Grundbuchordnung

   2. Abschnitt - Eintragungen in das Grundbuch (§§ 13 - 55b)   
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Textdarstellung

  

§ 48

(1) 1Werden mehrere Grundstücke mit einem Recht belastet, so ist auf dem Blatt jedes Grundstücks die Mitbelastung der übrigen von Amts wegen erkennbar zu machen. 2Das gleiche gilt, wenn mit einem an einem Grundstück bestehenden Recht nachträglich noch ein anderes Grundstück belastet oder wenn im Falle der Übertragung eines Grundstücksteils auf ein anderes Grundbuchblatt ein eingetragenes Recht mitübertragen wird.

(2) Soweit eine Mitbelastung erlischt, ist dies von Amts wegen zu vermerken.

Rechtsprechung zu § 48 GBO

29 Entscheidungen zu § 48 GBO in unserer Datenbank:

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Querverweise

Auf § 48 GBO verweisen folgende Vorschriften:

    Grundbuchverfügung (GBV) 
      Vorschriften über das maschinell geführte Grundbuch
        Eintragungen in das maschinell geführte Grundbuch
          § 76a (Eintragungen in das Datenbankgrundbuch; Verordnungsermächtigung)
Was ist das?

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