Bürgerliches Gesetzbuch
Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) |
Abschnitt 8 - Einzelne Schuldverhältnisse (§§ 433 - 853) |
Titel 5 - Mietvertrag, Pachtvertrag (§§ 535 - 597) |
Untertitel 2 - Mietverhältnisse über Wohnraum (§§ 549 - 577a) |
Kapitel 2 - Die Miete (§§ 556 - 561) |
Unterkapitel 2 - Regelungen über die Miethöhe (§§ 557 - 561) |
(1) Ein qualifizierter Mietspiegel ist ein Mietspiegel, der nach anerkannten wissenschaftlichen Grundsätzen erstellt und von der Gemeinde oder von Interessenvertretern der Vermieter und der Mieter anerkannt worden ist.
(2) 1Der qualifizierte Mietspiegel ist im Abstand von zwei Jahren der Marktentwicklung anzupassen. 2Dabei kann eine Stichprobe oder die Entwicklung des vom Statistischen Bundesamt ermittelten Preisindexes für die Lebenshaltung aller privaten Haushalte in Deutschland zugrunde gelegt werden. 3Nach vier Jahren ist der qualifizierte Mietspiegel neu zu erstellen.
(3) Ist die Vorschrift des Absatzes 2 eingehalten, so wird vermutet, dass die im qualifizierten Mietspiegel bezeichneten Entgelte die ortsübliche Vergleichsmiete wiedergeben.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Neugliederung, Vereinfachung und Reform des Mietrechts (Mietrechtsreformgesetz) vom 19.06.2001
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
01.09.2001 | Gesetz zur Neugliederung, Vereinfachung und Reform des Mietrechts (Mietrechtsreformgesetz) | 19.06.2001 |
maßnahmen § 559aAnrechnung von Drittmitteln § 559bGeltendmachung der Erhöhung, Wirkung der Erhöhungserklärung § 559cVereinfachtes Verfahren § 559dPflichtverletzungen bei Ankündigung oder Durchführung einer baulichen Veränderung § 560Veränderungen von Betriebskosten § 561Sonderkündigungs-
recht des Mieters nach Mieterhöhung
Rechtsprechung zu § 558d BGB
794 Entscheidungen zu § 558d BGB in unserer Datenbank:
- AG Berlin-Spandau, 10.01.2022 - 6 C 395/21
Berliner Mietspiegel 2021 ist unbeachtlich!
- VGH Bayern, 03.02.2022 - 4 ZB 21.967
Gemeindliche Anerkennung eines Mietspiegels als qualifiziert
Zum selben Verfahren:
- VG München, 08.10.2020 - M 12 K 19.2017
Feststellungsklage, Qualifizierter Mietspiegel, Keine Klagebefugnis
- VG München, 08.10.2020 - M 12 K 19.2017
- AG Hamburg, 29.04.2022 - 48 C 251/21
Mieterhöhungsverlangen der Vermieterin
- LSG Berlin-Brandenburg, 01.12.2021 - L 32 AS 579/16
Angemessenheit der Unterkunftskosten - Angemessenheit der Warmwasserkosten - ...
- BGH, 21.11.2012 - VIII ZR 46/12
Zustimmungsprozess zum Mieterhöhungsverlangen bei Wohnraummiete: Tatrichterliche ...
Zum selben Verfahren:
- LG Berlin, 09.12.2011 - 63 S 220/11
Anspruch eines Vermieters gegen den Mieter auf Zustimmung zu einer Mieterhöhung ...
- LG Berlin, 17.07.2015 - 63 S 220/11
Mieterhöhungsverlangen bei Wohnraummiete: Begründung mit dem Berliner Mietspiegel ...
- LG Berlin, 09.12.2011 - 63 S 220/11
- BGH, 18.11.2020 - VIII ZR 123/20
Anspruch auf Zustimmung zur Mieterhöhung auf die ortsübliche Vergleichsmiete
- LSG Nordrhein-Westfalen, 09.12.2021 - L 7 AS 1790/20
§ 558d BGB in Nachschlagewerken
- § 558d BGB wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Mietspiegel
Querverweise
Auf § 558d BGB verweisen folgende Vorschriften:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Recht der Schuldverhältnisse
- Einzelne Schuldverhältnisse
- Mietvertrag, Pachtvertrag
- Mietverhältnisse über Wohnraum
- Allgemeine Vorschriften
- § 549 (Auf Wohnraummietverhältnisse anwendbare Vorschriften)
- Die Miete
- Beendigung des Mietverhältnisses
- Allgemeine Vorschriften
- § 569 (Außerordentliche fristlose Kündigung aus wichtigem Grund)
- Mietverhältnisse über andere Sachen und digitale Produkte
- § 578 (Mietverhältnisse über Grundstücke und Räume)
- Einführungsgesetz BGB (EGBGB)
- Übergangsvorschriften aus Anlaß jüngerer Änderungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs und dieses Einführungsgesetzes
- Art. 229 (Weitere Überleitungsvorschriften)