Bürgerliches Gesetzbuch
Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) |
Abschnitt 8 - Einzelne Schuldverhältnisse (§§ 433 - 853) |
Titel 5 - Mietvertrag, Pachtvertrag (§§ 535 - 597) |
Untertitel 2 - Mietverhältnisse über Wohnraum (§§ 549 - 577a) |
Kapitel 2 - Die Miete (§§ 556 - 561) |
Unterkapitel 1a - Vereinbarungen über die Miethöhe bei Mietbeginn in Gebieten mit angespannten Wohnungsmärkten (§§ 556d - 556g) |
(1) 1Ist die Miete, die der vorherige Mieter zuletzt schuldete (Vormiete), höher als die nach § 556d Absatz 1 zulässige Miete, so darf eine Miete bis zur Höhe der Vormiete vereinbart werden. 2Bei der Ermittlung der Vormiete unberücksichtigt bleiben Mietminderungen sowie solche Mieterhöhungen, die mit dem vorherigen Mieter innerhalb des letzten Jahres vor Beendigung des Mietverhältnisses vereinbart worden sind.
(2) 1Hat der Vermieter in den letzten drei Jahren vor Beginn des Mietverhältnisses Modernisierungsmaßnahmen im Sinne des § 555b durchgeführt, so darf die nach § 556d Absatz 1 zulässige Miete um den Betrag überschritten werden, der sich bei einer Mieterhöhung nach § 559 Absatz 1 bis 3a und § 559a Absatz 1 bis 4 ergäbe. 2Bei der Berechnung nach Satz 1 ist von der ortsüblichen Vergleichsmiete (§ 558 Absatz 2) auszugehen, die bei Beginn des Mietverhältnisses ohne Berücksichtigung der Modernisierung anzusetzen wäre.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Ergänzung der Regelungen über die zulässige Miethöhe bei Mietbeginn und zur Anpassung der Regelungen über die Modernisierung der Mietsache (Mietrechtsanpassungsgesetz - MietAnpG) vom 18.12.2018
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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01.01.2019 | Gesetz zur Ergänzung der Regelungen über die zulässige Miethöhe bei Mietbeginn und zur Anpassung der Regelungen über die Modernisierung der Mietsache (Mietrechtsanpassungsgesetz - MietAnpG) | 18.12.2018 | |
01.06.2015 | Gesetz zur Dämpfung des Mietanstiegs auf angespannten Wohnungsmärkten und zur Stärkung des Bestellerprinzips bei der Wohnungsvermittlung (Mietrechtsnovellierungsgesetz - MietNovG) | 21.04.2015 |
ermächtigung § 556eBerücksichtigung der Vormiete oder einer durchgeführten Modernisierung § 556fAusnahmen § 556gRechtsfolgen; Auskunft über die Miete
Rechtsprechung zu § 556e BGB
100 Entscheidungen zu § 556e BGB in unserer Datenbank:
- BGH, 19.08.2020 - VIII ZR 374/18
Nach zwischenzeitlicher Gewerbevermietung gibt es keine Vormiete mehr!
Zum selben Verfahren:
- LG Berlin, 18.10.2018 - 67 S 174/18
Mietpreisbremse: Ermittlung des Vormietverhältnisses bei atypischer Vermietung
- LG Berlin, 18.10.2018 - 67 S 174/18
- LG Berlin, 22.09.2022 - 67 S 113/22
Mietpreisbremse: Geltendmachung des Vormietprivilegs durch den Vermieter
- LG Berlin, 02.03.2023 - 67 S 215/22
Falsche Auskunft ≠ keine Auskunft
Zum selben Verfahren:
- AG Berlin-Mitte, 04.08.2022 - 21 C 269/21
Wohnraummiete: Bestandsschutz der Vormiete im Rahmen der Mietpreisbremse
- AG Berlin-Mitte, 04.08.2022 - 21 C 269/21
- LG Berlin, 26.01.2023 - 67 S 228/22
Angabe der Quadratmetermiete für die Vormiete genügt!
- BVerfG, 18.07.2019 - 1 BvL 1/18
Anträge gegen die Mietpreisbremse erfolglos
Zum selben Verfahren:
- AG Berlin-Charlottenburg, 31.08.2017 - 210 C 55/17
- LG Berlin, 07.12.2017 - 67 S 218/17
Mietpreisbremse verfassungswidrig? BVerfG-Vorlage
- LG Berlin, 12.04.2018 - 67 S 328/17
Wohnraummiete: Wirksamkeit einer mietvertraglichen Vereinbarung zur zulässigen ...
Querverweise
Auf § 556e BGB verweisen folgende Vorschriften:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Recht der Schuldverhältnisse
- Einzelne Schuldverhältnisse
- Mietvertrag, Pachtvertrag
- Mietverhältnisse über Wohnraum
- Allgemeine Vorschriften
- § 549 (Auf Wohnraummietverhältnisse anwendbare Vorschriften)
- Einführungsgesetz BGB (EGBGB)
- Übergangsvorschriften aus Anlaß jüngerer Änderungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs und dieses Einführungsgesetzes
- Art. 229 (Weitere Überleitungsvorschriften)