Bürgerliches Gesetzbuch
Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) |
Abschnitt 8 - Einzelne Schuldverhältnisse (§§ 433 - 853) |
Titel 5 - Mietvertrag, Pachtvertrag (§§ 535 - 597) |
Untertitel 1 - Allgemeine Vorschriften für Mietverhältnisse (§§ 535 - 548a) |
(1) 1Zeigt sich im Laufe der Mietzeit ein Mangel der Mietsache oder wird eine Maßnahme zum Schutz der Mietsache gegen eine nicht vorhergesehene Gefahr erforderlich, so hat der Mieter dies dem Vermieter unverzüglich anzuzeigen. 2Das Gleiche gilt, wenn ein Dritter sich ein Recht an der Sache anmaßt.
(2) 1Unterlässt der Mieter die Anzeige, so ist er dem Vermieter zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. 2Soweit der Vermieter infolge der Unterlassung der Anzeige nicht Abhilfe schaffen konnte, ist der Mieter nicht berechtigt,
1. | die in § 536 bestimmten Rechte geltend zu machen, | |
2. | nach § 536a Abs. 1 Schadensersatz zu verlangen oder | |
3. | ohne Bestimmung einer angemessenen Frist zur Abhilfe nach § 543 Abs. 3 Satz 1 zu kündigen. |
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts vom 26.11.2001
Vorherige Gesetzesfassung
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
01.01.2002 | Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts | 26.11.2001 | |
01.09.2001 | Gesetz zur Neugliederung, Vereinfachung und Reform des Mietrechts (Mietrechtsreformgesetz) | 19.06.2001 |
und Aufwendungs-
ersatzanspruch des Mieters wegen eines Mangels § 536bKenntnis des Mieters vom Mangel bei Vertragsschluss oder Annahme § 536cWährend der Mietzeit auftretende Mängel; Mängelanzeige durch den Mieter § 536dVertraglicher Ausschluss von Rechten des Mieters wegen eines Mangels § 537Entrichtung der Miete bei persönlicher Verhinderung des Mieters § 538Abnutzung der Mietsache durch vertragsgemäßen Gebrauch § 539Ersatz sonstiger Aufwendungen und Wegnahmerecht des Mieters § 540Gebrauchsüberlassung an Dritte § 541Unterlassungsklage bei vertragswidrigem Gebrauch § 542Ende des Mietverhältnisses § 543Außerordentliche fristlose Kündigung aus wichtigem Grund § 544Vertrag über mehr als 30 Jahre § 545Stillschweigende Verlängerung des Mietverhältnisses § 546Rückgabepflicht des Mieters § 546aEntschädigung des Vermieters bei verspäteter Rückgabe § 547Erstattung von im Voraus entrichteter Miete § 548Verjährung der Ersatzansprüche und des Wegnahmerechts § 548aMiete digitaler Produkte
Rechtsprechung zu § 536c BGB
303 Entscheidungen zu § 536c BGB in unserer Datenbank:
- OLG Frankfurt, 03.02.2023 - 2 U 88/21
Schadensersatz bei verspäteter Überlassung von Bahntrassen an private ...
- BGH, 05.12.2012 - VIII ZR 74/12
Wohnraummiete: Darlegungs- und Beweislast des Vermieters für ein Verletzung der ...
Zum selben Verfahren:
- AG Moers, 17.03.2011 - 562 C 347/10
Darlegungs- und Beweislast, Mietminderung, verspätete Mängelanzeige
- LG Kleve, 09.02.2012 - 6 S 70/11
Mietminderung wegen Rissen in den Fliesen einer Wohnung; Darlegungslast und ...
- AG Moers, 17.03.2011 - 562 C 347/10
- BGH, 05.11.2014 - XII ZR 15/12
Gewerberaummiete: Auswirkungen der vorbehaltlosen Ausübung der ...
- OLG Frankfurt, 18.05.2022 - 2 W 45/21
Vermietung von Wohnraum "pro Matratze" sittenwidrig
- VG Köln, 10.07.2020 - 18 K 3108/17
Zum selben Verfahren:
- BVerwG, 12.10.2022 - 6 C 10.20
Teilbarkeit einer eisenbahnregulierungsrechtlichen Entgeltgenehmigung
- BVerwG, 12.10.2022 - 6 C 10.20
- AG Berlin-Charlottenburg, 10.03.2014 - 237 C 375/13
Schadensersatz und Mietminderung wegen Asbestbelastung?
- KG, 23.06.2016 - 8 U 62/15
Geschäftsraummiete: Öffentlich-rechtliche Gebrauchshindernisse und ...
Querverweise
Auf § 536c BGB verweisen folgende Vorschriften:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Recht der Schuldverhältnisse
- Einzelne Schuldverhältnisse
- Mietvertrag, Pachtvertrag
- Mietverhältnisse über Wohnraum
- Allgemeine Vorschriften
- § 549 (Auf Wohnraummietverhältnisse anwendbare Vorschriften)
- Mietverhältnisse über andere Sachen und digitale Produkte
- § 578b (Verträge über die Miete digitaler Produkte)
- Landpachtvertrag
- § 586 (Vertragstypische Pflichten beim Landpachtvertrag)