Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) |
| Abschnitt 8 - Einzelne Schuldverhältnisse (§§ 433 - 853) |
| Titel 16 - Gesellschaft (§§ 705 - 740c) |
| Untertitel 2 - Rechtsfähige Gesellschaft (§§ 706 - 739) |
| Kapitel 2 - Rechtsverhältnis der Gesellschafter untereinander und der Gesellschafter zur Gesellschaft (§§ 708 - 718) |
1Sind alle geschäftsführungsbefugten Gesellschafter verhindert, nach Maßgabe von § 715 Absatz 3 bei einem Geschäft mitzuwirken, kann jeder Gesellschafter das Geschäft vornehmen, wenn mit dem Aufschub Gefahr für die Gesellschaft oder das Gesellschaftsvermögen verbunden ist. 2Eine Vereinbarung im Gesellschaftsvertrag, welche dieses Recht ausschließt, ist unwirksam.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Förderung geordneter Kreditzweitmärkte und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/2167 über Kreditdienstleister und Kreditkäufer sowie zur Änderung weiterer finanzrechtlicher Bestimmungen (Kreditzweitmarktförderungsgesetz) vom 22.12.2023
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 01.01.2024 | Gesetz zur Förderung geordneter Kreditzweitmärkte und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/2167 über Kreditdienstleister und Kreditkäufer sowie zur Änderung weiterer finanzrechtlicher Bestimmungen (Kreditzweitmarktförderungsgesetz) | 22.12.2023 | |
| 01.01.2024 | Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetz - MoPeG) | 10.08.2021 |
anteilen § 711aEingeschränkte Übertragbarkeit von Gesellschafterrechten § 712Ausscheiden eines Gesellschafters; Eintritt eines neuen Gesellschafters § 712aAusscheiden des vorletzten Gesellschafters § 713Gesellschafts-
vermögen § 714Beschlussfassung § 715Geschäftsführungs-
befugnis § 715aNotgeschäftsführungs-
befugnis § 715bGesellschafterklage § 716Ersatz von Aufwendungen und Verlusten; Vorschusspflicht; Herausgabepflicht; Verzinsungspflicht § 717Informationsrechte und -pflichten § 718Rechnungsabschluss und Gewinnverteilung
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Rechtsprechung zu § 715a BGB
Entscheidung zu § 715a BGB in unserer Datenbank:
- LG Stuttgart, 09.07.2026 - 49 O 79/25
Zur Begründung einer stillen Gesellschaft an einem nichtkaufmännischen ...
Querverweise
Auf § 715a BGB verweisen folgende Vorschriften:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Recht der Schuldverhältnisse
- Einzelne Schuldverhältnisse
- Gesellschaft
- Nicht rechtsfähige Gesellschaft
- § 740 (Fehlende Vermögensfähigkeit; anwendbare Vorschriften)