Grundbuchordnung
| 5. Abschnitt - Verfahren des Grundbuchamts in besonderen Fällen (§§ 82 - 115) |
| II. Löschung gegenstandsloser Eintragungen (§§ 84 - 89) |
(1) 1Die Beschwerde (§ 71) gegen den Feststellungsbeschluß ist binnen einer Frist von zwei Wochen seit Zustellung des angefochtenen Beschlusses an den Beschwerdeführer einzulegen. 2Das Grundbuchamt und das Beschwerdegericht können in besonderen Fällen in ihrer Entscheidung eine längere Frist bestimmen.
(2) Auf den zur Zustellung bestimmten Ausfertigungen der Beschlüsse soll vermerkt werden, ob gegen die Entscheidung ein Rechtsmittel zulässig und bei welcher Behörde, in welcher Form und binnen welcher Frist es einzulegen ist.
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Rechtsprechung zu § 89 GBO
18 Entscheidungen zu § 89 GBO in unserer Datenbank:
- OLG München, 20.04.2016 - 34 Wx 340/15
Amtslöschung von Bebauungsbeschränkungen
- OLG Saarbrücken, 07.07.2021 - 5 W 24/21
Grundbuchberichtigung: Nachweis des Erlöschens einer beschränkten persönlichen ...
- OLG München, 22.12.2016 - 34 Wx 455/16
Streit über Eintragung eines Geh- und Fahrtrechts
- BGH, 02.05.2002 - V ZB 36/01
Belehrung über befristete Rechtsmittel nach dem WEG
- OLG Dresden, 19.04.2011 - 17 W 345/11
Zulässigkeit eines Vorbescheides und der dagegen gerichteten Beschwerde im ...
- BayObLG, 22.07.1994 - 2Z BR 14/94
Wirkung eines Vorbescheids eines Grundbuchamtes, in dem eine Entscheidung in ...
- BayObLG, 28.08.1997 - 2Z BR 69/97
Vormerkung nach dem bayerischen Hypothekengesetz vom 1.6.1822
- BGH, 13.02.2025 - V ZB 26/23
Beanstandung einer altrechtlichen Eintragung der Rechte einer Ritterschaft im ...
- OLG Brandenburg, 19.06.2008 - 5 Wx 48/07
Zulässigkeit und Begründung der weiteren Beschwerde gegen Ablehnung der ...
- OLG München, 27.05.2008 - 34 Wx 130/07
Eintragung einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit: Zulässigkeit der ...
Querverweise
Auf § 89 GBO verweisen folgende Vorschriften:
- Grundbuchverfügung (GBV)
- Die Umschreibung von Grundbüchern
- § 29