Bürgerliches Gesetzbuch
Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) |
Abschnitt 8 - Einzelne Schuldverhältnisse (§§ 433 - 853) |
Titel 5 - Mietvertrag, Pachtvertrag (§§ 535 - 597) |
Untertitel 2 - Mietverhältnisse über Wohnraum (§§ 549 - 577a) |
Kapitel 2 - Die Miete (§§ 556 - 561) |
Unterkapitel 2 - Regelungen über die Miethöhe (§§ 557 - 561) |
(1) Das Mieterhöhungsverlangen nach § 558 ist dem Mieter in Textform zu erklären und zu begründen.
(2) Zur Begründung kann insbesondere Bezug genommen werden auf
1. | einen Mietspiegel (§§ 558c, 558d), | |
2. | eine Auskunft aus einer Mietdatenbank (§ 558e), | |
3. | ein mit Gründen versehenes Gutachten eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen, | |
4. | entsprechende Entgelte für einzelne vergleichbare Wohnungen; hierbei genügt die Benennung von drei Wohnungen. |
(3) Enthält ein qualifizierter Mietspiegel (§ 558d Abs. 1), bei dem die Vorschrift des § 558d Abs. 2 eingehalten ist, Angaben für die Wohnung, so hat der Vermieter in seinem Mieterhöhungsverlangen diese Angaben auch dann mitzuteilen, wenn er die Mieterhöhung auf ein anderes Begründungsmittel nach Absatz 2 stützt.
(4) 1Bei der Bezugnahme auf einen Mietspiegel, der Spannen enthält, reicht es aus, wenn die verlangte Miete innerhalb der Spanne liegt. 2Ist in dem Zeitpunkt, in dem der Vermieter seine Erklärung abgibt, kein Mietspiegel vorhanden, bei dem § 558c Abs. 3 oder § 558d Abs. 2 eingehalten ist, so kann auch ein anderer, insbesondere ein veralteter Mietspiegel oder ein Mietspiegel einer vergleichbaren Gemeinde verwendet werden.
(5) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Neugliederung, Vereinfachung und Reform des Mietrechts (Mietrechtsreformgesetz) vom 19.06.2001
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
01.09.2001 | Gesetz zur Neugliederung, Vereinfachung und Reform des Mietrechts (Mietrechtsreformgesetz) | 19.06.2001 |
ermächtigung § 558dQualifizierter Mietspiegel § 558eMietdatenbank § 559Mieterhöhung nach Modernisierungs-
maßnahmen § 559aAnrechnung von Drittmitteln § 559bGeltendmachung der Erhöhung, Wirkung der Erhöhungserklärung § 559cVereinfachtes Verfahren § 559dPflichtverletzungen bei Ankündigung oder Durchführung einer baulichen Veränderung § 560Veränderungen von Betriebskosten § 561Sonderkündigungs-
recht des Mieters nach Mieterhöhung
Rechtsprechung zu § 558a BGB
750 Entscheidungen zu § 558a BGB in unserer Datenbank:
- BGH, 29.04.2020 - VIII ZR 355/18
Mieterhöhungsverlangen: Verfahrensförmlichkeiten als Teil der Klagebegründetheit; ...
- BGH, 06.04.2022 - VIII ZR 219/20
Recht zur Ermäßigung des Vermieters innerhalb eines Mieterhöhungsverfahrens
- BGH, 17.10.2018 - VIII ZR 94/17
Kein fernabsatzrechtliches Widerrufsrecht des Mieters nach Zustimmung zu einer ...
Zum selben Verfahren:
- AG Berlin-Pankow/Weißensee, 05.08.2016 - 6 C 64/16
Wohnraummiete: Widerrufsrecht für eine Zustimmung zu einer Mieterhöhung
- LG Berlin, 10.03.2017 - 63 S 248/16
Möglichkeit eines Mieters, seine Zustimmung zu einer Mieterhöhung zu widerrufen
- AG Berlin-Pankow/Weißensee, 05.08.2016 - 6 C 64/16
- BGH, 07.07.2021 - VIII ZR 167/20
Formelle Anforderungen an ein Mieterhöhungsverlangen bei Bezugnahme auf einen ...
Zum selben Verfahren:
- BGH, 07.07.2021 - VIII ZR 167/2
Anforderungen an das Mieterhöhungsverlangen bei qualifiziertem Mietspiegel
- BGH, 07.07.2021 - VIII ZR 167/2
- AG Hanau, 22.02.2019 - 32 C 167/18
Zurückweisung des Mieterhöhungsverlangens
- BGH, 23.11.2022 - VIII ZR 59/21
Formelle Anforderungen an Mieterhöhungserklärung nach Durchführung einer ...
- BGH, 21.08.2019 - VIII ZR 255/18
Anforderungen an die Vergleichbarkeit zweier Gemeinden hinsichtlich Bezugnahme ...
Querverweise
Auf § 558a BGB verweisen folgende Vorschriften:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Recht der Schuldverhältnisse
- Einzelne Schuldverhältnisse
- Mietvertrag, Pachtvertrag
- Mietverhältnisse über Wohnraum
- Allgemeine Vorschriften
- § 549 (Auf Wohnraummietverhältnisse anwendbare Vorschriften)
- Die Miete
- Beendigung des Mietverhältnisses
- Allgemeine Vorschriften
- § 569 (Außerordentliche fristlose Kündigung aus wichtigem Grund)
- Mietverhältnisse über andere Sachen und digitale Produkte
- § 578 (Mietverhältnisse über Grundstücke und Räume)
- Einführungsgesetz BGB (EGBGB)
- Übergangsvorschriften aus Anlaß jüngerer Änderungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs und dieses Einführungsgesetzes
- Art. 229 (Weitere Überleitungsvorschriften)