Grundbuchordnung
2. Abschnitt - Eintragungen in das Grundbuch (§§ 13 - 55b) |
(1) Soll ein Recht für mehrere gemeinschaftlich eingetragen werden, so soll die Eintragung in der Weise erfolgen, daß entweder die Anteile der Berechtigten in Bruchteilen angegeben werden oder das für die Gemeinschaft maßgebende Rechtsverhältnis bezeichnet wird.
(2) 1Soll ein Recht für eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts eingetragen werden, so sind auch deren Gesellschafter im Grundbuch einzutragen. 2Die für den Berechtigten geltenden Vorschriften gelten entsprechend für die Gesellschafter.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Einführung des elektronischen Rechtsverkehrs und der elektronischen Akte im Grundbuchverfahren sowie zur Änderung weiterer grundbuch-, register- und kostenrechtlicher Vorschriften (ERVGBG) vom 11.08.2009
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
18.08.2009 | Gesetz zur Einführung des elektronischen Rechtsverkehrs und der elektronischen Akte im Grundbuchverfahren sowie zur Änderung weiterer grundbuch-, register- und kostenrechtlicher Vorschriften (ERVGBG) | 11.08.2009 |
Rechtsprechung zu § 47 GBO
515 Entscheidungen zu § 47 GBO in unserer Datenbank:
- BGH, 10.02.2022 - V ZB 87/20
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Zum selben Verfahren:
- BGH, 10.02.2022 - V ZB 5/21
- OLG Düsseldorf, 31.03.2020 - 3 Wx 72/19
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§ 47 GBO in Nachschlagewerken
- § 47 GBO wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Gesellschaft bürgerlichen Rechts
Querverweise
Auf § 47 GBO verweisen folgende Vorschriften:
- Grundbuchordnung (GBO)
- Verfahren des Grundbuchamts in besonderen Fällen
- I. Grundbuchberichtigungszwang
- § 82
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Sachenrecht
- Allgemeine Vorschriften über Rechte an Grundstücken
- § 899a (Maßgaben für die Gesellschaft bürgerlichen Rechts)
- Einführungsgesetz BGB (EGBGB)
- Übergangsvorschriften aus Anlaß jüngerer Änderungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs und dieses Einführungsgesetzes
- Art. 229 (Weitere Überleitungsvorschriften)
- Wohnungseigentumsgesetz (WEG)
- Wohnungseigentum
- Rechtsverhältnis der Wohnungseigentümer untereinander und zur Gemeinschaft der Wohnungseigentümer
- § 16 (Nutzungen und Kosten)
- Grundbuchverfügung (GBV)
- Das Grundbuchblatt
- § 9
- Die Eintragungen
- § 15
- Gebäudegrundbuchverfügung (GGV)
- § 8 (Nutzungsrecht, Gebäudeeigentum oder Recht zum Besitz für mehrere Berechtigte)
Redaktionelle Querverweise zu § 47 GBO:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Recht der Schuldverhältnisse
- Einzelne Schuldverhältnisse
- Gesellschaft
- § 718 (Gesellschaftsvermögen)