Grundbuchordnung

   2. Abschnitt - Eintragungen in das Grundbuch (§§ 13 - 55b)   
Gliederung
Zitiervorschläge
https://dejure.org/gesetze/GBO/47.html
§ 47 GBO (https://dejure.org/gesetze/GBO/47.html)
§ 47 GBO
§ 47 Grundbuchordnung (https://dejure.org/gesetze/GBO/47.html)
§ 47 Grundbuchordnung
Tipp: Sie können bequem auch Untereinheiten des Gesetzestextes (Absatz, Nummer, Satz etc.) zitieren. Halten Sie dafür die Umschalttaste ⇧    gedrückt und bewegen Sie die Maus über dem Gesetzestext. Der jeweils markierte Abschnitt wird Ihnen am oberen Rand als Zitat angezeigt und Sie können das Zitat von dort kopieren. Ausführliche Beschreibung
Textdarstellung

  

§ 47

(1) Soll ein Recht für mehrere gemeinschaftlich eingetragen werden, so soll die Eintragung in der Weise erfolgen, daß entweder die Anteile der Berechtigten in Bruchteilen angegeben werden oder das für die Gemeinschaft maßgebende Rechtsverhältnis bezeichnet wird.

(2) 1Soll ein Recht für eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts eingetragen werden, so sind auch deren Gesellschafter im Grundbuch einzutragen. 2Die für den Berechtigten geltenden Vorschriften gelten entsprechend für die Gesellschafter.

Fassung aufgrund des Gesetzes zur Einführung des elektronischen Rechtsverkehrs und der elektronischen Akte im Grundbuchverfahren sowie zur Änderung weiterer grundbuch-, register- und kostenrechtlicher Vorschriften (ERVGBG) vom 11.08.2009 (BGBl. I S. 2713), in Kraft getreten am 18.08.2009 Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
18.08.2009
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Gesetz zur Einführung des elektronischen Rechtsverkehrs und der elektronischen Akte im Grundbuchverfahren sowie zur Änderung weiterer grundbuch-, register- und kostenrechtlicher Vorschriften (ERVGBG)11.08.2009BGBl. I S. 2713

Rechtsprechung zu § 47 GBO

530 Entscheidungen zu § 47 GBO in unserer Datenbank:

In diesen Entscheidungen suchen:

Alle 530 Entscheidungen

§ 47 GBO in Nachschlagewerken

Querverweise

Auf § 47 GBO verweisen folgende Vorschriften:

    Einführungsgesetz BGB (EGBGB) 
      Übergangsvorschriften aus Anlaß jüngerer Änderungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs und dieses Einführungsgesetzes
        Art. 229 (Weitere Überleitungsvorschriften)
    Wohnungseigentumsgesetz (WEG) 
      Wohnungseigentum
        Rechtsverhältnis der Wohnungseigentümer untereinander und zur Gemeinschaft der Wohnungseigentümer
          § 16 (Nutzungen und Kosten)

Redaktionelle Querverweise zu § 47 GBO:

Was ist das?

Kopieren Sie den Zitiervorschlag von hier:




Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht