Grundbuchverfügung
| Abschnitt II - Das Grundbuchblatt (§§ 4 - 12) |
(1) In der dritten Abteilung werden Hypotheken, Grundschulden und Rentenschulden einschließlich der sich auf diese Rechte beziehenden Vormerkungen und Widersprüche eingetragen.
(2) Die Spalte 1 ist für die laufende Nummer der in dieser Abteilung erfolgenden Eintragungen bestimmt.
(3) In der Spalte 2 ist die laufende Nummer anzugeben, unter der das belastete Grundstück im Bestandsverzeichnis eingetragen ist.
(4) Die Spalte 3 dient zur Angabe des Betrags des Rechts, bei den Rentenschulden der Ablösungssumme.
(5) In der Spalte 4 wird das Recht inhaltlich eingetragen, einschließlich der Beschränkungen des Berechtigten in der Verfügung über ein solches Recht.
(6) In der Spalte 7 erfolgt die Eintragung von Veränderungen der in den Spalten 1 bis 4 vermerkten Rechte, einschließlich der Beschränkungen des Berechtigten in der Verfügung über ein solches Recht, wenn die Beschränkung erst nachträglich eintritt.
(7) In der Spalte 10 werden die in den Spalten 3, 4 und 6, 7 eingetragenen Vermerke gelöscht.
(8) Bei Eintragungen in den Spalten 7 und 10 ist in den Spalten 5 und 8 die laufende Nummer, unter der die betroffene Eintragung in der Spalte 1 eingetragen ist, und in den Spalten 6 und 9 der von der Veränderung oder Löschung betroffene Betrag des Rechts anzugeben.
Fassung aufgrund der Verordnung über das Vereinsregister und andere Fragen des Registerrechts vom 10.02.1999
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 24.02.1999 | Verordnung über das Vereinsregister und andere Fragen des Registerrechts | 10.02.1999 |
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Rechtsprechung zu § 11 GBV
29 Entscheidungen zu § 11 GBV in unserer Datenbank:
- BAG, 30.09.2015 - 4 AZR 563/13
Eingruppierung einer Gewerkschaftssekretärin
- LAG Hamburg, 27.04.2020 - 8 Sa 48/18
Ausscheiden aus einem Arbeitsverhältnis wegen Berufsunfähigkeit - Leistungen der ...
- LAG Schleswig-Holstein, 09.02.2022 - 6 Sa 150/21
Aufwendungsersatz, Mobile Telearbeit, Regelungssperre, Tarifvertrag, ...
- LAG Berlin-Brandenburg, 24.07.2019 - 15 Sa 2498/18
Personenbedingte Kündigung - Alkoholerkrankung - außerordentliche Kündigung mit ...
- KG, 05.04.2022 - 1 W 349/21
Anspruch eines Grundstückseigentümer auf Umschreibung des Grundbuchblatts nach ...
- BAG, 06.09.2012 - 2 AZR 858/11
Kündigung durch vollmachtlosen Vertreter - Beginn der Klagefrist
- BGH, 10.01.2019 - V ZB 56/18
Grundbuchberichtigungsverfahren auf Ersuchen der Flurbereinigungsbehörde: Pflicht ...
Zum selben Verfahren:
- OLG Frankfurt, 22.02.2018 - 20 W 309/17
Grundbuch: Pflicht zur Vorlage des Grundschuldbriefs
- OLG Frankfurt, 22.02.2018 - 20 W 309/17
- BAG, 16.05.2013 - 6 AZR 836/11
Sicherung einer tariflichen Funktionszulage
- AG Wernigerode, 28.06.2012 - BB-30543
Fassung des Eintragungsvermerks im Grundbuch: Eigentumserwerb durch eine bereits ...
Querverweise
Auf § 11 GBV verweisen folgende Vorschriften:
- Grundbuchverfügung (GBV)
- Vorschriften über das maschinell geführte Grundbuch
- Schlußbestimmungen
- § 91 (Behandlung von Verweisungen, Löschungen)
- Übergangs- und Schlußvorschriften
- § 104