Bürgerliches Gesetzbuch
Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) |
Abschnitt 8 - Einzelne Schuldverhältnisse (§§ 433 - 853) |
Titel 5 - Mietvertrag, Pachtvertrag (§§ 535 - 597) |
Untertitel 2 - Mietverhältnisse über Wohnraum (§§ 549 - 577a) |
Kapitel 2 - Die Miete (§§ 556 - 561) |
Unterkapitel 1 - Vereinbarungen über die Miete (§§ 556 - 556c) |
(1) 1Haben die Vertragsparteien nichts anderes vereinbart, sind die Betriebskosten vorbehaltlich anderweitiger Vorschriften nach dem Anteil der Wohnfläche umzulegen. 2Betriebskosten, die von einem erfassten Verbrauch oder einer erfassten Verursachung durch die Mieter abhängen, sind nach einem Maßstab umzulegen, der dem unterschiedlichen Verbrauch oder der unterschiedlichen Verursachung Rechnung trägt.
(2) 1Haben die Vertragsparteien etwas anderes vereinbart, kann der Vermieter durch Erklärung in Textform bestimmen, dass die Betriebskosten zukünftig abweichend von der getroffenen Vereinbarung ganz oder teilweise nach einem Maßstab umgelegt werden dürfen, der dem erfassten unterschiedlichen Verbrauch oder der erfassten unterschiedlichen Verursachung Rechnung trägt. 2Die Erklärung ist nur vor Beginn eines Abrechnungszeitraums zulässig. 3Sind die Kosten bislang in der Miete enthalten, so ist diese entsprechend herabzusetzen.
(3) Eine zum Nachteil des Mieters von Absatz 2 abweichende Vereinbarung ist unwirksam.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Neugliederung, Vereinfachung und Reform des Mietrechts (Mietrechtsreformgesetz) vom 19.06.2001
Vorherige Gesetzesfassungen
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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01.09.2001 | Gesetz zur Neugliederung, Vereinfachung und Reform des Mietrechts (Mietrechtsreformgesetz) | 19.06.2001 |
Rechtsprechung zu § 556a BGB
303 Entscheidungen zu § 556a BGB in unserer Datenbank:
- BGH, 06.04.2016 - VIII ZR 78/15
Wohnraummiete: Einbeziehung von verursachungsabhängigen und ...
- AG Brandenburg, 22.06.2017 - 31 C 112/16
Aufrechnung: Zahlungsanspruch und Mietkautionherausgabeanspruch sind nicht ...
- BGH, 21.09.2011 - VIII ZR 97/11
Wohnraummiete: Anwendbarkeit der Regelung über die Befugnis des Vermieters zur ...
Zum selben Verfahren:
- BGH, 05.11.2014 - VIII ZR 257/13
Wohnraummiete: Vereinbarung über die Betriebskostenabrechnung nach billigem ...
Zum selben Verfahren:
- AG Düsseldorf, 26.06.2012 - 52 C 8598/11
Festlegung des Umlageschlüssels für die Betriebskosten durch den Vermieter i.R.e. ...
- LG Düsseldorf, 25.07.2013 - 21 S 266/12
Zulässigkeit eines Leistungsbestimmungsrechts des Vermieters im Hinblick auf eine ...
- AG Düsseldorf, 26.06.2012 - 52 C 8598/11
- BGH, 06.10.2010 - VIII ZR 183/09
Formularmäßiger Wohnraummietvertrag: Umlegung der Grundgebühr und der ...
Zum selben Verfahren:
- OLG Dresden, 25.06.2009 - 8 U 402/09
Formularmietvertrag: Umlageschlüssel unzulässig
- OLG Dresden, 25.06.2009 - 8 U 402/09
- BGH, 17.04.2013 - VIII ZR 252/12
Betriebskostenabrechnung für eine vermietete Eigentumswohnung: Umlage der ...
Querverweise
Auf § 556a BGB verweisen folgende Vorschriften:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Recht der Schuldverhältnisse
- Einzelne Schuldverhältnisse
- Mietvertrag, Pachtvertrag
- Mietverhältnisse über Wohnraum
- Allgemeine Vorschriften
- § 549 (Auf Wohnraummietverhältnisse anwendbare Vorschriften)
- Einführungsgesetz BGB (EGBGB)
- Übergangsvorschriften aus Anlaß jüngerer Änderungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs und dieses Einführungsgesetzes
- Art. 229 (Weitere Überleitungsvorschriften)