Grundbuchordnung
2. Abschnitt - Eintragungen in das Grundbuch (§§ 13 - 55b) |
(1) 1Werden mehrere Grundstücke mit einem Recht belastet, so ist auf dem Blatt jedes Grundstücks die Mitbelastung der übrigen von Amts wegen erkennbar zu machen. 2Das gleiche gilt, wenn mit einem an einem Grundstück bestehenden Recht nachträglich noch ein anderes Grundstück belastet oder wenn im Falle der Übertragung eines Grundstücksteils auf ein anderes Grundbuchblatt ein eingetragenes Recht mitübertragen wird.
(2) Soweit eine Mitbelastung erlischt, ist dies von Amts wegen zu vermerken.
Rechtsprechung zu § 48 GBO
29 Entscheidungen zu § 48 GBO in unserer Datenbank:
- OLG Frankfurt, 22.02.2022 - 20 W 168/21
Isolierte Löschung eines Mithaftvermerks nach § 48 GBO
- BGH, 13.09.2018 - V ZB 2/18
Amtslöschung einer Grunddienstbarkeit wegen inhaltlich unzulässiger Eintragung: ...
- OLG München, 09.04.2013 - 34 Wx 52/13
Grundbuchverfahren: Besorgnis der Verwirrung bei Eintragung einer ...
- BGH, 10.06.2010 - V ZB 22/10
Grundschuld: Unterschiedliche Fälligkeitsbedingungen einer Gesamtgrundschuld ...
Zum selben Verfahren:
- OLG München, 26.01.2010 - 34 Wx 112/09
Erstreckung einer alten Sicherungsgrundschuld auf ein weiteres Eigentumsrecht: ...
- OLG München, 26.01.2010 - 34 Wx 112/09
- OLG München, 26.11.2007 - 34 Wx 119/07
Löschungszustimmung bei Gesamtrecht
- RG, 17.06.1922 - Vb 2/22
Genügt nach § 48 GBO., wenn ein Recht für Eheleute, die in einer der im BGB. ...
- RG, 17.06.1922 - V B 2/22
Eintragung von Rechten für gütergemeinschaftliche Eheleute
- OLG Schleswig, 12.10.2021 - 2 Wx 51/20
Eintragung eines Amtswiderspruchs gegen eine Zwangshypothek
- BGH, 24.11.1978 - V ZB 6/76
Notwendigkeit der Angabe des Gemeinschaftsverhältnisses in der ...
Querverweise
Auf § 48 GBO verweisen folgende Vorschriften:
- Grundbuchordnung (GBO)
- Allgemeine Vorschriften
- § 3
- Eintragungen in das Grundbuch
- § 55a
- Grundbuchverfügung (GBV)
- Vorschriften über das maschinell geführte Grundbuch
- Eintragungen in das maschinell geführte Grundbuch
- § 76a (Eintragungen in das Datenbankgrundbuch; Verordnungsermächtigung)
- Gebäudegrundbuchverfügung (GGV)
- § 5 (Eintragung des dinglichen Nutzungsrechts)