Grundbuchordnung
| 2. Abschnitt - Eintragungen in das Grundbuch (§§ 13 - 55b) |
(1) Soll die Übertragung einer Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld, über die ein Brief erteilt ist, eingetragen werden, so genügt es, wenn an Stelle der Eintragungsbewilligung die Abtretungserklärung des bisherigen Gläubigers vorgelegt wird.
(2) Diese Vorschrift ist entsprechend anzuwenden, wenn eine Belastung der Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld oder die Übertragung oder Belastung einer Forderung, für die ein eingetragenes Recht als Pfand haftet, eingetragen werden soll.
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Rechtsprechung zu § 26 GBO
32 Entscheidungen zu § 26 GBO in unserer Datenbank:
- KG, 22.01.2019 - 1 W 127/18
Grundbuchsache: Löschung einer Inhabergrundschuld
- OLG Düsseldorf, 02.09.2020 - 3 Wx 86/20
Versagung der Löschung der Eintragung einer Briefgrundschuld bei Teilabtretung
- OLG Brandenburg, 17.12.2007 - 5 Wx 21/07
Grundbucheintragung: Formelle Anforderungen an die Eintragung der Abtretung einer ...
- LG Gera, 25.03.2003 - 5 T 454/02
Bestimmtheit der Abtretungserklärung
- KG, 11.09.2018 - 1 W 233/18
Wohnungseigentümergemeinschaft: Nachweis der Verwaltereigenschaft im ...
- OLG Hamm, 02.05.2017 - 15 W 115/17
Rechtsnatur der "gewährlosen" Abtretung einer Grundschuld
- OLG München, 04.04.2014 - 34 Wx 111/14
Grundbuchverfahren: Berichtigende Eintragung der Abtretung einer Briefgrundschuld
- OLG Celle, 16.03.1984 - 4 U 78/83
Übergang der ursprünglichen Eigentümergrundschuld vor der Eröffnung des Konkurses ...
- LG Wuppertal, 02.05.1984 - 6 T 323/84
Abtretung einer Tilgungshypothek
- LG Wuppertal, 22.05.1984 - 6 T 142/84
Identität der vermessenen mit der im Kaufvertrag angegebenen Teilfläche