Grundbuchverfügung
Abschnitt XV - Übergangs- und Schlußvorschriften (§§ 94 - 114) |
Zitiervorschläge
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1Bei der Umschreibung der bereits angelegten Grundbuchblätter auf den neuen Vordruck sind die §§ 29, 30 sinngemäß anzuwenden. 2Weitere Anordnungen zur Behebung von hierbei etwa entstehenden Zweifeln bleiben vorbehalten.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Einführung des elektronischen Rechtsverkehrs und der elektronischen Akte im Grundbuchverfahren sowie zur Änderung weiterer grundbuch-, register- und kostenrechtlicher Vorschriften (ERVGBG) vom 11.08.2009
Änderungsübersicht
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
01.10.2009 | Gesetz zur Einführung des elektronischen Rechtsverkehrs und der elektronischen Akte im Grundbuchverfahren sowie zur Änderung weiterer grundbuch-, register- und kostenrechtlicher Vorschriften (ERVGBG) | 11.08.2009 | |
23.07.1997 | Zweite Verordnung zur Änderung von Vorschriften für das maschinell geführte Grundbuch (2. EDVGB-ÄndV) | 11.07.1997 |
Rechtsprechung zu § 106 GBV
Entscheidung zu § 106 GBV in unserer Datenbank:
- KG, 24.06.1997 - 1 W 7908/96
Keine Berichtigung der Bezeichnung des Hypothekengläubigers "Eigentum des Volkes" ...
Querverweise
Auf § 106 GBV verweisen folgende Vorschriften:
- Grundbuchverfügung (GBV)
- Übergangs- und Schlußvorschriften
- § 103