Grundbuchordnung
| 2. Abschnitt - Eintragungen in das Grundbuch (§§ 13 - 55b) |
Steht ein Recht, das durch die Eintragung betroffen wird, dem jeweiligen Eigentümer eines Grundstücks zu, so bedarf es der Bewilligung der Personen, deren Zustimmung nach § 876 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zur Aufhebung des Rechtes erforderlich ist, nur dann, wenn das Recht auf dem Blatt des Grundstücks vermerkt ist.
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Rechtsprechung zu § 21 GBO
15 Entscheidungen zu § 21 GBO in unserer Datenbank:
- BGH, 12.12.2013 - V ZB 120/13
Grundbuchverfahren: Eintragungsfähigkeit eines Vermerks über den Verzicht auf ...
Zum selben Verfahren:
- OLG Frankfurt, 22.07.2013 - 20 W 112/13
Grundbuch: Keine Eintragung eines Überbauungsrentenverzichts nach § 9 GBO
- OLG Frankfurt, 22.07.2013 - 20 W 112/13
- OLG Hamm, 13.05.2024 - 22 U 95/23
Widerruf einer in einem Notarvertrag abgegebenen Löschungsbewilligung mit einer ...
- OLG Jena, 29.06.2012 - 9 W 263/12
Eintragung des Verzichts auf eine Überbaurente
- KG, 01.11.2011 - 1 W 641/11
Grundbuchblatt: Vermerk des beim rentenpflichtigen Grundstück eingetragenen ...
- OLG Naumburg, 17.08.2015 - 12 Wx 48/14
Grundbuchsache: Eintragung eines Vermerks im Bestandsverzeichnis des ...
- BayObLG, 25.06.1998 - 2Z BR 100/98
Eintragung des Verzichts auf eine Überbaurente beim rentenpflichtigen Grundstück
- OLG Frankfurt, 15.10.2010 - 20 W 29/10
Grundbucheintragungsbewilligung für Leitungsdienstbarkeit: ...
- BayObLG, 23.08.1979 - BReg. 2 Z 30/79
Zur Eintragungsfähigkeit der Benutzungsregelung für eine als Grunddienstbarkeit ...
- BayObLG, 26.06.1979 - BReg. 2 Z 71/78
Voraussetzungen für die Statthaftigkeit einer weiteren Beschwerde; Anforderungen ...
Querverweise
Redaktionelle Querverweise zu § 21 GBO:
- Grundbuchordnung (GBO)
- Allgemeine Vorschriften
- § 9