Grundbuchverfügung
| Abschnitt VI - Die Umschreibung von Grundbüchern (§§ 28 - 33) |
1Vor der Umschreibung hat die für die Führung des Grundbuchs zuständige Person Eintragungen, die von Amts wegen vorzunehmen sind, zu bewirken (z.B. §§ 4, 53 der Grundbuchordnung). 2Sie hat über die Einleitung eines Löschungsverfahrens (§§ 84 bis 89 der Grundbuchordnung) oder eines Verfahrens zur Klarstellung der Rangverhältnisse (§§ 90 bis 115 der Grundbuchordnung) zu beschließen und das Verfahren vor der Umschreibung durchzuführen; auch hat sie gegebenenfalls die Beteiligten über die Beseitigung unrichtiger Eintragungen sowie über die Vereinigung oder Zuschreibung von Grundstücken zu belehren.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Einführung eines Datenbankgrundbuchs (DaBaGG) vom 01.10.2013
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 09.10.2013 | Gesetz zur Einführung eines Datenbankgrundbuchs (DaBaGG) | 01.10.2013 |
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Rechtsprechung zu § 29 GBV
Entscheidung zu § 29 GBV in unserer Datenbank:
- OLG München, 27.01.2017 - 34 Wx 430/16
Keine Beschwer durch Änderung der Gemarkung im Grundbuch
Querverweise
Auf § 29 GBV verweisen folgende Vorschriften:
- Grundbuchverfügung (GBV)
- Die Umschreibung von Grundbüchern
- § 33
- Vorschriften über das maschinell geführte Grundbuch
- Anlegung des maschinell geführten Grundbuchs
- § 71a (Anlegung des Datenbankgrundbuchs)
- Schlußbestimmungen
- § 91 (Behandlung von Verweisungen, Löschungen)
- Übergangs- und Schlußvorschriften
- § 106