Grundbuchverfügung
Abschnitt III - Die Eintragungen (§§ 13 - 23) |
(1) 1In den Fällen des § 12 Abs. 1 Buchstabe b und c ist bei Eintragung der Vormerkung die rechte Hälfte der Spalte für die endgültige Eintragung freizulassen. 2Das gilt jedoch nicht, wenn es sich um eine Vormerkung handelt, die einen Anspruch auf Aufhebung eines Rechts sichert.
(2) Soweit die Eintragung der Vormerkung durch die endgültige Eintragung ihre Bedeutung verliert, ist sie rot zu unterstreichen.
(3) Diese Vorschriften sind bei der Eintragung eines Widerspruchs entsprechend anzuwenden.
Rechtsprechung zu § 19 GBV
9 Entscheidungen zu § 19 GBV in unserer Datenbank:
- OLG München, 07.07.2011 - 34 Wx 100/11
Grundbuchverfahren: Eintragung eines Widerspruchs wegen einer im Zuge einer ...
- OLG Hamm, 12.03.2014 - 15 W 354/13
Sicherung von Ansprüchen auf Übertragung des Eigentums und auf Begründung eines ...
- OLG München, 02.07.2008 - 34 Wx 16/08
Grundbuchsache: Löschung eines Amtswiderspruchs bei Grundbuchumschreibung
- KG, 20.12.2012 - 1 W 335/12
Grundbuchsache: Voraussetzung für die Eintragungsfähigkeit eines ...
- LAG Hamm, 14.02.1995 - 6 Sa 937/94
Betriebliche Altersversorgung: Gesamtbetriebsvereinbarung und ...
- LG Mannheim, 06.08.1979 - 6 T 20/79
- LG Heidelberg, 09.10.1984 - 6 T 23/84
- LG Heilbronn, 06.12.1976 - 1 T 306/76
- BGH, 26.02.1964 - V ZR 154/62
Rechtsmittel
Querverweise
Auf § 19 GBV verweisen folgende Vorschriften:
- Grundbuchverfügung (GBV)
- Vorschriften über das maschinell geführte Grundbuch
- Schlußbestimmungen
- § 91 (Behandlung von Verweisungen, Löschungen)