Grundbuchordnung

   5. Abschnitt - Verfahren des Grundbuchamts in besonderen Fällen (§§ 82 - 115)   
   II. Löschung gegenstandsloser Eintragungen (§§ 84 - 89)   
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Textdarstellung

  

§ 84

(1) 1Das Grundbuchamt kann eine Eintragung über ein Recht nach Maßgabe der folgenden Vorschriften von Amts wegen als gegenstandslos löschen. 2Für die auf der Grundlage des Gesetzes vom 1. Juni 1933 zur Regelung der landwirtschaftlichen Schuldverhältnisse eingetragenen Entschuldungsvermerke gilt Satz 1 entsprechend.

(2) Eine Eintragung ist gegenstandslos:

a) soweit das Recht, auf das sie sich bezieht, nicht besteht und seine Entstehung ausgeschlossen ist;
b) soweit das Recht, auf das sie sich bezieht, aus tatsächlichen Gründen dauernd nicht ausgeübt werden kann.

(3) Zu den Rechten im Sinne der Absätze 1 und 2 gehören auch Vormerkungen, Widersprüche, Verfügungsbeschränkungen, Enteignungsvermerke und ähnliches.

Fassung aufgrund des Gesetzes zur Änderung der Insolvenzordnung und anderer Gesetze vom 26.10.2001 (BGBl. I S. 2710), in Kraft getreten am 01.12.2001 Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
01.12.2001Gesetz zur Änderung der Insolvenzordnung und anderer Gesetze26.10.2001BGBl. I S. 2710

Rechtsprechung zu § 84 GBO

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Querverweise

Auf § 84 GBO verweisen folgende Vorschriften:

    Kostenordnung (KostO) 
      Gerichtskosten
        Gebühren in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
          2. Grundbuchsachen
            § 70 (Löschung gegenstandsloser Rechte und Klarstellung der Rangverhältnisse)
Was ist das?

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