Bürgerliches Gesetzbuch
Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) |
Abschnitt 8 - Einzelne Schuldverhältnisse (§§ 433 - 853) |
Titel 5 - Mietvertrag, Pachtvertrag (§§ 535 - 597) |
Untertitel 2 - Mietverhältnisse über Wohnraum (§§ 549 - 577a) |
Kapitel 2 - Die Miete (§§ 556 - 561) |
Unterkapitel 1 - Vereinbarungen über die Miete (§§ 556 - 556c) |
(1) 1Haben die Vertragsparteien nichts anderes vereinbart, sind die Betriebskosten vorbehaltlich anderweitiger Vorschriften nach dem Anteil der Wohnfläche umzulegen. 2Betriebskosten, die von einem erfassten Verbrauch oder einer erfassten Verursachung durch die Mieter abhängen, sind nach einem Maßstab umzulegen, der dem unterschiedlichen Verbrauch oder der unterschiedlichen Verursachung Rechnung trägt.
(2) 1Haben die Vertragsparteien etwas anderes vereinbart, kann der Vermieter durch Erklärung in Textform bestimmen, dass die Betriebskosten zukünftig abweichend von der getroffenen Vereinbarung ganz oder teilweise nach einem Maßstab umgelegt werden dürfen, der dem erfassten unterschiedlichen Verbrauch oder der erfassten unterschiedlichen Verursachung Rechnung trägt. 2Die Erklärung ist nur vor Beginn eines Abrechnungszeitraums zulässig. 3Sind die Kosten bislang in der Miete enthalten, so ist diese entsprechend herabzusetzen.
(3) 1Ist Wohnungseigentum vermietet und haben die Vertragsparteien nichts anderes vereinbart, sind die Betriebskosten abweichend von Absatz 1 nach dem für die Verteilung zwischen den Wohnungseigentümern jeweils geltenden Maßstab umzulegen. 2Widerspricht der Maßstab billigem Ermessen, ist nach Absatz 1 umzulegen.
(4) Eine zum Nachteil des Mieters von Absatz 2 abweichende Vereinbarung ist unwirksam.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Förderung der Elektromobilität und zur Modernisierung des Wohnungseigentumsgesetzes und zur Änderung von kosten- und grundbuchrechtlichen Vorschriften (Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetz - WEMoG) vom 16.10.2020
Vorherige Gesetzesfassungen
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
01.12.2020 | Gesetz zur Förderung der Elektromobilität und zur Modernisierung des Wohnungseigentumsgesetzes und zur Änderung von kosten- und grundbuchrechtlichen Vorschriften (Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetz - WEMoG) | 16.10.2020 | |
01.09.2001 | Gesetz zur Neugliederung, Vereinfachung und Reform des Mietrechts (Mietrechtsreformgesetz) | 19.06.2001 |
und Zurückbehaltungs-
recht § 556cKosten der Wärmelieferung als Betriebskosten, Verordnungs-
ermächtigung
Rechtsprechung zu § 556a BGB
379 Entscheidungen zu § 556a BGB in unserer Datenbank:
- BGH, 16.01.2019 - VIII ZR 173/17
Umlage der Betriebskosten einer preisgebundenen Wohnung: Maßgeblichkeit der ...
- BGH, 06.04.2016 - VIII ZR 78/15
Wohnraummiete: Einbeziehung von verursachungsabhängigen und ...
- BGH, 21.09.2011 - VIII ZR 97/11
Wohnraummiete: Anwendbarkeit der Regelung über die Befugnis des Vermieters zur ...
Zum selben Verfahren:
- AG Berlin-Tempelhof/Kreuzberg, 11.06.2010 - 5 C 588/09
Mieterhöhung wegen gestiegener Betriebskosten bei einheitlichem Mietentgelt - ...
- LG Berlin, 05.07.2012 - 67 S 335/10
- AG Berlin-Tempelhof/Kreuzberg, 11.06.2010 - 5 C 588/09
- AG Brandenburg, 22.06.2017 - 31 C 112/16
Aufrechnung: Zahlungsanspruch und Mietkautionherausgabeanspruch sind nicht ...
- BGH, 30.05.2018 - VIII ZR 220/17
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- AG Saarbrücken, 12.05.2011 - 42 C 464/10
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Zum selben Verfahren:
- AG Düsseldorf, 26.06.2012 - 52 C 8598/11
Festlegung des Umlageschlüssels für die Betriebskosten durch den Vermieter i.R.e. ...
- AG Düsseldorf, 26.06.2012 - 52 C 8598/11
Querverweise
Auf § 556a BGB verweisen folgende Vorschriften:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Recht der Schuldverhältnisse
- Einzelne Schuldverhältnisse
- Mietvertrag, Pachtvertrag
- Mietverhältnisse über Wohnraum
- Allgemeine Vorschriften
- § 549 (Auf Wohnraummietverhältnisse anwendbare Vorschriften)
- Einführungsgesetz BGB (EGBGB)
- Übergangsvorschriften aus Anlaß jüngerer Änderungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs und dieses Einführungsgesetzes
- Art. 229 (Weitere Überleitungsvorschriften)