Bürgerliches Gesetzbuch
Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) |
Abschnitt 8 - Einzelne Schuldverhältnisse (§§ 433 - 853) |
Titel 5 - Mietvertrag, Pachtvertrag (§§ 535 - 597) |
Untertitel 1 - Allgemeine Vorschriften für Mietverhältnisse (§§ 535 - 548a) |
1Setzt der Mieter nach Ablauf der Mietzeit den Gebrauch der Mietsache fort, so verlängert sich das Mietverhältnis auf unbestimmte Zeit, sofern nicht eine Vertragspartei ihren entgegenstehenden Willen innerhalb von zwei Wochen dem anderen Teil erklärt. 2Die Frist beginnt
1. | für den Mieter mit der Fortsetzung des Gebrauchs, | |
2. | für den Vermieter mit dem Zeitpunkt, in dem er von der Fortsetzung Kenntnis erhält. |
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Neugliederung, Vereinfachung und Reform des Mietrechts (Mietrechtsreformgesetz) vom 19.06.2001
Vorherige Gesetzesfassung
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
01.09.2001 | Gesetz zur Neugliederung, Vereinfachung und Reform des Mietrechts (Mietrechtsreformgesetz) | 19.06.2001 |
und Aufwendungs-
ersatzanspruch des Mieters wegen eines Mangels § 536bKenntnis des Mieters vom Mangel bei Vertragsschluss oder Annahme § 536cWährend der Mietzeit auftretende Mängel; Mängelanzeige durch den Mieter § 536dVertraglicher Ausschluss von Rechten des Mieters wegen eines Mangels § 537Entrichtung der Miete bei persönlicher Verhinderung des Mieters § 538Abnutzung der Mietsache durch vertragsgemäßen Gebrauch § 539Ersatz sonstiger Aufwendungen und Wegnahmerecht des Mieters § 540Gebrauchsüberlassung an Dritte § 541Unterlassungsklage bei vertragswidrigem Gebrauch § 542Ende des Mietverhältnisses § 543Außerordentliche fristlose Kündigung aus wichtigem Grund § 544Vertrag über mehr als 30 Jahre § 545Stillschweigende Verlängerung des Mietverhältnisses § 546Rückgabepflicht des Mieters § 546aEntschädigung des Vermieters bei verspäteter Rückgabe § 547Erstattung von im Voraus entrichteter Miete § 548Verjährung der Ersatzansprüche und des Wegnahmerechts § 548aMiete digitaler Produkte
Rechtsprechung zu § 545 BGB
260 Entscheidungen zu § 545 BGB in unserer Datenbank:
- OLG Dresden, 10.08.2022 - 5 U 743/22 Corona
Zahlung von rückständiger Nutzungsentschädigung für Gewerberäume Wirksamkeit ...
- BGH, 25.06.2014 - VIII ZR 10/14
Stillschweigende Verlängerung des Mietverhältnisses: Wahrung der ...
- BGH, 24.01.2018 - XII ZR 120/16
Konkludenter Widerspruch gegen stillschweigende Verlängerung des ...
Zum selben Verfahren:
- LG Köln, 09.06.2016 - 2 O 8/16
Nutzungsentschädigungsverlangen des Mieters für ein Gewerbeobjekt auf Grundlage ...
- OLG Köln, 14.11.2016 - 1 U 62/16
Begriff des Widerspruchs gegen die Fortsetzung des Mietverhältnisses i.S. von § ...
- LG Köln, 09.06.2016 - 2 O 8/16
- BGH, 25.11.2022 - LwZR 5/21
Vorschriftsmäßige Besetzung des Landwirtschaftsgerichts; Pachtvertrag bei ...
- BGH, 27.04.2016 - VIII ZR 323/14
Erwerb der in Wohnungseigentum umgewandelten Mietwohnung durch Ausübung des ...
Zum selben Verfahren:
- LG Köln, 28.11.2014 - 10 S 58/14
Herausgabeanspruch des Eigentümers gegen den Mieter aufgrund eines ...
- LG Köln, 28.11.2014 - 10 S 58/14
- AG München, 09.06.2021 - 453 C 3432/21
Die Pflege naher Angehöriger im gleichen Haus rechtfertigt hier die Kündigung ...
- VG Aachen, 05.10.2016 - 6 K 1999/15
Verwirkung; Bewertungsspielraum
Querverweise
Auf § 545 BGB verweisen folgende Vorschriften:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Recht der Schuldverhältnisse
- Einzelne Schuldverhältnisse
- Mietvertrag, Pachtvertrag
- Mietverhältnisse über Wohnraum
- Allgemeine Vorschriften
- § 549 (Auf Wohnraummietverhältnisse anwendbare Vorschriften)