Bürgerliches Gesetzbuch
Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) |
Abschnitt 8 - Einzelne Schuldverhältnisse (§§ 433 - 853) |
Titel 5 - Mietvertrag, Pachtvertrag (§§ 535 - 597) |
Untertitel 2 - Mietverhältnisse über Wohnraum (§§ 549 - 577a) |
Kapitel 2 - Die Miete (§§ 556 - 561) |
Unterkapitel 1 - Vereinbarungen über die Miete (§§ 556 - 556c) |
(1) 1Hat der Mieter die Betriebskosten für Wärme oder Warmwasser zu tragen und stellt der Vermieter die Versorgung von der Eigenversorgung auf die eigenständig gewerbliche Lieferung durch einen Wärmelieferanten (Wärmelieferung) um, so hat der Mieter die Kosten der Wärmelieferung als Betriebskosten zu tragen, wenn
2Beträgt der Jahresnutzungsgrad der bestehenden Anlage vor der Umstellung mindestens 80 Prozent, kann sich der Wärmelieferant anstelle der Maßnahmen nach Nummer 1 auf die Verbesserung der Betriebsführung der Anlage beschränken.
(2) Der Vermieter hat die Umstellung spätestens drei Monate zuvor in Textform anzukündigen (Umstellungsankündigung).
(3) 1Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates Vorschriften für Wärmelieferverträge, die bei einer Umstellung nach Absatz 1 geschlossen werden, sowie für die Anforderungen nach den Absätzen 1 und 2 zu erlassen. 2Hierbei sind die Belange von Vermietern, Mietern und Wärmelieferanten angemessen zu berücksichtigen.
(4) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.
Hinweis der Redaktion:Absatz 3 mit Wirkung vom 19.3.2013 vorab in Kraft gesetzt; Absätze 1, 2 und 4 am 1.7.2013 in Kraft getreten.
Fassung aufgrund des Gesetzes über die energetische Modernisierung von vermietetem Wohnraum und über die vereinfachte Durchsetzung von Räumungstiteln (Mietrechtsänderungsgesetz - MietRÄndG) vom 11.03.2013
Vorherige Gesetzesfassung
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
01.07.2013 | Gesetz über die energetische Modernisierung von vermietetem Wohnraum und über die vereinfachte Durchsetzung von Räumungstiteln (Mietrechtsänderungsgesetz - MietRÄndG) | 11.03.2013 | |
19.03.2013 | Gesetz über die energetische Modernisierung von vermietetem Wohnraum und über die vereinfachte Durchsetzung von Räumungstiteln (Mietrechtsänderungsgesetz - MietRÄndG) | 11.03.2013 |
und Zurückbehaltungs-
recht § 556cKosten der Wärmelieferung als Betriebskosten, Verordnungs-
ermächtigung
Rechtsprechung zu § 556c BGB
37 Entscheidungen zu § 556c BGB in unserer Datenbank:
- BGH, 21.03.2023 - EnVR 83/20
- AG Linz am Rhein, 06.10.2016 - 27 C 444/16
Umlagefähigkeit Leasing-Kosten Heizungsanlage bei Wärme-Contracting
- AG Dortmund, 12.08.2014 - 425 C 4765/14
Mieterhöhung: Korrekte Einordnung in Mietspiegel
Zum selben Verfahren:
- LG Dortmund, 24.03.2015 - 11 S 124/14
Dortmunder Mietspiegel ist qualifzierter Mietspiegel
- LG Dortmund, 24.03.2015 - 11 S 124/14
- BGH, 12.11.2014 - VIII ZR 112/14
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- AG Recklinghausen, 28.02.2018 - 12 C 191/17
Beendigung des Mietverhältnisses durch Kündigung wegen Eigenbedarfs bei ...
- BGH, 03.07.2013 - VIII ZR 354/12
Zur Ermittlung der ortsüblichen Vergleichsmiete bei einer ehemaligen ...
- BGH, 03.07.2013 - VIII ZR 357/12
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- BGH, 03.07.2013 - VIII ZR 371/12
Mieterhöhung bei Reihenhausmiete: Ermittlung der ortsüblichen Vergleichsmiete ...
- BGH, 03.07.2013 - VIII ZR 372/12
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Querverweise
Auf § 556c BGB verweisen folgende Vorschriften:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Recht der Schuldverhältnisse