Bürgerliches Gesetzbuch
Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) |
Abschnitt 8 - Einzelne Schuldverhältnisse (§§ 433 - 853) |
Titel 16 - Gesellschaft (§§ 705 - 740) |
(1) Die Beiträge der Gesellschafter und die durch die Geschäftsführung für die Gesellschaft erworbenen Gegenstände werden gemeinschaftliches Vermögen der Gesellschafter (Gesellschaftsvermögen).
(2) Zu dem Gesellschaftsvermögen gehört auch, was auf Grund eines zu dem Gesellschaftsvermögen gehörenden Rechts oder als Ersatz für die Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung eines zu dem Gesellschaftsvermögen gehörenden Gegenstands erworben wird.
vertrags § 706Beiträge der Gesellschafter § 707Erhöhung des vereinbarten Beitrags § 707dVerordnungs-
ermächtigung § 708Haftung der Gesellschafter § 709Gemeinschaftliche Geschäftsführung § 710Übertragung der Geschäftsführung § 711Widerspruchsrecht § 712Entziehung und Kündigung der Geschäftsführung § 713Rechte und Pflichten der geschäftsführenden Gesellschafter § 714Vertretungsmacht § 715Entziehung der Vertretungsmacht § 716Kontrollrecht der Gesellschafter § 717Nichtübertragbarkeit der Gesellschafterrechte § 718Gesellschafts-
vermögen § 719Gesamthänderische Bindung § 720Schutz des gutgläubigen Schuldners § 721Gewinn- und Verlustverteilung § 722Anteile am Gewinn und Verlust § 723Kündigung durch Gesellschafter § 724Kündigung bei Gesellschaft auf Lebenszeit oder fortgesetzter Gesellschaft § 725Kündigung durch Pfändungs-
pfandgläubiger § 726Auflösung wegen Erreichens oder Unmöglichwerdens des Zweckes § 727Auflösung durch Tod eines Gesellschafters § 728Auflösung durch Insolvenz der Gesellschaft oder eines Gesellschafters § 729Fortdauer der Geschäftsführungs-
befugnis § 730Auseinandersetzung; Geschäftsführung § 731Verfahren bei Auseinandersetzung § 732Rückgabe von Gegenständen § 733Berichtigung der Gesellschafts-
schulden; Erstattung der Einlagen § 734Verteilung des Überschusses § 735Nachschusspflicht bei Verlust § 736Ausscheiden eines Gesellschafters, Nachhaftung § 737Ausschluss eines Gesellschafters § 738Auseinandersetzung beim Ausscheiden § 739Haftung für Fehlbetrag § 740Beteiligung am Ergebnis schwebender Geschäfte
Rechtsprechung zu § 718 BGB
442 Entscheidungen zu § 718 BGB in unserer Datenbank:
- BGH, 10.08.2021 - 1 StR 399/20
Einziehung (Einziehung unmittelbar bei einem für eine Personengesellschaft ...
- BFH, 05.02.2020 - II R 9/17
Schenkungsteuer bei disquotaler Einlage in das Gesellschaftsvermögen einer KG
Zum selben Verfahren:
- FG Münster, 12.01.2017 - 3 K 518/15
Vorliegen einer freigebigen Zuwendung an die Mitgesellschafter bei der Einlage ...
- FG Münster, 12.01.2017 - 3 K 518/15
- LG Dortmund, 30.04.2020 - 2 O 387/14
Klage in Sachen Jagdfeld u.a. gegen Signal Iduna Allgemeine Versicherung AG ...
- FG Köln, 02.05.2007 - 5 K 6275/03
Grunderwerbsteuerliche Einordnung der Einbringung eines Grundstücks durch seine ...
- BFH, 03.11.2015 - VIII R 63/13
Zur Mitunternehmerstellung im Rahmen einer Freiberuflerpraxis
- BFH, 01.06.2022 - III R 3/21
Keine erweiterte Kürzung des Gewerbeertrags für Grundstücksunternehmen wegen ...
- OLG München, 30.04.2014 - 20 U 2680/13
Ansprüche in der Abwicklung einer stillen Gesellschaft
- OLG München, 30.04.2014 - 20 U 2169/13
Ansprüche in der Abwicklung einer stillen Gesellschaft
- BGH, 14.12.2016 - VIII ZR 232/15
Eigenbedarfskündigung durch GbR zulässig; Anbietpflicht des Vermieters
Querverweise
Auf § 718 BGB verweisen folgende Vorschriften:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Recht der Schuldverhältnisse
- Einzelne Schuldverhältnisse
- Gesellschaft
- § 720 (Schutz des gutgläubigen Schuldners)
Redaktionelle Querverweise zu § 718 BGB:
- Grundbuchordnung (GBO)
- Eintragungen in das Grundbuch
- § 47