Rechtsprechung
RG, 17.06.1922 - Vb 2/22 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (2)
- Staatsbibliothek Berlin
Genügt nach § 48 GBO., wenn ein Recht für Eheleute, die in einer der im BGB. geregelten Arten der ehelichen Gütergemeinschaft leben, gemeinschaftlich eingetragen werden soll, die Angabe, daß sie "in ehelicher Gütergemeinschaft leben" oder daß die Eintragung "für das ...
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- RGZ 105, 53