Bürgerliches Gesetzbuch
Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) |
Abschnitt 8 - Einzelne Schuldverhältnisse (§§ 433 - 853) |
Titel 5 - Mietvertrag, Pachtvertrag (§§ 535 - 597) |
Untertitel 2 - Mietverhältnisse über Wohnraum (§§ 549 - 577a) |
Kapitel 2 - Die Miete (§§ 556 - 561) |
Unterkapitel 2 - Regelungen über die Miethöhe (§§ 557 - 561) |
(1) Hat der Vermieter Modernisierungsmaßnahmen im Sinne des § 555b Nummer 1, 3, 4, 5 oder 6 durchgeführt, so kann er die jährliche Miete um 11 Prozent der für die Wohnung aufgewendeten Kosten erhöhen.
(2) Kosten, die für Erhaltungsmaßnahmen erforderlich gewesen wären, gehören nicht zu den aufgewendeten Kosten nach Absatz 1; sie sind, soweit erforderlich, durch Schätzung zu ermitteln.
(3) Werden Modernisierungsmaßnahmen für mehrere Wohnungen durchgeführt, so sind die Kosten angemessen auf die einzelnen Wohnungen aufzuteilen.
(4) 1Die Mieterhöhung ist ausgeschlossen, soweit sie auch unter Berücksichtigung der voraussichtlichen künftigen Betriebskosten für den Mieter eine Härte bedeuten würde, die auch unter Würdigung der berechtigten Interessen des Vermieters nicht zu rechtfertigen ist. 2Eine Abwägung nach Satz 1 findet nicht statt, wenn
(5) 1Umstände, die eine Härte nach Absatz 4 Satz 1 begründen, sind nur zu berücksichtigen, wenn sie nach § 555d Absatz 3 bis 5 rechtzeitig mitgeteilt worden sind. 2Die Bestimmungen über die Ausschlussfrist nach Satz 1 sind nicht anzuwenden, wenn die tatsächliche Mieterhöhung die angekündigte um mehr als 10 Prozent übersteigt.
(6) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.
Vorschrift neugefaßt durch das Gesetz über die energetische Modernisierung von vermietetem Wohnraum und über die vereinfachte Durchsetzung von Räumungstiteln (Mietrechtsänderungsgesetz - MietRÄndG) vom 11.03.2013
Vorherige Gesetzesfassung
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
01.05.2013 | Gesetz über die energetische Modernisierung von vermietetem Wohnraum und über die vereinfachte Durchsetzung von Räumungstiteln (Mietrechtsänderungsgesetz - MietRÄndG) | 11.03.2013 | |
01.09.2001 | Gesetz zur Neugliederung, Vereinfachung und Reform des Mietrechts (Mietrechtsreformgesetz) | 19.06.2001 |
Rechtsprechung zu § 559 BGB
309 Entscheidungen zu § 559 BGB in unserer Datenbank:
- BVerfG, 05.03.2018 - 1 BvR 1011/17
Stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ...
Zum selben Verfahren:
- LG Berlin, 16.07.2015 - 67 S 130/15
Wohnraummiete: Stillschweigender Verzicht des Vermieters auf ...
- LG Berlin, 16.07.2015 - 67 S 130/15
- AG Nördlingen, 27.01.2017 - 2 C 799/14
Mieterhöhung auf Grund einer Modernisierungsmaßnahme bei nicht vollständig ...
- BGH, 18.02.2011 - V ZR 82/10
Wohnungseigentum: Mehrheitsbeschluss der Wohnungseigentümergemeinschaft über ...
- BGH, 17.12.2008 - VIII ZR 41/08
Modernisierung und Mieterhöhung (Wohnraum)
Zum selben Verfahren:
- LG Hamburg, 20.12.2007 - 307 S 123/07
Wohnraummiete: Mieterhöhung wegen Einbaus von Kaltwasserzählern
- LG Hamburg, 28.02.2008 - 307 S 123/07
- LG Hamburg, 20.12.2007 - 307 S 123/07
- AG Kerpen, 21.06.2011 - 104 C 321/10
Vermieter kann eine Mieterhöhung wegen Modernisierungsmaßnahmen gemäß § 559 BGB ...
- BGH, 30.03.2011 - VIII ZR 173/10
Zur Umlagefähigkeit von Renovierungskosten bei Modernisierungsmaßnahmen in einer ...
Zum selben Verfahren:
- LG Görlitz, 23.06.2010 - 2 S 9/10
Ersatzpflichtigkeit von Aufwendungen des Mieters
- LG Görlitz, 23.06.2010 - 2 S 9/10
§ 559 BGB in Nachschlagewerken
- § 559 BGB wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Modernisierung (Mietrecht)
Querverweise
Auf § 559 BGB verweisen folgende Vorschriften:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Recht der Schuldverhältnisse
- Einzelne Schuldverhältnisse
- Mietvertrag, Pachtvertrag
- Mietverhältnisse über Wohnraum
- Allgemeine Vorschriften
- § 549 (Auf Wohnraummietverhältnisse anwendbare Vorschriften)
- Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen
- Die Miete
- Vereinbarungen über die Miethöhe bei Mietbeginn in Gebieten mit angespannten Wohnungsmärkten
- § 556e (Berücksichtigung der Vormiete oder einer durchgeführten Modernisierung)
- Regelungen über die Miethöhe
- § 557 (Mieterhöhungen nach Vereinbarung oder Gesetz)
§ 557a (Staffelmiete)
§ 557b (Indexmiete)
§ 558 (Mieterhöhung bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete)
§ 559a (Anrechnung von Drittmitteln)
§ 559b (Geltendmachung der Erhöhung, Wirkung der Erhöhungserklärung)
§ 561 (Sonderkündigungsrecht des Mieters nach Mieterhöhung)
- Beendigung des Mietverhältnisses
- Allgemeine Vorschriften
- § 569 (Außerordentliche fristlose Kündigung aus wichtigem Grund)
- Einführungsgesetz BGB (EGBGB)
- Übergangsvorschriften aus Anlaß jüngerer Änderungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs und dieses Einführungsgesetzes
- Art. 229 (Weitere Überleitungsvorschriften)