Bürgerliches Gesetzbuch
Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) |
Abschnitt 8 - Einzelne Schuldverhältnisse (§§ 433 - 853) |
Titel 5 - Mietvertrag, Pachtvertrag (§§ 535 - 597) |
Untertitel 2 - Mietverhältnisse über Wohnraum (§§ 549 - 577a) |
Kapitel 2 - Die Miete (§§ 556 - 561) |
Unterkapitel 2 - Regelungen über die Miethöhe (§§ 557 - 561) |
(1) Soweit der Mieter der Mieterhöhung zustimmt, schuldet er die erhöhte Miete mit Beginn des dritten Kalendermonats nach dem Zugang des Erhöhungsverlangens.
(2) 1Soweit der Mieter der Mieterhöhung nicht bis zum Ablauf des zweiten Kalendermonats nach dem Zugang des Verlangens zustimmt, kann der Vermieter auf Erteilung der Zustimmung klagen. 2Die Klage muss innerhalb von drei weiteren Monaten erhoben werden.
(3) 1Ist der Klage ein Erhöhungsverlangen vorausgegangen, das den Anforderungen des § 558a nicht entspricht, so kann es der Vermieter im Rechtsstreit nachholen oder die Mängel des Erhöhungsverlangens beheben. 2Dem Mieter steht auch in diesem Fall die Zustimmungsfrist nach Absatz 2 Satz 1 zu.
(4) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Neugliederung, Vereinfachung und Reform des Mietrechts (Mietrechtsreformgesetz) vom 19.06.2001
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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01.09.2001 | Gesetz zur Neugliederung, Vereinfachung und Reform des Mietrechts (Mietrechtsreformgesetz) | 19.06.2001 |
ermächtigung § 558dQualifizierter Mietspiegel § 558eMietdatenbank § 559Mieterhöhung nach Modernisierungs-
maßnahmen § 559aAnrechnung von Drittmitteln § 559bGeltendmachung der Erhöhung, Wirkung der Erhöhungserklärung § 559cVereinfachtes Verfahren § 559dPflichtverletzungen bei Ankündigung oder Durchführung einer baulichen Veränderung § 560Veränderungen von Betriebskosten § 561Sonderkündigungs-
recht des Mieters nach Mieterhöhung
Rechtsprechung zu § 558b BGB
544 Entscheidungen zu § 558b BGB in unserer Datenbank:
- LG Berlin, 25.04.2023 - 67 S 223/20
Zustimmungsklage müssen alle Vermieter erheben
- BGH, 06.04.2022 - VIII ZR 219/20
Recht zur Ermäßigung des Vermieters innerhalb eines Mieterhöhungsverfahrens
Zum selben Verfahren:
- AG Nürnberg, 14.08.2019 - 16 C 2248/19
Wohnung, Streitwert, Vergleichsmiete, Vollstreckung, Zustimmung, Zuschlag, ...
- AG Nürnberg, 14.08.2019 - 16 C 2248/19
- BGH, 25.09.2013 - VIII ZR 280/12
Zu den Auswirkungen einer zu einem späteren als dem in § 558b BGB bestimmten ...
- BGH, 17.10.2018 - VIII ZR 94/17
Kein fernabsatzrechtliches Widerrufsrecht des Mieters nach Zustimmung zu einer ...
Zum selben Verfahren:
- AG Berlin-Pankow/Weißensee, 05.08.2016 - 6 C 64/16
Wohnraummiete: Widerrufsrecht für eine Zustimmung zu einer Mieterhöhung
- LG Berlin, 10.03.2017 - 63 S 248/16
Möglichkeit eines Mieters, seine Zustimmung zu einer Mieterhöhung zu widerrufen
- AG Berlin-Pankow/Weißensee, 05.08.2016 - 6 C 64/16
- BGH, 29.04.2020 - VIII ZR 355/18
Mieterhöhungsverlangen: Verfahrensförmlichkeiten als Teil der Klagebegründetheit; ...
- AG Gelsenkirchen, 27.04.2016 - 202 C 3/16
Mieterhöhung ist kein Fernabsatzgeschäft!
- AG Berlin-Tempelhof/Kreuzberg, 18.08.2020 - 4 C 113/19
MietenWoG Bln und kein Ende: Verfassungswidrig - ja oder nein?
Querverweise
Auf § 558b BGB verweisen folgende Vorschriften:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Recht der Schuldverhältnisse
- Einzelne Schuldverhältnisse
- Mietvertrag, Pachtvertrag
- Mietverhältnisse über Wohnraum
- Allgemeine Vorschriften
- § 549 (Auf Wohnraummietverhältnisse anwendbare Vorschriften)
- Die Miete
- Beendigung des Mietverhältnisses
- Allgemeine Vorschriften
- § 569 (Außerordentliche fristlose Kündigung aus wichtigem Grund)
- Mietverhältnisse über andere Sachen und digitale Produkte
- § 578 (Mietverhältnisse über Grundstücke und Räume)