Grundbuchordnung
| 2. Abschnitt - Eintragungen in das Grundbuch (§§ 13 - 55b) |
Die Berichtigung des Grundbuchs durch Eintragung eines Berechtigten darf auch von demjenigen beantragt werden, welcher auf Grund eines gegen den Berechtigten vollstreckbaren Titels eine Eintragung in das Grundbuch verlangen kann, sofern die Zulässigkeit dieser Eintragung von der vorgängigen Berichtigung des Grundbuchs abhängt.
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Rechtsprechung zu § 14 GBO
34 Entscheidungen zu § 14 GBO in unserer Datenbank:
- OLG Schleswig, 20.06.2024 - 2x W 36/24
Eintragung einer Zwangshypothek zu Lasten einer GbR
- OLG Celle, 09.12.2024 - 20 W 89/24
Zwangsvollstreckung durch Eintragung einer Zwangshypothek im Grundbuch für eine ...
- OLG Naumburg, 14.02.2018 - 12 Wx 39/17
Grundbuchsache: Antragsrecht des Gläubigers des Eigentümers auf Berichtigung des ...
- LG Saarbrücken, 05.12.2008 - 5 T 260/08
Antragsrecht des Vollstreckungsgläubigers
- OLG Frankfurt, 20.06.2013 - 20 W 172/13
Eintragungsfähigkeit von Rechtsänderungen aufgrund Zuschlags
- OLG Brandenburg, 12.08.2025 - 5 W 33/24
Grundbuchberichtigung bei fehlender Rückauflassungserklärung
Zum selben Verfahren:
- OLG Brandenburg, 07.08.2025 - 5 W 33/24
Grundbuchberichtigung auf Eintragung als Eigentümerin sowie Löschungeines ...
- OLG Brandenburg, 07.08.2025 - 5 W 33/24
- OLG Hamm, 14.02.2013 - 22 U 14/12
Unwirksame Zwischenveräußerung kein Eintragungshindernis!
- OLG Rostock, 09.10.2013 - 3 W 30/12
Grundbuchsache: Antragsbefugnis hinsichtlich einer Grundbuchberichtigung und ...
- OLG München, 29.07.2014 - 31 Wx 273/13
Erbscheinserteilungsverfahren: Antrag des Nachlassgläubigers; Behauptung des ...