Bürgerliches Gesetzbuch
Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) |
Abschnitt 8 - Einzelne Schuldverhältnisse (§§ 433 - 853) |
Titel 5 - Mietvertrag, Pachtvertrag (§§ 535 - 597) |
Untertitel 1 - Allgemeine Vorschriften für Mietverhältnisse (§§ 535 - 548a) |
(1) 1Die Ersatzansprüche des Vermieters wegen Veränderungen oder Verschlechterungen der Mietsache verjähren in sechs Monaten. 2Die Verjährung beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem er die Mietsache zurückerhält. 3Mit der Verjährung des Anspruchs des Vermieters auf Rückgabe der Mietsache verjähren auch seine Ersatzansprüche.
(2) Ansprüche des Mieters auf Ersatz von Aufwendungen oder auf Gestattung der Wegnahme einer Einrichtung verjähren in sechs Monaten nach der Beendigung des Mietverhältnisses.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts vom 26.11.2001
Vorherige Gesetzesfassungen
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
01.01.2002 | Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts | 26.11.2001 | |
01.09.2001 | Gesetz zur Neugliederung, Vereinfachung und Reform des Mietrechts (Mietrechtsreformgesetz) | 19.06.2001 |
und Aufwendungs-
ersatzanspruch des Mieters wegen eines Mangels § 536bKenntnis des Mieters vom Mangel bei Vertragsschluss oder Annahme § 536cWährend der Mietzeit auftretende Mängel; Mängelanzeige durch den Mieter § 536dVertraglicher Ausschluss von Rechten des Mieters wegen eines Mangels § 537Entrichtung der Miete bei persönlicher Verhinderung des Mieters § 538Abnutzung der Mietsache durch vertragsgemäßen Gebrauch § 539Ersatz sonstiger Aufwendungen und Wegnahmerecht des Mieters § 540Gebrauchsüberlassung an Dritte § 541Unterlassungsklage bei vertragswidrigem Gebrauch § 542Ende des Mietverhältnisses § 543Außerordentliche fristlose Kündigung aus wichtigem Grund § 544Vertrag über mehr als 30 Jahre § 545Stillschweigende Verlängerung des Mietverhältnisses § 546Rückgabepflicht des Mieters § 546aEntschädigung des Vermieters bei verspäteter Rückgabe § 547Erstattung von im Voraus entrichteter Miete § 548Verjährung der Ersatzansprüche und des Wegnahmerechts § 548aMiete digitaler Produkte
Rechtsprechung zu § 548 BGB
432 Entscheidungen zu § 548 BGB in unserer Datenbank:
- BGH, 31.08.2022 - VIII ZR 132/20
Wohnraummiete: Abschließende Sonderregelung für die Verjährung von ...
Zum selben Verfahren:
- LG Berlin, 11.03.2020 - 64 S 51/19
Verjährung eines Schadensersatzanspruchs wegen Verschlechterung der Mietsache ...
- LG Berlin, 11.03.2020 - 64 S 51/19
- OLG Hamm, 01.09.2023 - 30 U 195/22
Rückgabe des Mietobjekts; Verjährungsbeginn
- BGH, 31.03.2021 - XII ZR 42/20
Übernahme einer Verpflichtung zur Umgestaltung der Mietsache als (teilweise) ...
Zum selben Verfahren:
- OLG Schleswig, 01.04.2020 - 12 U 160/19
Gewerberaummiete: Verjährungsfrist für mietvertragliche Erfüllungsansprüche
- OLG Schleswig, 01.04.2020 - 12 U 160/19
- BGH, 08.11.2017 - VIII ZR 13/17
Formularvertragliche Verlängerung der Verjährung von Vermieteransprüchen (§ 548 ...
Zum selben Verfahren:
- LG Berlin, 26.10.2016 - 65 S 305/16
Verjährungsfrist beginnt mit vorzeitiger Wohnungsrückgabe!
- LG Berlin, 26.10.2016 - 65 S 305/16
- BGH, 27.02.2019 - XII ZR 63/18
Beginn der Verjährung von Ansprüchen des Vermieters mit dem Zeitpunkt des ...
Zum selben Verfahren:
- OLG Brandenburg, 19.06.2018 - 3 U 72/17
Beendeter Gewerberaummietvertrag: Verjährungsbeginn für Ersatzansprüche wegen ...
- OLG Brandenburg, 19.06.2018 - 3 U 72/17
- AG Dortmund, 07.02.2017 - 425 C 6067/16
Kurze Verjährungsfrist lässt sich nicht durch AGB verlängern!
Querverweise
Auf § 548 BGB verweisen folgende Vorschriften:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Recht der Schuldverhältnisse
- Einzelne Schuldverhältnisse
- Mietvertrag, Pachtvertrag
- Mietverhältnisse über Wohnraum
- Allgemeine Vorschriften
- § 549 (Auf Wohnraummietverhältnisse anwendbare Vorschriften)
- Mietverhältnisse über andere Sachen und digitale Produkte
- § 578b (Verträge über die Miete digitaler Produkte)
- Leihe
- § 606 (Kurze Verjährung)
- Einführungsgesetz BGB (EGBGB)
- Übergangsvorschriften aus Anlaß jüngerer Änderungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs und dieses Einführungsgesetzes
- Art. 229 (Weitere Überleitungsvorschriften)
- Bundes-Bodenschutzgesetz (BBodSchG)
- Schlußvorschriften
- § 24 (Kosten)
- Umweltschadensgesetz (USchadG)
- § 9 (Kosten der Vermeidungs- und Sanierungsmaßnahmen)
Redaktionelle Querverweise zu § 548 BGB:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Allgemeiner Teil
- Verjährung
- Gegenstand und Dauer der Verjährung
- § 200 (Beginn anderer Verjährungsfristen) (zu § 548 I 2)