Grundbuchordnung

   5. Abschnitt - Verfahren des Grundbuchamts in besonderen Fällen (§§ 82 - 115)   
   II. Löschung gegenstandsloser Eintragungen (§§ 84 - 89)   
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§ 87

Die Eintragung ist zu löschen:

a) wenn sich aus Tatsachen oder Rechtsverhältnissen, die in einer den Anforderungen dieses Gesetzes entsprechenden Weise festgestellt sind, ergibt, daß die Eintragung gegenstandslos ist;
b) wenn dem Betroffenen eine Löschungsankündigung zugestellt ist und er nicht binnen einer vom Grundbuchamt zugleich zu bestimmenden Frist Widerspruch erhoben hat;
c) wenn durch einen mit Gründen zu versehenden Beschluß rechtskräftig festgestellt ist, daß die Eintragung gegenstandslos ist.

Rechtsprechung zu § 87 GBO

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Querverweise

Auf § 87 GBO verweisen folgende Vorschriften:

    Grundbuchordnung (GBO) 
      Verfahren des Grundbuchamts in besonderen Fällen
        II. Löschung gegenstandsloser Eintragungen
Was ist das?

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