Grundbuchordnung
| 2. Abschnitt - Eintragungen in das Grundbuch (§§ 13 - 55b) |
(1) Soll ein Recht für mehrere gemeinschaftlich eingetragen werden, so soll die Eintragung in der Weise erfolgen, daß entweder die Anteile der Berechtigten in Bruchteilen angegeben werden oder das für die Gemeinschaft maßgebende Rechtsverhältnis bezeichnet wird.
(2) Für eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts soll ein Recht nur eingetragen werden, wenn sie im Gesellschaftsregister eingetragen ist.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetz - MoPeG) vom 10.08.2021
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 01.01.2024 | Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetz - MoPeG) | 10.08.2021 | |
| 18.08.2009 | Gesetz zur Einführung des elektronischen Rechtsverkehrs und der elektronischen Akte im Grundbuchverfahren sowie zur Änderung weiterer grundbuch-, register- und kostenrechtlicher Vorschriften (ERVGBG) | 11.08.2009 |
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Rechtsprechung zu § 47 GBO
581 Entscheidungen zu § 47 GBO in unserer Datenbank:
- BGH, 16.09.2026 - V ZB 78/25
Sicherung eines Auflassungsanspruchs von Gesamtgläubigern durch Eintragung einer ...
- OLG Celle, 18.08.2026 - 20 W 31/26
Materielles Konsensprinzip; Bruchteilsgemeinschaft; Miteigentum; ...
- BGH, 03.07.2025 - V ZB 17/24
Vor Eintragung als eGbR keine Grundstücksübertragung möglich!
Zum selben Verfahren:
- OLG Celle, 16.04.2024 - 20 W 23/24
Rechtsgeschäftliche Übertragung des Eigentums durch eine (noch) nicht im ...
- OLG Celle, 16.04.2024 - 20 W 23/24
- OLG Nürnberg, 17.02.2025 - 15 Wx 2087/24
Ausnahme von doppelter Voreintragungspflicht bei Grundstücksübertragung
Zum selben Verfahren:
- OLG Nürnberg, 17.02.2025 - 15 W 2087/24
Ausnahme von doppelter Voreintragungspflicht bei Grundstücksübertragung von ...
- OLG Nürnberg, 17.02.2025 - 15 W 2087/24
- OLG München, 20.08.2024 - 34 Wx 192/24
Zwischenverfügung, Grundbuchamt, Grundbucheintragung, Eintragung im Grundbuch, ...
- OLG München, 10.02.2025 - 34 Wx 328/24
Grundbuchfähigkeit eines Idealvereins ohne Rechtspersönlichkeit nach ...
- OLG München, 23.07.2024 - 34 Wx 167/24
Keine Berichtigung des Bestandes der nach § 47 Abs. 2 GBO aF im Grundbuch ...
- OLG Karlsruhe, 09.09.2025 - 14 W 70/25
Eintragung einer GbR nach Zuschlag; Maßgeblichkeit der Anhängigkeit für die ...
§ 47 GBO in Nachschlagewerken
- § 47 GBO wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Gesellschaft bürgerlichen Rechts
Querverweise
Auf § 47 GBO verweisen folgende Vorschriften:
- Einführungsgesetz BGB (EGBGB)
- Übergangsvorschriften aus Anlaß jüngerer Änderungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs und dieses Einführungsgesetzes
- Art. 229 (Weitere Überleitungsvorschriften)
- Wohnungseigentumsgesetz (WEG)
- Wohnungseigentum
- Rechtsverhältnis der Wohnungseigentümer untereinander und zur Gemeinschaft der Wohnungseigentümer
- § 16 (Nutzungen und Kosten)
- Grundbuchverfügung (GBV)
- Das Grundbuchblatt
- § 9
- Gebäudegrundbuchverfügung (GGV)
- § 8 (Nutzungsrecht, Gebäudeeigentum oder Recht zum Besitz für mehrere Berechtigte)
Redaktionelle Querverweise zu § 47 GBO:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Recht der Schuldverhältnisse
- Einzelne Schuldverhältnisse
- Gesellschaft
- Rechtsfähige Gesellschaft
- Rechtsverhältnis der Gesellschafter untereinander und der Gesellschafter zur Gesellschaft
- § 718 (Rechnungsabschluss und Gewinnverteilung)