Grundbuchordnung
| 2. Abschnitt - Eintragungen in das Grundbuch (§§ 13 - 55b) |
(1) Enthält ein beim Grundbuchamt eingegangenes Schriftstück Anträge oder Ersuchen, für deren Erledigung neben dem angegangenen Grundbuchamt auch noch ein anderes Grundbuchamt zuständig ist oder mehrere andere Grundbuchämter zuständig sind, so kann jedes der beteiligten Grundbuchämter den anderen beteiligten Grundbuchämtern Abschriften seiner Verfügungen mitteilen.
(2) Werden bei Gesamtrechten (§ 48) die Grundbücher bei verschiedenen Grundbuchämtern geführt, so sind die Eintragungen sowie die Verfügungen, durch die ein Antrag oder Ersuchen auf Eintragung zurückgewiesen wird, den anderen beteiligten Grundbuchämtern bekanntzugeben.
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Rechtsprechung zu § 55a GBO
3 Entscheidungen zu § 55a GBO in unserer Datenbank:
- LG Oldenburg, 21.07.2009 - 17 T 449/09
Gebühren aus Eintragung der Entlassung aus der Mithaft für eine Gesamtgrundschuld
- OLG München, 09.04.2013 - 34 Wx 52/13
Grundbuchverfahren: Besorgnis der Verwirrung bei Eintragung einer ...
- OLG Saarbrücken, 26.10.2010 - 5 W 214/10
Pflicht des Grundbuchamts zur Bekanntmachung von Eintragungsmitteilungen ...
Querverweise
Auf § 55a GBO verweisen folgende Vorschriften:
- Erbbaurechtsgesetz (ErbbauRG)
- II. Grundbuchvorschriften
- § 17
- Grundbuchverfügung (GBV)
- Die Bekanntmachung der Eintragungen
- § 42