Grundbuchverfügung
Abschnitt XV - Übergangs- und Schlußvorschriften (§§ 94 - 114) |
(1) Die bisher für jedes Grundbuchblatt geführten Grundakten können weitergeführt werden.
(2) 1Sofern bisher Grundakten nicht geführt sind, sind sie für jedes Grundbuchblatt spätestens bei der Neuanlegung (§ 104 Absatz 1) oder bei der Umschreibung des bisherigen Blattes (§ 104 Absatz 2, § 105 Satz 2) anzulegen, und zwar aus sämtlichen das Grundbuchblatt betreffenden Schriftstücken, die nach den für die Führung von Grundakten geltenden allgemeinen Vorschriften zu diesen gehören, auch sofern sie schon vor der Anlegung der Grundakten bei dem Grundbuchamt eingegangen sind. 2Das gleiche gilt für das Handblatt (§ 24 Absatz 4).
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Einführung des elektronischen Rechtsverkehrs und der elektronischen Akte im Grundbuchverfahren sowie zur Änderung weiterer grundbuch-, register- und kostenrechtlicher Vorschriften (ERVGBG) vom 11.08.2009
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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01.10.2009 | Gesetz zur Einführung des elektronischen Rechtsverkehrs und der elektronischen Akte im Grundbuchverfahren sowie zur Änderung weiterer grundbuch-, register- und kostenrechtlicher Vorschriften (ERVGBG) | 11.08.2009 | |
24.02.1999 | Verordnung über das Vereinsregister und andere Fragen des Registerrechts | 10.02.1999 |