Grundbuchordnung
2. Abschnitt - Eintragungen in das Grundbuch (§§ 13 - 55b) |
(1) 1Ergibt sich, daß das Grundbuchamt unter Verletzung gesetzlicher Vorschriften eine Eintragung vorgenommen hat, durch die das Grundbuch unrichtig geworden ist, so ist von Amts wegen ein Widerspruch einzutragen. 2Erweist sich eine Eintragung nach ihrem Inhalt als unzulässig, so ist sie von Amts wegen zu löschen.
(2) 1Bei einer Hypothek, einer Grundschuld oder einer Rentenschuld bedarf es zur Eintragung eines Widerspruchs der Vorlegung des Briefes nicht, wenn der Widerspruch den im § 41 Abs. 1 Satz 2 bezeichneten Inhalt hat. 2Diese Vorschrift ist nicht anzuwenden, wenn der Grundschuld- oder Rentenschuldbrief auf den Inhaber ausgestellt ist.
Rechtsprechung zu § 53 GBO
976 Entscheidungen zu § 53 GBO in unserer Datenbank:
- BGH, 29.04.2022 - BLw 5/20
BGH hebt Entscheidung zum Verkauf von brandenburgischen Ackerflächen durch ...
Zum selben Verfahren:
- BGH, 21.10.2021 - V ZB 52/20
Zinsen können nicht mit Hypothek eingetragen werden
- OLG München, 28.06.2018 - 34 Wx 138/18
Zwangsvollstreckung und Angabe des Namens des Vollstreckungstitelinhabers
- OLG München, 24.09.2018 - 34 Wx 199/18
Prüfungsumfang des Grundbuchamts bei Eintragungsersuchen einer Behörde
- OLG Stuttgart, 06.03.2018 - 6 W 10/18
Auslegung eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung mit dem Ziel der ...
- OLG Frankfurt, 14.12.2017 - 20 W 161/17
Voraussetzungen für Amtslöschung nach § 53 Abs. 1 Satz 2 GBO
Zum selben Verfahren:
- BGH, 13.09.2018 - V ZB 2/18
Amtslöschung einer Grunddienstbarkeit wegen inhaltlich unzulässiger Eintragung: ...
- BGH, 13.09.2018 - V ZB 2/18
- OLG Stuttgart, 12.04.2022 - 8 W 288/20
Rechtsschutzziel einer Grundbuchbeschwerde; Inhaltlich unzulässige Eintragung; ...
- OLG München, 24.01.2022 - 34 Wx 437/21
Erfolgreiche Beschwerde im Grundbuchverfahren
Querverweise
Auf § 53 GBO verweisen folgende Vorschriften:
- Grundbuchordnung (GBO)
- Hypotheken-, Grundschuld-, Rentenschuldbrief
- § 62
- Beschwerde
- § 71
- Anlegung von Grundbuchblättern
- § 125
- Grundbuchverfügung (GBV)
- Die Umschreibung von Grundbüchern
- § 29
- Kostenordnung (KostO)
- Gerichtskosten
- Gebühren in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
- 2. Grundbuchsachen
- § 69 (Gebührenfreie Eintragungen und Löschungen, Zwischenverfügungen)
- Baugesetzbuch (BauGB)
- Allgemeines Städtebaurecht
- Sicherung der Bauleitplanung
- Teilung von Grundstücken; Gebiete mit Fremdenverkehrsfunktionen
- § 22 (Sicherung von Gebieten mit Fremdenverkehrsfunktionen)
Redaktionelle Querverweise zu § 53 GBO:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Sachenrecht
- Allgemeine Vorschriften über Rechte an Grundstücken
- § 899 (Eintragung eines Widerspruchs)
- Einführungsgesetz GVG (EGGVG)
- Verfahrensüberschreitende Mitteilungen von Amts wegen
- § 15