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Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853)   
   Abschnitt 8 - Einzelne Schuldverhältnisse (§§ 433 - 853)   
   Titel 16 - Gesellschaft (§§ 705 - 740c)   
   Untertitel 2 - Rechtsfähige Gesellschaft (§§ 706 - 739)   
   Kapitel 2 - Rechtsverhältnis der Gesellschafter untereinander und der Gesellschafter zur Gesellschaft (§§ 708 - 718)   
Gliederung
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§ 711
Übertragung und Übergang von Gesellschaftsanteilen

(1) 1Die Übertragung eines Gesellschaftsanteils bedarf der Zustimmung der anderen Gesellschafter. 2Die Gesellschaft kann eigene Anteile nicht erwerben.

(2) 1Ist im Gesellschaftsvertrag vereinbart, dass im Fall des Todes eines Gesellschafters die Gesellschaft mit seinem Erben fortgesetzt werden soll, geht der Anteil auf den Erben über. 2Sind mehrere Erben vorhanden, fällt der Gesellschaftsanteil kraft Gesetzes jedem Erben entsprechend der Erbquote zu. 3Die Vorschriften über die Erbengemeinschaft finden insoweit keine Anwendung.

Fassung aufgrund des Gesetzes zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetz - MoPeG) vom 10.08.2021 (BGBl. I S. 3436), in Kraft getreten am 01.01.2024 Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
01.01.2024
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetz - MoPeG)10.08.2021BGBl. I S. 3436

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Rechtsprechung zu § 711 BGB

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Querverweise

Auf § 711 BGB verweisen folgende Vorschriften:

    Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) 
      Recht der Schuldverhältnisse
        Einzelne Schuldverhältnisse
          Gesellschaft
            Nicht rechtsfähige Gesellschaft
              § 740 (Fehlende Vermögensfähigkeit; anwendbare Vorschriften)
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