Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853)   
   Abschnitt 8 - Einzelne Schuldverhältnisse (§§ 433 - 853)   
   Titel 5 - Mietvertrag, Pachtvertrag (§§ 535 - 597)   
   Untertitel 2 - Mietverhältnisse über Wohnraum (§§ 549 - 577a)   
   Kapitel 2 - Die Miete (§§ 556 - 561)   
   Unterkapitel 1 - Vereinbarungen über die Miete (§§ 556 - 556c)   
Gliederung
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Textdarstellung

  

§ 556b
Fälligkeit der Miete, Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrecht

(1) Die Miete ist zu Beginn, spätestens bis zum dritten Werktag der einzelnen Zeitabschnitte zu entrichten, nach denen sie bemessen ist.

(2) 1Der Mieter kann entgegen einer vertraglichen Bestimmung gegen eine Mietforderung mit einer Forderung auf Grund der §§ 536a, 539 oder aus ungerechtfertigter Bereicherung wegen zu viel gezahlter Miete aufrechnen oder wegen einer solchen Forderung ein Zurückbehaltungsrecht ausüben, wenn er seine Absicht dem Vermieter mindestens einen Monat vor der Fälligkeit der Miete in Textform angezeigt hat. 2Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.

Fassung aufgrund des Gesetzes zur Neugliederung, Vereinfachung und Reform des Mietrechts (Mietrechtsreformgesetz) vom 19.06.2001 (BGBl. I S. 1149), in Kraft getreten am 01.09.2001 Gesetzesbegründung verfügbar

Vorherige Gesetzesfassung

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
01.09.2001Gesetz zur Neugliederung, Vereinfachung und Reform des Mietrechts (Mietrechtsreformgesetz)19.06.2001BGBl. I S. 1149

Rechtsprechung zu § 556b BGB

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Querverweise

Auf § 556b BGB verweisen folgende Vorschriften:

    Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) 
      Recht der Schuldverhältnisse
        Einzelne Schuldverhältnisse
          Mietvertrag, Pachtvertrag
            Mietverhältnisse über Wohnraum
              Allgemeine Vorschriften
                § 549 (Auf Wohnraummietverhältnisse anwendbare Vorschriften)
            Mietverhältnisse über andere Sachen und digitale Produkte
              § 579 (Fälligkeit der Miete)

Redaktionelle Querverweise zu § 556b BGB:

    Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) 
      Recht der Schuldverhältnisse
        Inhalt der Schuldverhältnisse
          Verpflichtung zur Leistung
            § 271 I (Leistungszeit) (zu § 556b I)
        Erlöschen der Schuldverhältnisse
          Aufrechnung
            §§ 387 ff. (Voraussetzungen) (zu § 556b II)
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