Grundbuchordnung
| 2. Abschnitt - Eintragungen in das Grundbuch (§§ 13 - 55b) |
(1) 1Werden mehrere Grundstücke mit einem Recht belastet, so ist auf dem Blatt jedes Grundstücks die Mitbelastung der übrigen von Amts wegen erkennbar zu machen. 2Das gleiche gilt, wenn mit einem an einem Grundstück bestehenden Recht nachträglich noch ein anderes Grundstück belastet oder wenn im Falle der Übertragung eines Grundstücksteils auf ein anderes Grundbuchblatt ein eingetragenes Recht mitübertragen wird.
(2) Soweit eine Mitbelastung erlischt, ist dies von Amts wegen zu vermerken.
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Rechtsprechung zu § 48 GBO
30 Entscheidungen zu § 48 GBO in unserer Datenbank:
- OLG Frankfurt, 22.02.2022 - 20 W 168/21
Isolierte Löschung eines Mithaftvermerks nach § 48 GBO
- KG, 17.08.2017 - 1 W 334/17
Wohnungsgrundbuchsache: Wirkung der Gestattung des Teilvollzugs bei einer ...
- BGH, 13.09.2018 - V ZB 2/18
Amtslöschung einer Grunddienstbarkeit wegen inhaltlich unzulässiger Eintragung: ...
- OLG Naumburg, 22.12.2023 - 12 Wx 55/23
Beschwerde gegen das Grundbuchamt wegen Verweigerung der Eintragung eines ...
- OLG München, 09.04.2013 - 34 Wx 52/13
Grundbuchverfahren: Besorgnis der Verwirrung bei Eintragung einer ...
- KG, 27.06.2024 - 1 W 102/24
Freigabe eines mit einer Gesamthypothek belasteten Grundstücks aus der Mithaft ...
Zum selben Verfahren:
- KG, 10.07.2024 - 1 W 102/24
Gerichtliche Feststellungen bei handschriftlichen Ergänzungen einer ...
- KG, 10.07.2024 - 1 W 102/24
- OLG München, 26.11.2007 - 34 Wx 119/07
Löschungszustimmung bei Gesamtrecht
- RG, 17.06.1922 - Vb 2/22
Genügt nach § 48 GBO., wenn ein Recht für Eheleute, die in einer der im BGB. ...
- OLG München, 26.01.2010 - 34 Wx 112/09
Erstreckung einer alten Sicherungsgrundschuld auf ein weiteres Eigentumsrecht: ...
Querverweise
Auf § 48 GBO verweisen folgende Vorschriften:
- Grundbuchverfügung (GBV)
- Vorschriften über das maschinell geführte Grundbuch
- Eintragungen in das maschinell geführte Grundbuch
- § 76a (Eintragungen in das Datenbankgrundbuch; Verordnungsermächtigung)
- Gebäudegrundbuchverfügung (GGV)
- § 5 (Eintragung des dinglichen Nutzungsrechts)