Bürgerliches Gesetzbuch
Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) |
Abschnitt 8 - Einzelne Schuldverhältnisse (§§ 433 - 853) |
Titel 5 - Mietvertrag, Pachtvertrag (§§ 535 - 597) |
Untertitel 1 - Allgemeine Vorschriften für Mietverhältnisse (§§ 535 - 548a) |
(1) Ist ein Mangel im Sinne des § 536 bei Vertragsschluss vorhanden oder entsteht ein solcher Mangel später wegen eines Umstands, den der Vermieter zu vertreten hat, oder kommt der Vermieter mit der Beseitigung eines Mangels in Verzug, so kann der Mieter unbeschadet der Rechte aus § 536 Schadensersatz verlangen.
(2) Der Mieter kann den Mangel selbst beseitigen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen, wenn
1. | der Vermieter mit der Beseitigung des Mangels in Verzug ist oder | |
2. | die umgehende Beseitigung des Mangels zur Erhaltung oder Wiederherstellung des Bestands der Mietsache notwendig ist. |
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts vom 26.11.2001
Vorherige Gesetzesfassung
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
01.01.2002 | Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts | 26.11.2001 | |
01.09.2001 | Gesetz zur Neugliederung, Vereinfachung und Reform des Mietrechts (Mietrechtsreformgesetz) | 19.06.2001 |
und Aufwendungs-
ersatzanspruch des Mieters wegen eines Mangels § 536bKenntnis des Mieters vom Mangel bei Vertragsschluss oder Annahme § 536cWährend der Mietzeit auftretende Mängel; Mängelanzeige durch den Mieter § 536dVertraglicher Ausschluss von Rechten des Mieters wegen eines Mangels § 537Entrichtung der Miete bei persönlicher Verhinderung des Mieters § 538Abnutzung der Mietsache durch vertragsgemäßen Gebrauch § 539Ersatz sonstiger Aufwendungen und Wegnahmerecht des Mieters § 540Gebrauchsüberlassung an Dritte § 541Unterlassungsklage bei vertragswidrigem Gebrauch § 542Ende des Mietverhältnisses § 543Außerordentliche fristlose Kündigung aus wichtigem Grund § 544Vertrag über mehr als 30 Jahre § 545Stillschweigende Verlängerung des Mietverhältnisses § 546Rückgabepflicht des Mieters § 546aEntschädigung des Vermieters bei verspäteter Rückgabe § 547Erstattung von im Voraus entrichteter Miete § 548Verjährung der Ersatzansprüche und des Wegnahmerechts § 548aMiete digitaler Produkte
Rechtsprechung zu § 536a BGB
658 Entscheidungen zu § 536a BGB in unserer Datenbank:
- OLG Frankfurt, 30.12.2021 - 2 U 28/21
Unwirksame Geschäftsbedingungen eines gewerblichen Vermieters von Kraftfahrzeugen
- BGH, 08.11.2022 - VIII ZR 194/21
Aufwendungsersatzanspruch der Mieter wegen Beseitigung des Mangels durch den ...
Zum selben Verfahren:
- BGH, 19.07.2022 - VIII ZR 194/21
Ersatz von Aufwendungen eines Mieters für den Austausch einer Gasetagenheizung; ...
- BGH, 19.07.2022 - VIII ZR 194/21
- OLG Köln, 04.10.2019 - 1 U 83/18
Befristeter Mietvertrag, Schriftform, Veränderung der Mietfläche, Kündigung, ...
- BGH, 02.11.2016 - XII ZR 153/15
Geschäftsraummiete: Erheblichkeit des Einwands rechtmäßigen Alternativverhaltens ...
- OLG Hamm, 13.10.2022 - 18 U 205/21
Mietrecht; Begriff der zentralen Anlage der Haustechnik
- AG Stuttgart, 12.03.2021 - 35 C 1278/20
Kündigung wegen ungenehmigter baulicher Veränderung?
- BGH, 14.10.2015 - XII ZR 84/14
Gewerberaummiete: Wegfall von Ansprüchen wegen Mängeln des Mietobjekts nach ...
- OLG Rostock, 03.08.2020 - 3 U 91/18
Schadensersatzanspruchs des Mieters wegen eines Mangels bei Verzug des Vermieters
- AG Brandenburg, 25.04.2012 - 34 C 45/11
Aufwendungsersatzanspruch eines Mieters für die Beseitigung eines Mangels an ...
§ 536a BGB in Nachschlagewerken
- § 536a BGB wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Aufwendungsersatz
Querverweise
Auf § 536a BGB verweisen folgende Vorschriften:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Recht der Schuldverhältnisse
- Einzelne Schuldverhältnisse
- Mietvertrag, Pachtvertrag
- Allgemeine Vorschriften für Mietverhältnisse
- Mietverhältnisse über Wohnraum
- Allgemeine Vorschriften
- § 549 (Auf Wohnraummietverhältnisse anwendbare Vorschriften)
- Die Miete
- Vereinbarungen über die Miete
- § 556b (Fälligkeit der Miete, Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrecht)
- Mietverhältnisse über andere Sachen und digitale Produkte
- § 578b (Verträge über die Miete digitaler Produkte)
- Landpachtvertrag
- § 586 (Vertragstypische Pflichten beim Landpachtvertrag)
Redaktionelle Querverweise zu § 536a BGB:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Recht der Schuldverhältnisse
- Inhalt der Schuldverhältnisse
- Verpflichtung zur Leistung
- § 286 (Verzug des Schuldners) (zu § 536a I)