Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) |
| Abschnitt 8 - Einzelne Schuldverhältnisse (§§ 433 - 853) |
| Titel 5 - Mietvertrag, Pachtvertrag (§§ 535 - 597) |
| Untertitel 2 - Mietverhältnisse über Wohnraum (§§ 549 - 577a) |
| Kapitel 2 - Die Miete (§§ 556 - 561) |
| Unterkapitel 2 - Regelungen über die Miethöhe (§§ 557 - 561) |
(1) 1Bei einer Betriebskostenpauschale ist der Vermieter berechtigt, Erhöhungen der Betriebskosten durch Erklärung in Textform anteilig auf den Mieter umzulegen, soweit dies im Mietvertrag vereinbart ist. 2Die Erklärung ist nur wirksam, wenn in ihr der Grund für die Umlage bezeichnet und erläutert wird.
(2) 1Der Mieter schuldet den auf ihn entfallenden Teil der Umlage mit Beginn des auf die Erklärung folgenden übernächsten Monats. 2Soweit die Erklärung darauf beruht, dass sich die Betriebskosten rückwirkend erhöht haben, wirkt sie auf den Zeitpunkt der Erhöhung der Betriebskosten, höchstens jedoch auf den Beginn des der Erklärung vorausgehenden Kalenderjahres zurück, sofern der Vermieter die Erklärung innerhalb von drei Monaten nach Kenntnis von der Erhöhung abgibt.
(3) 1Ermäßigen sich die Betriebskosten, so ist eine Betriebskostenpauschale vom Zeitpunkt der Ermäßigung an entsprechend herabzusetzen. 2Die Ermäßigung ist dem Mieter unverzüglich mitzuteilen.
(4) Sind Betriebskostenvorauszahlungen vereinbart worden, so kann jede Vertragspartei nach einer Abrechnung durch Erklärung in Textform eine Anpassung auf eine angemessene Höhe vornehmen.
(5) Bei Veränderungen von Betriebskosten ist der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit zu beachten.
(6) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Neugliederung, Vereinfachung und Reform des Mietrechts (Mietrechtsreformgesetz) vom 19.06.2001
Vorherige Gesetzesfassung
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 01.09.2001 | Gesetz zur Neugliederung, Vereinfachung und Reform des Mietrechts (Mietrechtsreformgesetz) | 19.06.2001 |
ermächtigung § 558dQualifizierter Mietspiegel § 558eMietdatenbank § 559Mieterhöhung nach Modernisierungs-
maßnahmen § 559aAnrechnung von Drittmitteln § 559bGeltendmachung der Erhöhung, Wirkung der Erhöhungserklärung § 559cVereinfachtes Verfahren § 559dPflichtverletzungen bei Ankündigung oder Durchführung einer baulichen Veränderung § 559eMieterhöhung nach Einbau oder Aufstellung einer Heizungsanlage § 559fMieterhöhung nach Einbau oder Aufstellung einer Wärmepumpe § 560Veränderungen von Betriebskosten § 561Sonderkündigungs-
recht des Mieters nach Mieterhöhung
Rechts-KI
Ihre dejure.org-Rechtsdaten — jetzt mit der Power der Doctrine-KI
Die Kombination aus den umfangreichen Inhalten von dejure.org und der spezialisierten KI von Doctrine hebt juristische Arbeit in Deutschland auf ein neues Level — von der Aktenanalyse bis zum Schriftsatz.
Rechtsprechung zu § 560 BGB
483 Entscheidungen zu § 560 BGB in unserer Datenbank:
- AG Köln, 11.12.2023 - 203 C 73/23
Nachträgliche Anpassung der Betriebskostenvorauszahlungen?
- AG Hamburg, 27.06.2022 - 49 C 13/22
Voraussetzungen einer Erhöhung der Betriebskostenvorauszahlung
- BGH, 01.07.2026 - VIII ZR 125/23
Ausnahmetatbestand der Vormiete ist immer zu berücksichtigen
Zum selben Verfahren:
- LG Berlin, 26.04.2023 - 64 S 189/22
Anspruch eines Mieters gegen Vermieter auf Rückzahlung wegen Verstoß gegen ...
- LG Berlin, 26.04.2023 - 64 S 189/22
- BGH, 18.07.2012 - VIII ZR 1/11
Zur fristlosen Kündigung bei Nichtzahlung von erhöhter Miete
- LG München I, 15.04.2021 - 31 S 6492/20
Wartungskosten für Rauchmelder
- LG Berlin II, 29.01.2025 - 64 S 164/22
Eintritt in Mieterschutzrechte bei dreiseitigem Parteiwechsel im ...
- BGH, 01.07.2026 - VIII ZR 211/23
Vermieter kann sich Auskunftspflicht nicht entziehen!
Zum selben Verfahren:
- LG Berlin, 30.08.2023 - 64 S 309/22
Anspruch auf Rückzahlung überzahlter Miete aufgrund der "Mietpreisbremse"; ...
- LG Berlin, 30.08.2023 - 64 S 309/22
- AG Hamburg, 22.01.2025 - 49 C 468/24
Keine Änderung der Betriebskosten allein durch jahrelange Praxis
Querverweise
Auf § 560 BGB verweisen folgende Vorschriften:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Recht der Schuldverhältnisse
- Einzelne Schuldverhältnisse
- Einführungsgesetz BGB (EGBGB)
- Übergangsvorschriften aus Anlaß jüngerer Änderungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs und dieses Einführungsgesetzes
- Art. 229 (Weitere Überleitungsvorschriften)
- Durchführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs, Verordnungsermächtigungen, Länderöffnungsklauseln, Informationspflichten
- Art. 238 (Datenverarbeitung und Auskunftspflichten für qualifizierte Mietspiegel)