Grundbuchverfügung
Abschnitt II - Das Grundbuchblatt (§§ 4 - 12) |
(1) In der ersten Abteilung sind einzutragen:
a) | 1in Spalte 1: die laufende Nummer der unter Buchstabe b vorgesehenen Eintragung. 2Mehrere Eigentümer, die in einem Verhältnis der in § 47 der Grundbuchordnung genannten Art stehen, sollen entsprechend dem Beispiel 1 in DIN 1421, Ausgabe Januar 1983*, nummeriert werden; | |
b) | in Spalte 2: der Eigentümer, bei mehreren gemeinschaftlichen Eigentümern auch die in § 47 der Grundbuchordnung vorgeschriebene Angabe; besteht zwischen mehreren Eigentümern kein Rechtsverhältnis der in § 47 der Grundbuchordnung genannten Art, so ist bei den Namen der Eigentümer der Inhalt ihres Rechts anzugeben; | |
c) | in Spalte 3: die laufende Nummer der Grundstücke, auf die sich die in Spalte 4 enthaltenen Eintragungen beziehen; | |
d) | in Spalte 4: der Tag der Auflassung oder die anderweitige Grundlage der Eintragung (Erbschein, Europäisches Nachlasszeugnis, Testament, Zuschlagsbeschluß, Bewilligung der Berichtigung des Grundbuchs, Ersuchen der zuständigen Behörde, Enteignungsbeschluß usw.), der Verzicht auf das Eigentum an einem Grundstück (§ 928 Abs. 1 BGB) und der Tag der Eintragung. |
(2) Die Eintragung eines neuen Eigentümers ist auch in den Fällen des Ausscheidens eines Grundstücks aus dem Grundbuch sowie der Einbuchung eines Grundstücks in das Grundbuch in der ersten Abteilung vorzunehmen.
Amtliche Anmerkung:* Zu beziehen bei Beuth Verlag GmbH, Berlin, und archivmäßig niedergelegt bei der Deutschen Nationalbibliothek.
Fassung aufgrund des Gesetzes zum Internationalen Erbrecht und zur Änderung von Vorschriften zum Erbschein sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften vom 29.06.2015
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
17.08.2015 | Gesetz zum Internationalen Erbrecht und zur Änderung von Vorschriften zum Erbschein sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften | 29.06.2015 | |
09.10.2013 | Gesetz zur Einführung eines Datenbankgrundbuchs (DaBaGG) | 01.10.2013 |
Rechtsprechung zu § 9 GBV
54 Entscheidungen zu § 9 GBV in unserer Datenbank:
- LAG Schleswig-Holstein, 09.02.2022 - 6 Sa 150/21
Aufwendungsersatz, Mobile Telearbeit, Regelungssperre, Tarifvertrag, ...
- BAG, 23.08.2016 - 1 ABR 43/14
Nachweispflichten bei krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit - Zuständigkeit des ...
Zum selben Verfahren:
- LAG Düsseldorf, 25.03.2014 - 8 TaBV 129/13
Umfang einer Gesamtbetriebsvereinbarung über Anzeige- und Nachweispflichten im ...
- LAG Düsseldorf, 25.03.2014 - 8 TaBV 129/13
- LAG Hamm, 06.01.2015 - 7 TaBV 61/14
Zuständigkeit der Einigungsstelle
- BGH, 07.03.2019 - V ZB 53/18
Eintragung einer auf dem Transsexuellengesetz beruhenden Namensänderung in das ...
Zum selben Verfahren:
- KG, 08.03.2018 - 1 W 439/17
Grundbuchsache: Berichtigung einer Vornamenseintragung bei Geschlechtsänderung ...
- KG, 08.03.2018 - 1 W 439/17
- KG, 03.09.2019 - 1 W 171/19
Beschwerde gegen die Zwischenverfügung eines Grundbuchamtes
- OLG München, 14.01.2016 - 34 Wx 383/15
Rechtserwerb und Eintragung der Gemeinde als Eigentümerin
- OLG Hamm, 23.01.2019 - 15 W 127/18
Zulässigkeit der Beschwerde gegen die Zurückweisung des Antrags auf Berichtigung ...
Zum selben Verfahren:
- OLG Hamm, 05.04.2018 - 15 W 127/18
Zulässigkeit der Beschwerde gegen die Zurückweisung des Antrags auf Berichtigung ...
- OLG Hamm, 05.04.2018 - 15 W 127/18
Querverweise
Auf § 9 GBV verweisen folgende Vorschriften:
- Grundbuchverfügung (GBV)
- Vorschriften über das maschinell geführte Grundbuch
- Schlußbestimmungen
- § 91 (Behandlung von Verweisungen, Löschungen)