Bürgerliches Gesetzbuch
Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) |
Abschnitt 8 - Einzelne Schuldverhältnisse (§§ 433 - 853) |
Titel 5 - Mietvertrag, Pachtvertrag (§§ 535 - 597) |
Untertitel 2 - Mietverhältnisse über Wohnraum (§§ 549 - 577a) |
Kapitel 2 - Die Miete (§§ 556 - 561) |
Unterkapitel 2 - Regelungen über die Miethöhe (§§ 557 - 561) |
(1) Ein qualifizierter Mietspiegel ist ein Mietspiegel, der nach anerkannten wissenschaftlichen Grundsätzen erstellt und von der Gemeinde oder von Interessenvertretern der Vermieter und der Mieter anerkannt worden ist.
(2) 1Der qualifizierte Mietspiegel ist im Abstand von zwei Jahren der Marktentwicklung anzupassen. 2Dabei kann eine Stichprobe oder die Entwicklung des vom Statistischen Bundesamt ermittelten Preisindexes für die Lebenshaltung aller privaten Haushalte in Deutschland zugrunde gelegt werden. 3Nach vier Jahren ist der qualifizierte Mietspiegel neu zu erstellen.
(3) Ist die Vorschrift des Absatzes 2 eingehalten, so wird vermutet, dass die im qualifizierten Mietspiegel bezeichneten Entgelte die ortsübliche Vergleichsmiete wiedergeben.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Neugliederung, Vereinfachung und Reform des Mietrechts (Mietrechtsreformgesetz) vom 19.06.2001
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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01.09.2001 | Gesetz zur Neugliederung, Vereinfachung und Reform des Mietrechts (Mietrechtsreformgesetz) | 19.06.2001 |
Rechtsprechung zu § 558d BGB
527 Entscheidungen zu § 558d BGB in unserer Datenbank:
- BGH, 21.11.2012 - VIII ZR 46/12
Zustimmungsprozess zum Mieterhöhungsverlangen bei Wohnraummiete: Tatrichterliche ...
Zum selben Verfahren:
- LG Berlin, 09.12.2011 - 63 S 220/11
Anspruch eines Vermieters gegen den Mieter auf Zustimmung zu einer Mieterhöhung ...
- LG Berlin, 17.07.2015 - 63 S 220/11
Mieterhöhungsverlangen bei Wohnraummiete: Begründung mit dem Berliner Mietspiegel ...
- LG Berlin, 09.12.2011 - 63 S 220/11
- BGH, 06.11.2013 - VIII ZR 346/12
Erhöhung der Wohnraummiete: Anforderungen an einen qualifizierten Mietspiegel
- LSG Berlin-Brandenburg, 31.01.2018 - L 32 AS 1223/15
Kosten der Unterkunft und Heizung - schlüssiges Konzept - Mietspiegel für Berlin ...
- SG Kassel, 21.03.2018 - S 12 SO 139/17
- OLG Stuttgart, 14.07.2010 - 4 U 24/10
Urheberrechtsschutzfähigkeit eines qualifizierten Mietspiegels - Mietspiegel
Zum selben Verfahren:
- LG Stuttgart, 12.01.2010 - 17 O 387/09
Urheberrecht - Urheberrechtsschutz für qualifizierten Mietspiegel?
- LG Stuttgart, 12.01.2010 - 17 O 387/09
- BSG, 12.12.2017 - B 4 AS 33/16 R
"Mietobergrenzen" müssen in der Regel im zweijährigen Turnus überprüft werden
Zum selben Verfahren:
- LSG Niedersachsen-Bremen, 10.12.2015 - L 13 AS 135/15
Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - Angemessenheitsprüfung - ...
- LSG Niedersachsen-Bremen, 10.12.2015 - L 13 AS 135/15
§ 558d BGB in Nachschlagewerken
- § 558d BGB wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Mietspiegel
Querverweise
Auf § 558d BGB verweisen folgende Vorschriften:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Recht der Schuldverhältnisse
- Einzelne Schuldverhältnisse
- Einführungsgesetz BGB (EGBGB)
- Übergangsvorschriften aus Anlaß jüngerer Änderungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs und dieses Einführungsgesetzes
- Art. 229 (Weitere Überleitungsvorschriften)