Bürgerliches Gesetzbuch
Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) |
Abschnitt 8 - Einzelne Schuldverhältnisse (§§ 433 - 853) |
Titel 5 - Mietvertrag, Pachtvertrag (§§ 535 - 597) |
Untertitel 2 - Mietverhältnisse über Wohnraum (§§ 549 - 577a) |
Kapitel 2 - Die Miete (§§ 556 - 561) |
Unterkapitel 2 - Regelungen über die Miethöhe (§§ 557 - 561) |
(1) 1Ein qualifizierter Mietspiegel ist ein Mietspiegel, der nach anerkannten wissenschaftlichen Grundsätzen erstellt und von der nach Landesrecht zuständigen Behörde oder von Interessenvertretern der Vermieter und der Mieter anerkannt worden ist. 2Entspricht ein Mietspiegel den Anforderungen, die eine nach § 558c Absatz 5 erlassene Rechtsverordnung an qualifizierte Mietspiegel richtet, wird vermutet, dass er nach anerkannten wissenschaftlichen Grundsätzen erstellt wurde. 3Haben die nach Landesrecht zuständige Behörde und Interessenvertreter der Vermieter und der Mieter den Mietspiegel als qualifizierten Mietspiegel anerkannt, so wird vermutet, dass der Mietspiegel anerkannten wissenschaftlichen Grundsätzen entspricht.
(2) 1Der qualifizierte Mietspiegel ist im Abstand von zwei Jahren der Marktentwicklung anzupassen. 2Dabei kann eine Stichprobe oder die Entwicklung des vom Statistischen Bundesamt ermittelten Preisindexes für die Lebenshaltung aller privaten Haushalte in Deutschland zugrunde gelegt werden. 3Nach vier Jahren ist der qualifizierte Mietspiegel neu zu erstellen. 4Maßgeblicher Zeitpunkt für die Anpassung nach Satz 1 und für die Neuerstellung nach Satz 3 ist der Stichtag, zu dem die Daten für den Mietspiegel erhoben wurden. 5Satz 4 gilt entsprechend für die Veröffentlichung des Mietspiegels.
(3) Ist die Vorschrift des Absatzes 2 eingehalten, so wird vermutet, dass die im qualifizierten Mietspiegel bezeichneten Entgelte die ortsübliche Vergleichsmiete wiedergeben.
Fassung aufgrund des Mietspiegelreformgesetzes (MsRG) vom 10.08.2021
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
01.07.2022 | Mietspiegelreformgesetz (MsRG) | 10.08.2021 | |
01.09.2001 | Gesetz zur Neugliederung, Vereinfachung und Reform des Mietrechts (Mietrechtsreformgesetz) | 19.06.2001 |
ermächtigung § 558dQualifizierter Mietspiegel § 558eMietdatenbank § 559Mieterhöhung nach Modernisierungs-
maßnahmen § 559aAnrechnung von Drittmitteln § 559bGeltendmachung der Erhöhung, Wirkung der Erhöhungserklärung § 559cVereinfachtes Verfahren § 559dPflichtverletzungen bei Ankündigung oder Durchführung einer baulichen Veränderung § 560Veränderungen von Betriebskosten § 561Sonderkündigungs-
recht des Mieters nach Mieterhöhung
Rechtsprechung zu § 558d BGB
840 Entscheidungen zu § 558d BGB in unserer Datenbank:
- LSG Berlin-Brandenburg, 30.03.2023 - L 32 AS 1888/17
Angemessenheit der Unterkunftskosten - angemessene Heizungskosten - sozialer ...
- KG, 08.05.2023 - 8 U 1144/20
- LSG Baden-Württemberg, 16.12.2022 - L 12 AS 1365/21
(Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - Einpersonenhaushalt in ...
- AG Berlin-Spandau, 10.01.2022 - 6 C 395/21
Berliner Mietspiegel 2021 ist unbeachtlich!
- BGH, 21.11.2012 - VIII ZR 46/12
Zustimmungsprozess zum Mieterhöhungsverlangen bei Wohnraummiete: Tatrichterliche ...
Zum selben Verfahren:
- LG Berlin, 09.12.2011 - 63 S 220/11
Anspruch eines Vermieters gegen den Mieter auf Zustimmung zu einer Mieterhöhung ...
- LG Berlin, 17.07.2015 - 63 S 220/11
Mieterhöhungsverlangen bei Wohnraummiete: Begründung mit dem Berliner Mietspiegel ...
- LG Berlin, 09.12.2011 - 63 S 220/11
- BGH, 06.11.2013 - VIII ZR 346/12
Erhöhung der Wohnraummiete: Anforderungen an einen qualifizierten Mietspiegel
- LG Berlin, 11.04.2019 - 67 S 21/19
Anwendung des Berliner Mietspiegels 2017
Zum selben Verfahren:
- LG Berlin, 23.05.2019 - 67 S 21/19
Wohnraummiete in Berlin: Schätzung der ortsüblichen Vergleichsmiete auf der ...
- LG Berlin, 23.05.2019 - 67 S 21/19
§ 558d BGB in Nachschlagewerken
- § 558d BGB wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Mietspiegel
Querverweise
Auf § 558d BGB verweisen folgende Vorschriften:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Recht der Schuldverhältnisse
- Einzelne Schuldverhältnisse
- Mietvertrag, Pachtvertrag
- Mietverhältnisse über Wohnraum
- Allgemeine Vorschriften
- § 549 (Auf Wohnraummietverhältnisse anwendbare Vorschriften)
- Die Miete
- Beendigung des Mietverhältnisses
- Allgemeine Vorschriften
- § 569 (Außerordentliche fristlose Kündigung aus wichtigem Grund)
- Mietverhältnisse über andere Sachen und digitale Produkte
- § 578 (Mietverhältnisse über Grundstücke und Räume)
- Einführungsgesetz BGB (EGBGB)
- Übergangsvorschriften aus Anlaß jüngerer Änderungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs und dieses Einführungsgesetzes
- Art. 229 (Weitere Überleitungsvorschriften)
- Durchführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs, Verordnungsermächtigungen, Länderöffnungsklauseln, Informationspflichten
- Art. 238 (Datenverarbeitung und Auskunftspflichten für qualifizierte Mietspiegel)