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Grundbuchordnung

   5. Abschnitt - Verfahren des Grundbuchamts in besonderen Fällen (§§ 82 - 115)   
   II. Löschung gegenstandsloser Eintragungen (§§ 84 - 89)   
Gliederung
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__paste_bez__ __paste_norm__ GBO (https://dejure.org/gesetze/GBO/__paste_norm__.html)
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Optimierung der Satzdarstellung

  

§ 89

(1) 1Die Beschwerde (§ 71) gegen den Feststellungsbeschluß ist binnen einer Frist von zwei Wochen seit Zustellung des angefochtenen Beschlusses an den Beschwerdeführer einzulegen. 2Das Grundbuchamt und das Beschwerdegericht können in besonderen Fällen in ihrer Entscheidung eine längere Frist bestimmen.

(2) Auf den zur Zustellung bestimmten Ausfertigungen der Beschlüsse soll vermerkt werden, ob gegen die Entscheidung ein Rechtsmittel zulässig und bei welcher Behörde, in welcher Form und binnen welcher Frist es einzulegen ist.

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Rechtsprechung zu § 89 GBO

18 Entscheidungen zu § 89 GBO in unserer Datenbank:

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Querverweise

Auf § 89 GBO verweisen folgende Vorschriften:

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