Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 3 - Sachenrecht (§§ 854 - 1296) |
| Abschnitt 2 - Allgemeine Vorschriften über Rechte an Grundstücken (§§ 873 - 902) |
(1) In den Fällen des § 894 kann ein Widerspruch gegen die Richtigkeit des Grundbuchs eingetragen werden.
(2) 1Die Eintragung erfolgt auf Grund einer einstweiligen Verfügung oder auf Grund einer Bewilligung desjenigen, dessen Recht durch die Berichtigung des Grundbuchs betroffen wird. 2Zur Erlassung der einstweiligen Verfügung ist nicht erforderlich, dass eine Gefährdung des Rechts des Widersprechenden glaubhaft gemacht wird.
bewilligung § 875Aufhebung eines Rechts § 876Aufhebung eines belasteten Rechts § 877Rechtsänderungen § 878Nachträgliche Verfügungs-
beschränkungen § 879Rangverhältnis mehrerer Rechte § 880Rangänderung § 881Rangvorbehalt § 882Höchstbetrag des Wertersatzes § 883Voraussetzungen und Wirkung der Vormerkung § 884Wirkung gegenüber Erben § 885Voraussetzung für die Eintragung der Vormerkung § 886Beseitigungsanspruch § 887Aufgebot des Vormerkungsgläubigers § 888Anspruch des Vormerkungs-
berechtigten auf Zustimmung § 889Ausschluss der Konsolidation bei dinglichen Rechten § 890Vereinigung von Grundstücken; Zuschreibung § 891Gesetzliche Vermutung § 892Öffentlicher Glaube des Grundbuchs § 893Rechtsgeschäft mit dem Eingetragenen § 894Berichtigung des Grundbuchs § 895Voreintragung des Verpflichteten § 896Vorlegung des Briefes § 897Kosten der Berichtigung § 898Unverjährbarkeit der Berichtigungsansprüche § 899Eintragung eines Widerspruchs § 899a(weggefallen) § 900Buchersitzung § 901Erlöschen nicht eingetragener Rechte § 902Unverjährbarkeit eingetragener Rechte
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Rechtsprechung zu § 899 BGB
354 Entscheidungen zu § 899 BGB in unserer Datenbank:
- KG, 07.09.2026 - 2 W 51/26
Einstweiliger Rechtsschutz bei der Einziehung von GmbH-Geschäftsanteilen: ...
- OLG München, 13.08.2018 - 34 Wx 203/17
Eintragung eines Widerspruchs - Eintragungsvermerk muss Gläubiger angeben
- BGH, 09.12.2022 - V ZR 91/21
Anspruch auf Bewilligung der Löschung von Widersprüchen im Grundbuch
Zum selben Verfahren:
- BGH, 01.12.2022 - V ZR 91/21
Bestand der gesicherten Forderung unterfällt nicht Schutz des öffentlichen ...
- BGH, 01.12.2022 - V ZR 91/21
- LG Cottbus, 16.06.2022 - 2 O 108/22
Widerspruch gem. §§ 899, 894 BGB bei Grundbuchunrichtigkeit - Voraussetzungen
- OLG Saarbrücken, 17.06.2019 - 5 W 33/19
Grundbuchsache: Anwendbarkeit der Vollziehungsfrist einer einstweiligen Verfügung ...
- OLG Stuttgart, 06.03.2018 - 6 W 10/18
Zwangsvollstreckung von Zug-um-Zug-Leistungen: Geltendmachung der Beendigung des ...
- BGH, 18.12.2025 - V ZB 8/25
Öffentlicher Glaube des Grundbuchs bei Vorwegnahme der Erbfolge
- KG, 12.01.2026 - 2 U 74/25
Einstweiliger Rechtsschutz: Selbstwiderlegung des Verfügungsgrundes
- KG, 30.01.2014 - 22 W 44/13
Widerspruch gegen die Richtigkeit des Grundbuchs: Eilbedürftigkeit eines Antrags ...
Querverweise
Auf § 899 BGB verweisen folgende Vorschriften:
Redaktionelle Querverweise zu § 899 BGB:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Sachenrecht
- Allgemeine Vorschriften über Rechte an Grundstücken
- § 892 (Öffentlicher Glaube des Grundbuchs)
- Zivilprozessordnung (ZPO)
- Zwangsvollstreckung
- Zwangsvollstreckung zur Erwirkung der Herausgabe von Sachen und zur Erwirkung von Handlungen oder Unterlassungen
- § 895 (Willenserklärung zwecks Eintragung bei vorläufig vollstreckbarem Urteil)
- Kostenordnung (KostO)
- Gerichtskosten
- Gebühren in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
- 2. Grundbuchsachen
- § 66 (Eintragung von Vormerkungen und Widersprüchen)