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   OLG Frankfurt, 16.03.2018 - 20 W 65/18   

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https://dejure.org/2018,15015
OLG Frankfurt, 16.03.2018 - 20 W 65/18 (https://dejure.org/2018,15015)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 16.03.2018 - 20 W 65/18 (https://dejure.org/2018,15015)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 16. März 2018 - 20 W 65/18 (https://dejure.org/2018,15015)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    GbR als einzutragende Berechtigte einer Zwangshypothek

  • notar-drkotz.de

    Grundbucheintragung Zwangshypothek für GbR

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GBO § 47 ; ZPO § 866 ; ZPO § 867
    Zwangshypothek

  • rechtsportal.de

    GBO § 47 ; ZPO § 866 ; ZPO § 867
    Zulässigkeit und Voraussetzungen der Eintragung einer Zwangshypothek zugunsten einer BGB -Gesellschaft

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    GbR als einzutragende Berechtigte einer Zwangshypothek?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Eintragung einer Zwangshypothek zu Gunsten einer berechtigten GbR (IVR 2018, 110)

Papierfundstellen

  • FGPrax 2018, 152
  • NZG 2018, 780
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (4)

  • OLG München, 03.05.2017 - 34 Wx 153/17

    Unbeschränkte Beschwerde -Eintragung einer Zwangshypothek

    Auszug aus OLG Frankfurt, 16.03.2018 - 20 W 65/18
    Selbst wenn man davon mit der Behauptung der Antragsteller im vorliegenden Eintragungsverfahren nunmehr ausgehen wollte, was bereits zweifelhaft wäre (vgl. hierzu bereits Wilsch, a.a.O., Rz. 35; Schuschke/Walter, Vollstreckung und vorläufiger Rechtsschutz, 6. Aufl., § 750 Rz. 14; OLG München NJW 2017, 2420 [OLG München 03.05.2017 - 34 Wx 153/17] , zitiert nach juris), wäre diese im gegebenen Zusammenhang im allein maßgeblichen Vollstreckungstitel, dem Vollstreckungsbescheid vom 17.11.2017, jedenfalls im Übrigen nicht hinreichend bezeichnet.

    Ohne grundbuchtaugliche Benennung der Gesellschafter im Vollstreckungstitel kann aus den oben genannten Gründen die bloße Bezeichnung im hiesigen Antragsverfahren als Eintragungsgrundlage nicht genügen (vgl. dazu weiter OLG München NJW 2017, 2420 [OLG München 03.05.2017 - 34 Wx 153/17] ; OLG Düsseldorf FGPrax 2017, 8).

  • BGH, 02.12.2010 - V ZB 84/10

    Grundstück einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts: Voraussetzungen der Anordnung

    Auszug aus OLG Frankfurt, 16.03.2018 - 20 W 65/18
    In der bereits im bezeichneten Senatsbeschluss vom 19.10.2015 zitierten Entscheidung in NJW 2011, 615, Tz. 10 bei juris, hat der Bundesgerichtshof darauf hingewiesen, dass der Gesetzgeber für die Eintragung einer Zwangssicherungshypothek zu Gunsten einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts unter ausdrücklicher Abkehr von der vorangegangenen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bestimmt habe, dass sie nur unter Nennung ihrer Gesellschafter eingetragen werden könne und dies voraussetze, dass der Titel sie ausweise.
  • OLG Frankfurt, 19.10.2015 - 20 W 302/15

    GbR als einzutragende Berechtigte einer Zwangshypothek

    Auszug aus OLG Frankfurt, 16.03.2018 - 20 W 65/18
    Nach der genannten Vorschrift sind bei der Eintragung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts im Grundbuch zur Bezeichnung der Gesellschafter die Merkmale gemäß Buchstabe a oder Buchstabe b des § 15 Abs. 1 GBVanzugeben; zur Bezeichnung der Gesellschaft können zusätzlich deren Name und Sitz angegeben werden (vgl. dazu die vielfältigen Nachweise im vom Grundbuchamt zitierten Beschluss des Senats vom 19.10.2015, 20 W 302/15, zitiert bei juris).
  • BGH, 21.01.2016 - V ZB 19/15

    Grundbuchverfahren: Eintragung eines nicht rechtsfähigen Vereins

    Auszug aus OLG Frankfurt, 16.03.2018 - 20 W 65/18
    Daran hat der Bundesgerichtshof im Beschluss vom 21.01.2016 (vgl. NZG 2016, 666 [BGH 21.01.2016 - V ZB 19/15] , Tz. 17 bei juris) festgehalten und dort ergänzend ausgeführt, dass dem Gesetzgeber der Nachteil, dass die Eintragung einer Zwangssicherungshypothek nicht ohne weiteres möglich sei, wenn ein Rechtsträger sich im Zivilprozess nicht in einer § 15 GBV genügenden Weise bezeichne, als weit weniger gravierend erschienen sei als diejenigen Probleme, die entstünden, wenn man die Eintragung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts alleine unter ihrem Namen im Grundbuch zuließe.
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