Grundbuchverfügung

   Abschnitt VI - Die Umschreibung von Grundbüchern (§§ 28 - 33)   
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§ 31

1Die Durchführung der Umschreibung im einzelnen ergibt sich aus den in den Anlagen 2a und 2b beigefügten Mustern. 2§ 22 Satz 2 gilt entsprechend.

Hinweis:

Anlagen hier nicht wiedergegeben.

Rechtsprechung zu § 31 GBV

2 Entscheidungen zu § 31 GBV in unserer Datenbank:

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Querverweise

Auf § 31 GBV verweisen folgende Vorschriften:

    Grundbuchverfügung (GBV) 
      Vorschriften über das maschinell geführte Grundbuch
        Schlußbestimmungen
          § 91 (Behandlung von Verweisungen, Löschungen)
Was ist das?

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