Bürgerliches Gesetzbuch
Buch 3 - Sachenrecht (§§ 854 - 1296) |
Abschnitt 2 - Allgemeine Vorschriften über Rechte an Grundstücken (§§ 873 - 902) |
(1) In den Fällen des § 894 kann ein Widerspruch gegen die Richtigkeit des Grundbuchs eingetragen werden.
(2) 1Die Eintragung erfolgt auf Grund einer einstweiligen Verfügung oder auf Grund einer Bewilligung desjenigen, dessen Recht durch die Berichtigung des Grundbuchs betroffen wird. 2Zur Erlassung der einstweiligen Verfügung ist nicht erforderlich, dass eine Gefährdung des Rechts des Widersprechenden glaubhaft gemacht wird.
bewilligung § 875Aufhebung eines Rechts § 876Aufhebung eines belasteten Rechts § 877Rechtsänderungen § 878Nachträgliche Verfügungs-
beschränkungen § 879Rangverhältnis mehrerer Rechte § 880Rangänderung § 881Rangvorbehalt § 882Höchstbetrag des Wertersatzes § 883Voraussetzungen und Wirkung der Vormerkung § 884Wirkung gegenüber Erben § 885Voraussetzung für die Eintragung der Vormerkung § 886Beseitigungsanspruch § 887Aufgebot des Vormerkungsgläubigers § 888Anspruch des Vormerkungs-
berechtigten auf Zustimmung § 889Ausschluss der Konsolidation bei dinglichen Rechten § 890Vereinigung von Grundstücken; Zuschreibung § 891Gesetzliche Vermutung § 892Öffentlicher Glaube des Grundbuchs § 893Rechtsgeschäft mit dem Eingetragenen § 894Berichtigung des Grundbuchs § 895Voreintragung des Verpflichteten § 896Vorlegung des Briefes § 897Kosten der Berichtigung § 898Unverjährbarkeit der Berichtigungsansprüche § 899Eintragung eines Widerspruchs § 899aMaßgaben für die Gesellschaft bürgerlichen Rechts § 900Buchersitzung § 901Erlöschen nicht eingetragener Rechte § 902Unverjährbarkeit eingetragener Rechte
Rechtsprechung zu § 899 BGB
319 Entscheidungen zu § 899 BGB in unserer Datenbank:
- OLG München, 13.08.2018 - 34 Wx 203/17
Eintragung eines Widerspruchs - Eintragungsvermerk muss Gläubiger angeben
- OLG Stuttgart, 06.03.2018 - 6 W 10/18
Auslegung eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung mit dem Ziel der ...
- OLG München, 22.02.2022 - 7 W 186/22
Gesellschafter, Gesellschafterversammlung, Beteiligung, Gesellschafterliste, ...
- OLG Hamm, 19.06.2017 - 5 W 63/17
Eintragung eines Widerspruchs gegen die Richtigkeit des Grundbuchs im ...
- KG, 30.01.2014 - 22 W 44/13
Widerspruch gegen die Richtigkeit des Grundbuchs: Eilbedürftigkeit eines Antrags ...
- BGH, 07.03.2013 - V ZB 83/12
Grundbucheintragung eines Rechtshängigkeitsvermerks gegen den Willen des ...
Zum selben Verfahren:
- OLG Nürnberg, 26.03.2012 - 15 W 328/12
Grundbuchverfahren: Eintragung des Rechtshängigkeitsvermerks im Wege der ...
- OLG Nürnberg, 26.03.2012 - 15 W 328/12
- OLG Hamm, 20.09.2018 - 5 U 140/17
Bewilligung der Löschung eines im Grundbuch eingetragenen Widerspruchs
- AG Steinfurt, 04.12.2019 - 21 C 988/19
Eintragung eines Widerspruchs gegen eine Vormerkung
- OVG Sachsen-Anhalt, 17.06.2021 - 2 L 104/19
Flurstücksbildung ohne Vermessung
Querverweise
Auf § 899 BGB verweisen folgende Vorschriften:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Sachenrecht
- Allgemeine Vorschriften über Rechte an Grundstücken
- § 899a (Maßgaben für die Gesellschaft bürgerlichen Rechts)
Redaktionelle Querverweise zu § 899 BGB:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Sachenrecht
- Allgemeine Vorschriften über Rechte an Grundstücken
- § 892 (Öffentlicher Glaube des Grundbuchs)
- Zivilprozessordnung (ZPO)
- Zwangsvollstreckung
- Zwangsvollstreckung zur Erwirkung der Herausgabe von Sachen und zur Erwirkung von Handlungen oder Unterlassungen
- § 895 (Willenserklärung zwecks Eintragung bei vorläufig vollstreckbarem Urteil)
- Kostenordnung (KostO)
- Gerichtskosten
- Gebühren in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
- 2. Grundbuchsachen
- § 66 (Eintragung von Vormerkungen und Widersprüchen)