Bürgerliches Gesetzbuch
Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) |
Abschnitt 8 - Einzelne Schuldverhältnisse (§§ 433 - 853) |
Titel 16 - Gesellschaft (§§ 705 - 740) |
1Die Ansprüche, die den Gesellschaftern aus dem Gesellschaftsverhältnis gegeneinander zustehen, sind nicht übertragbar. 2Ausgenommen sind die einem Gesellschafter aus seiner Geschäftsführung zustehenden Ansprüche, soweit deren Befriedigung vor der Auseinandersetzung verlangt werden kann, sowie die Ansprüche auf einen Gewinnanteil oder auf dasjenige, was dem Gesellschafter bei der Auseinandersetzung zukommt.
vertrags § 706Beiträge der Gesellschafter § 707Erhöhung des vereinbarten Beitrags § 707dVerordnungs-
ermächtigung § 708Haftung der Gesellschafter § 709Gemeinschaftliche Geschäftsführung § 710Übertragung der Geschäftsführung § 711Widerspruchsrecht § 712Entziehung und Kündigung der Geschäftsführung § 713Rechte und Pflichten der geschäftsführenden Gesellschafter § 714Vertretungsmacht § 715Entziehung der Vertretungsmacht § 716Kontrollrecht der Gesellschafter § 717Nichtübertragbarkeit der Gesellschafterrechte § 718Gesellschafts-
vermögen § 719Gesamthänderische Bindung § 720Schutz des gutgläubigen Schuldners § 721Gewinn- und Verlustverteilung § 722Anteile am Gewinn und Verlust § 723Kündigung durch Gesellschafter § 724Kündigung bei Gesellschaft auf Lebenszeit oder fortgesetzter Gesellschaft § 725Kündigung durch Pfändungs-
pfandgläubiger § 726Auflösung wegen Erreichens oder Unmöglichwerdens des Zweckes § 727Auflösung durch Tod eines Gesellschafters § 728Auflösung durch Insolvenz der Gesellschaft oder eines Gesellschafters § 729Fortdauer der Geschäftsführungs-
befugnis § 730Auseinandersetzung; Geschäftsführung § 731Verfahren bei Auseinandersetzung § 732Rückgabe von Gegenständen § 733Berichtigung der Gesellschafts-
schulden; Erstattung der Einlagen § 734Verteilung des Überschusses § 735Nachschusspflicht bei Verlust § 736Ausscheiden eines Gesellschafters, Nachhaftung § 737Ausschluss eines Gesellschafters § 738Auseinandersetzung beim Ausscheiden § 739Haftung für Fehlbetrag § 740Beteiligung am Ergebnis schwebender Geschäfte
Rechtsprechung zu § 717 BGB
154 Entscheidungen zu § 717 BGB in unserer Datenbank:
- BFH, 09.07.2014 - II R 49/12
Mittelbare Änderung des Gesellschafterbestandes i. S. des § 1 Abs. 2a GrEStG ...
- BGH, 21.07.2008 - II ZR 183/07
Pfändung des Auseinandersetzungsanspruchs eines GbR-Gesellschafters
- OLG Hamburg, 20.12.2019 - 11 U 15/19
Rechte eines Prozessfinanzierers bei der Liquidation einer Publikums-KG
- OLG Stuttgart, 31.10.2012 - 14 U 19/12
Handelsregistereintragung einer Übertragung von Kommanditanteilen: ...
- LSG Hessen, 15.05.2014 - L 1 KR 400/12
- FG Münster, 04.07.2013 - 3 K 1804/12
§ 13a ErbStG bei Übertragung eines KG-Anteils unter Nießbrauchsvorbehalt
- FG Münster, 04.07.2013 - 3 K 1309/12
Steuerbefreiung nach § 13a ErbStG
- BGH, 26.10.2006 - IX ZR 147/04
Verjährung des Schadensersatzanspruchs wegen unberechtigter vorläufiger ...
- OLG Oldenburg, 09.03.2015 - 12 W 51/15
Handelsregistereintragung: Eintragungsfähigkeit des Nießbrauchsrechts an einem ...
- FG München, 22.11.2010 - 4 K 1790/10
Kein Bewertungsabschlag für Schenkung eines variablen Kapitalkontos an Dritten