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Grundbuchverfügung
| Abschnitt III - Die Eintragungen (§§ 13 - 23) |
Zitiervorschläge
__paste_bez__ __paste_norm__ Grundbuchverfügung (https://dejure.org/gesetze/GBV/__paste_norm__.html)
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§ 17 Abs. 2 Satz 3 ist auch bei Löschungen in dem Bestandsverzeichnis oder in der ersten Abteilung sinngemäß anzuwenden.
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Rechtsprechung zu § 17a GBV
3 Entscheidungen zu § 17a GBV in unserer Datenbank:
- BGH, 21.09.2023 - V ZB 17/22
Kein Anspruch des Grundeigentümers auf Umschreibung des Grundbuchs nach Löschung ...
- BGH, 07.03.2019 - V ZB 53/18
Eintragung einer auf dem Transsexuellengesetz beruhenden Namensänderung in das ...
- BayObLG, 07.05.2002 - 3Z BR 55/02
Kosten bei identitätswahrendem Formwechsel - Umwandlung von GbR in KG bei ...
Querverweise
Auf § 17a GBV verweisen folgende Vorschriften:
- Grundbuchverfügung (GBV)
- Vorschriften über das maschinell geführte Grundbuch
- Schlußbestimmungen
- § 91 (Behandlung von Verweisungen, Löschungen)