Grundbuchverfügung
Abschnitt III - Die Eintragungen (§§ 13 - 23) |
(1) Zur Bezeichnung des Berechtigten sind im Grundbuch anzugeben:
a) | bei natürlichen Personen Vorname und Familienname, Geburtsdatum und, falls aus den Eintragungsunterlagen ersichtlich, akademische Grade und frühere Familiennamen; ergibt sich das Geburtsdatum nicht aus den Eintragungsunterlagen und ist es dem Grundbuchamt nicht anderweitig bekannt, soll der Wohnort des Berechtigten angegeben werden; | |
b) | bei juristischen Personen, Handels- und Partnerschaftsgesellschaften der Name oder die Firma und der Sitz; angegeben werden sollen zudem das Registergericht und das Registerblatt der Eintragung des Berechtigten in das Handels-, Genossenschafts-, Partnerschafts- oder Vereinsregister, wenn sich diese Angaben aus den Eintragungsunterlagen ergeben oder dem Grundbuchamt anderweitig bekannt sind; | |
c) | bei der Eintragung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts nach § 47 Absatz 2 der Grundbuchordnung zur Bezeichnung der Gesellschafter die Merkmale gemäß Buchstabe a oder Buchstabe b; zur Bezeichnung der Gesellschaft können zusätzlich deren Name und Sitz angegeben werden. |
(2) 1Bei Eintragungen für den Fiskus, eine Gemeinde oder eine sonstige juristische Person des öffentlichen Rechts kann auf Antrag des Berechtigten der Teil seines Vermögens, zu dem das eingetragene Grundstück oder Recht gehört, oder die Zweckbestimmung des Grundstücks oder des Rechts durch einen dem Namen des Berechtigten in Klammern beizufügenden Zusatz bezeichnet werden. 2Auf Antrag kann auch angegeben werden, durch welche Behörde der Fiskus vertreten wird.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Einführung eines Datenbankgrundbuchs (DaBaGG) vom 01.10.2013
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
09.10.2013 | Gesetz zur Einführung eines Datenbankgrundbuchs (DaBaGG) | 01.10.2013 | |
18.08.2009 | Gesetz zur Einführung des elektronischen Rechtsverkehrs und der elektronischen Akte im Grundbuchverfahren sowie zur Änderung weiterer grundbuch-, register- und kostenrechtlicher Vorschriften (ERVGBG) | 11.08.2009 |
Rechtsprechung zu § 15 GBV
198 Entscheidungen zu § 15 GBV in unserer Datenbank:
- OLG Nürnberg, 16.02.2023 - 15 Wx 249/23
Bewilligung, Beschwerde, Eintragung, Kaufvertrag, Grundbuch, Dienstbarkeit, ...
- OLG Jena, 04.04.2018 - 3 W 17/18
Grundbuchsache: Eintragung einer Waldgenossenschaft und deren Anteilsberechtigten ...
- OLG Jena, 27.07.2020 - 3 W 211/20
Wie wird Zwangssicherungshypothek eines Insolvenzverwalters eingetragen?
- BGH, 21.01.2016 - V ZB 19/15
Grundbuchverfahren: Eintragung eines nicht rechtsfähigen Vereins
Zum selben Verfahren:
- KG, 06.01.2015 - 1 W 250/14
Grundbuch: Eintragung eines nicht staatlich konzessionierten Wirtschaftsvereins
- KG, 06.01.2015 - 1 W 250/14
- VGH Baden-Württemberg, 04.07.2017 - 10 S 745/17
Zulassung eines Kfz auf Kommanditgesellschaft
- KG, 01.10.2008 - 1 W 203/07
Keine Grundbuchberichtigung bei Umwandlung einer GbR als Grundstückseigentümerin ...
Zum selben Verfahren:
- LG Berlin, 18.09.2007 - 86 T 335/07
Grundbuchverfahren: Eintragung eines gesetzlichen Formwechsels des Eigentümers
- LG Berlin, 18.09.2007 - 86 T 335/07
- OLG Naumburg, 17.08.2017 - 12 Wx 24/17
Eintragung eines Kaufmanns in Grundbuch mit bürgerlichem Namen
- OLG München, 02.02.2016 - 34 Wx 20/16
Bezeichnung eines Insolvenzverwalters als Berechtigter im Grundbuch bei ...
Querverweise
Auf § 15 GBV verweisen folgende Vorschriften:
- Grundbuchverfügung (GBV)
- Vorschriften über das maschinell geführte Grundbuch
- Schlußbestimmungen
- § 91 (Behandlung von Verweisungen, Löschungen)
- Übergangs- und Schlußvorschriften
- § 114