Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 3 - Sachenrecht (§§ 854 - 1296)   
   Abschnitt 2 - Allgemeine Vorschriften über Rechte an Grundstücken (§§ 873 - 902)   
Gliederung
Zitiervorschläge
https://dejure.org/gesetze/BGB/902.html
§ 902 BGB (https://dejure.org/gesetze/BGB/902.html)
§ 902 BGB
§ 902 Bürgerliches Gesetzbuch (https://dejure.org/gesetze/BGB/902.html)
§ 902 Bürgerliches Gesetzbuch
Tipp: Sie können bequem auch Untereinheiten des Gesetzestextes (Absatz, Nummer, Satz etc.) zitieren. Halten Sie dafür die Umschalttaste ⇧    gedrückt und bewegen Sie die Maus über dem Gesetzestext. Der jeweils markierte Abschnitt wird Ihnen am oberen Rand als Zitat angezeigt und Sie können das Zitat von dort kopieren. Ausführliche Beschreibung
Textdarstellung

  

§ 902
Unverjährbarkeit eingetragener Rechte

(1) 1Die Ansprüche aus eingetragenen Rechten unterliegen nicht der Verjährung. 2Dies gilt nicht für Ansprüche, die auf Rückstände wiederkehrender Leistungen oder auf Schadensersatz gerichtet sind.

(2) Ein Recht, wegen dessen ein Widerspruch gegen die Richtigkeit des Grundbuchs eingetragen ist, steht einem eingetragenen Recht gleich.

Rechtsprechung zu § 902 BGB

185 Entscheidungen zu § 902 BGB in unserer Datenbank:

In diesen Entscheidungen suchen:

Alle 185 Entscheidungen

Querverweise

Redaktionelle Querverweise zu § 902 BGB:

    Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) 
      Allgemeiner Teil
        Verjährung
          Gegenstand und Dauer der Verjährung
            § 194 I (Gegenstand der Verjährung)
     
      Sachenrecht
        Dienstbarkeiten
          Grunddienstbarkeiten
            § 1028 (Verjährung)
Was ist das?

Kopieren Sie den Zitiervorschlag von hier:




Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht