVerfG, 18.07.2019 - 1 BvL 1/18
Anträge gegen die Mietpreisbremse erfolglos
Zum selben Verfahren:
Querverweise
Auf § 556d BGB verweisen folgende Vorschriften:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Recht der Schuldverhältnisse
- Einzelne Schuldverhältnisse
- Mietvertrag, Pachtvertrag
- Mietverhältnisse über Wohnraum
- Allgemeine Vorschriften
- § 549 (Auf Wohnraummietverhältnisse anwendbare Vorschriften)
- Die Miete
- Vereinbarungen über die Miethöhe bei Mietbeginn in Gebieten mit angespannten Wohnungsmärkten
- Einführungsgesetz BGB (EGBGB)
- Übergangsvorschriften aus Anlaß jüngerer Änderungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs und dieses Einführungsgesetzes
- Art. 229 (Weitere Überleitungsvorschriften)
- Gerichtskostengesetz (GKG)
- Wertvorschriften
- Allgemeine Wertvorschriften
- § 41 (Miet-, Pacht- und ähnliche Nutzungsverhältnisse)
- Zweites Buch Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II)
- Leistungen
- Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts
- Bürgergeld
- § 22 (Bedarfe für Unterkunft und Heizung)
- Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe - (SGB XII)
- Hilfe zum Lebensunterhalt
- Bedarfe für Unterkunft und Heizung
- § 35 (Bedarfe für Unterkunft und Heizung)