Bürgerliches Gesetzbuch
Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) |
Abschnitt 8 - Einzelne Schuldverhältnisse (§§ 433 - 853) |
Titel 5 - Mietvertrag, Pachtvertrag (§§ 535 - 597) |
Untertitel 2 - Mietverhältnisse über Wohnraum (§§ 549 - 577a) |
Kapitel 1a - Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen (§§ 555a - 555f) |
(1) 1Der Vermieter hat dem Mieter eine Modernisierungsmaßnahme spätestens drei Monate vor ihrem Beginn in Textform anzukündigen (Modernisierungsankündigung). 2Die Modernisierungsankündigung muss Angaben enthalten über:
1. | die Art und den voraussichtlichen Umfang der Modernisierungsmaßnahme in wesentlichen Zügen, | |
2. | den voraussichtlichen Beginn und die voraussichtliche Dauer der Modernisierungsmaßnahme, | |
3. | den Betrag der zu erwartenden Mieterhöhung, sofern eine Erhöhung nach § 559 oder § 559c verlangt werden soll, sowie die voraussichtlichen künftigen Betriebskosten. |
(2) Der Vermieter soll den Mieter in der Modernisierungsankündigung auf die Form und die Frist des Härteeinwands nach § 555d Absatz 3 Satz 1 hinweisen.
(3) In der Modernisierungsankündigung für eine Modernisierungsmaßnahme nach § 555b Nummer 1 und 2 kann der Vermieter insbesondere hinsichtlich der energetischen Qualität von Bauteilen auf allgemein anerkannte Pauschalwerte Bezug nehmen.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht für Modernisierungsmaßnahmen, die nur mit einer unerheblichen Einwirkung auf die Mietsache verbunden sind und nur zu einer unerheblichen Mieterhöhung führen.
(5) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Ergänzung der Regelungen über die zulässige Miethöhe bei Mietbeginn und zur Anpassung der Regelungen über die Modernisierung der Mietsache (Mietrechtsanpassungsgesetz - MietAnpG) vom 18.12.2018
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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01.01.2019 | Gesetz zur Ergänzung der Regelungen über die zulässige Miethöhe bei Mietbeginn und zur Anpassung der Regelungen über die Modernisierung der Mietsache (Mietrechtsanpassungsgesetz - MietAnpG) | 18.12.2018 | |
01.05.2013 | Gesetz über die energetische Modernisierung von vermietetem Wohnraum und über die vereinfachte Durchsetzung von Räumungstiteln (Mietrechtsänderungsgesetz - MietRÄndG) | 11.03.2013 |
maßnahmen § 555cAnkündigung von Modernisierungs-
maßnahmen § 555dDuldung von Modernisierungs-
maßnahmen, Ausschlussfrist § 555eSonderkündigungs-
recht des Mieters bei Modernisierungs-
maßnahmen § 555fVereinbarungen über Erhaltungs-
oder Modernisierungs-
maßnahmen
Rechtsprechung zu § 555c BGB
128 Entscheidungen zu § 555c BGB in unserer Datenbank:
- BGH, 18.03.2021 - VIII ZR 305/19
Musterfeststellungsklage - bezüglich einer Modernisierungsankündigung
Zum selben Verfahren:
- OLG München, 15.10.2019 - MK 1/19
Erfolgreiche Musterfeststellungsklage wegen Modernisierungsmieterhöhung
- OLG München, 15.10.2019 - MK 1/19
- AG Berlin-Charlottenburg, 05.10.2015 - 237 C 199/15
Mieter muss grob unwirtschaftliche Energieeinsparungsmaßnahmen nicht dulden
- LG Bremen, 21.02.2019 - 2 S 159/18
Welche Anforderungen sind an die Ankündigung einer Modernisierungsmaßnahme zu ...
Zum selben Verfahren:
- BGH, 20.05.2020 - VIII ZR 55/19
Anforderungen an die Ankündigung von Modernisierungsmaßnahmen (hier: energetische ...
- BGH, 20.05.2020 - VIII ZR 55/19
- LG Mannheim, 15.02.2023 - 4 O 109/22
Ausschluss des Sonderkündigungsrechts nach Modernisierungsmaßnahmen?
- LG Bremen, 06.06.2019 - 2 S 283/18
Umfang einer Modernisierungsankündigung und Folgen einer unzureichenden ...
- LG Berlin, 06.12.2018 - 65 S 124/18
Mietrecht: Pflicht des Mieters zur Duldung von Instandsetzungs- und ...
- LG München I, 15.04.2021 - 31 S 6492/20
Wartungskosten für Rauchmelder
- BGH, 23.11.2022 - VIII ZR 59/21
Formelle Anforderungen an Mieterhöhungserklärung nach Durchführung einer ...
Querverweise
Auf § 555c BGB verweisen folgende Vorschriften:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Recht der Schuldverhältnisse
- Einzelne Schuldverhältnisse
- Einführungsgesetz BGB (EGBGB)
- Übergangsvorschriften aus Anlaß jüngerer Änderungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs und dieses Einführungsgesetzes
- Art. 229 (Weitere Überleitungsvorschriften)
- Wohnungseigentumsgesetz (WEG)
- Wohnungseigentum
- Rechtsverhältnis der Wohnungseigentümer untereinander und zur Gemeinschaft der Wohnungseigentümer
- § 15 (Pflichten Dritter)