Grundbuchordnung
5. Abschnitt - Verfahren des Grundbuchamts in besonderen Fällen (§§ 82 - 115) |
II. Löschung gegenstandsloser Eintragungen (§§ 84 - 89) |
(1) 1Die Beschwerde (§ 71) gegen den Feststellungsbeschluß ist binnen einer Frist von zwei Wochen seit Zustellung des angefochtenen Beschlusses an den Beschwerdeführer einzulegen. 2Das Grundbuchamt und das Beschwerdegericht können in besonderen Fällen in ihrer Entscheidung eine längere Frist bestimmen.
(2) Auf den zur Zustellung bestimmten Ausfertigungen der Beschlüsse soll vermerkt werden, ob gegen die Entscheidung ein Rechtsmittel zulässig und bei welcher Behörde, in welcher Form und binnen welcher Frist es einzulegen ist.
Rechtsprechung zu § 89 GBO
17 Entscheidungen zu § 89 GBO in unserer Datenbank:
- OLG München, 20.04.2016 - 34 Wx 340/15
Amtslöschung von Bebauungsbeschränkungen
- OLG München, 22.12.2016 - 34 Wx 455/16
Streit über Eintragung eines Geh- und Fahrtrechts
- OLG Saarbrücken, 07.07.2021 - 5 W 24/21
Zu den Anforderungen an den grundbuchmäßigen Nachweis des Erlöschens einer ...
- OLG Dresden, 19.04.2011 - 17 W 345/11
Zulässigkeit eines Vorbescheides und der dagegen gerichteten Beschwerde im ...
- BGH, 02.05.2002 - V ZB 36/01
Belehrung über befristete Rechtsmittel nach dem WEG
- BayObLG, 28.08.1997 - 2Z BR 69/97
Vormerkung nach dem bayerischen Hypothekengesetz vom 1.6.1822
- BayObLG, 22.07.1994 - 2Z BR 14/94
Wirkung eines Vorbescheids eines Grundbuchamtes, in dem eine Entscheidung in ...
- OLG Brandenburg, 19.06.2008 - 5 Wx 48/07
Zulässigkeit und Begründung der weiteren Beschwerde gegen Ablehnung der ...
- OLG München, 27.05.2008 - 34 Wx 130/07
Eintragung einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit: Zulässigkeit der ...
- OLG München, 21.09.2006 - 32 Wx 108/06
Auslegung der Eintragungsbewilligung bei fehlerhaft bezeichneter ...
Querverweise
Auf § 89 GBO verweisen folgende Vorschriften:
- Grundbuchverfügung (GBV)
- Die Umschreibung von Grundbüchern
- § 29