Bürgerliches Gesetzbuch
Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) |
Abschnitt 8 - Einzelne Schuldverhältnisse (§§ 433 - 853) |
Titel 5 - Mietvertrag, Pachtvertrag (§§ 535 - 597) |
Untertitel 2 - Mietverhältnisse über Wohnraum (§§ 549 - 577a) |
Kapitel 2 - Die Miete (§§ 556 - 561) |
Unterkapitel 2 - Regelungen über die Miethöhe (§§ 557 - 561) |
(1) Ein Mietspiegel ist eine Übersicht über die ortsübliche Vergleichsmiete, soweit die Übersicht von der nach Landesrecht zuständigen Behörde oder von Interessenvertretern der Vermieter und der Mieter gemeinsam erstellt oder anerkannt worden ist.
(2) Mietspiegel können für das Gebiet einer Gemeinde oder mehrerer Gemeinden oder für Teile von Gemeinden erstellt werden.
(3) Mietspiegel sollen im Abstand von zwei Jahren der Marktentwicklung angepasst werden.
(4) 1Die nach Landesrecht zuständigen Behörden sollen Mietspiegel erstellen, wenn hierfür ein Bedürfnis besteht und dies mit einem vertretbaren Aufwand möglich ist. 2Für Gemeinden mit mehr als 50 000 Einwohnern sind Mietspiegel zu erstellen. 3Die Mietspiegel und ihre Änderungen sind zu veröffentlichen.
(5) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften zu erlassen über den näheren Inhalt von Mietspiegeln und das Verfahren zu deren Erstellung und Anpassung einschließlich Dokumentation und Veröffentlichung.
Fassung aufgrund des Mietspiegelreformgesetzes (MsRG) vom 10.08.2021
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
01.07.2022 | Mietspiegelreformgesetz (MsRG) | 10.08.2021 | |
18.08.2021 | Mietspiegelreformgesetz (MsRG) | 10.08.2021 | |
01.09.2001 | Gesetz zur Neugliederung, Vereinfachung und Reform des Mietrechts (Mietrechtsreformgesetz) | 19.06.2001 |
ermächtigung § 558dQualifizierter Mietspiegel § 558eMietdatenbank § 559Mieterhöhung nach Modernisierungs-
maßnahmen § 559aAnrechnung von Drittmitteln § 559bGeltendmachung der Erhöhung, Wirkung der Erhöhungserklärung § 559cVereinfachtes Verfahren § 559dPflichtverletzungen bei Ankündigung oder Durchführung einer baulichen Veränderung § 560Veränderungen von Betriebskosten § 561Sonderkündigungs-
recht des Mieters nach Mieterhöhung
Rechtsprechung zu § 558c BGB
616 Entscheidungen zu § 558c BGB in unserer Datenbank:
- LSG Berlin-Brandenburg, 30.03.2023 - L 32 AS 1888/17
Angemessenheit der Unterkunftskosten - angemessene Heizungskosten - sozialer ...
- AG Berlin-Spandau, 10.01.2022 - 6 C 395/21
Berliner Mietspiegel 2021 ist unbeachtlich!
- LG Berlin, 24.05.2022 - 65 S 189/21
Mieterhöhung: Dem Berliner Mietspiegel 2021 kommt im Prozess Indizwirkung zu
- VerfGH Berlin, 16.05.2018 - VerfGH 171/16
Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen zivilgerichtliche Berufungszurückweisungen ...
Zum selben Verfahren:
- LG Berlin, 31.08.2016 - 65 S 197/16
Zustimmungsklage zur Wohnraummieterhöhung: Heranziehung des Berliner Mietspiegel ...
- LG Berlin, 31.08.2016 - 65 S 197/16
- LSG Baden-Württemberg, 16.12.2022 - L 12 AS 1365/21
(Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - Einpersonenhaushalt in ...
- BFH, 12.07.2017 - VI R 42/15
Doppelte Haushaltsführung - notwendige Kosten der Unterkunft am Beschäftigungsort ...
- BGH, 16.10.2019 - VIII ZR 340/18
Geeignetheit eines 20 Jahre alten Mietspiegels für den Mieter zur Begründung ...
- BGH, 18.11.2020 - VIII ZR 123/20
Anspruch auf Zustimmung zur Mieterhöhung auf die ortsübliche Vergleichsmiete
- AG Berlin-Mitte, 02.11.2022 - 123 C 77/22
Indexmieterhöhung bei Verstoß gegen Mietpreisbremse
Querverweise
Auf § 558c BGB verweisen folgende Vorschriften:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Recht der Schuldverhältnisse
- Einzelne Schuldverhältnisse
- Mietvertrag, Pachtvertrag
- Mietverhältnisse über Wohnraum
- Allgemeine Vorschriften
- § 549 (Auf Wohnraummietverhältnisse anwendbare Vorschriften)
- Die Miete
- Beendigung des Mietverhältnisses
- Allgemeine Vorschriften
- § 569 (Außerordentliche fristlose Kündigung aus wichtigem Grund)
- Mietverhältnisse über andere Sachen und digitale Produkte
- § 578 (Mietverhältnisse über Grundstücke und Räume)
- Einführungsgesetz BGB (EGBGB)
- Übergangsvorschriften aus Anlaß jüngerer Änderungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs und dieses Einführungsgesetzes
- Art. 229 (Weitere Überleitungsvorschriften)
- Zweites Buch Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II)
- Leistungen
- Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts
- Bürgergeld
- § 22 (Bedarfe für Unterkunft und Heizung)
Redaktionelle Querverweise zu § 558c BGB:
- Landeswohnraumförderungsgesetz (LWoFG)
- Allgemeines
- § 4 VI (Begriffsbestimmungen) (zu §§ 558c ff)