Grundbuchverfügung
Abschnitt III - Die Eintragungen (§§ 13 - 23) |
(1) 1Wird ein Vermerk über eine Veränderung eines Rechts, das dem jeweiligen Eigentümer eines auf dem Blatt verzeichneten Grundstücks zusteht, eingetragen, so ist der frühere Vermerk in den Spalten 3 und 4 insoweit rot zu unterstreichen, als er durch den Inhalt des Veränderungsvermerks gegenstandslos wird. 2Ferner ist bei der bisherigen Eintragung in Spalte 1 ein Hinweis auf die laufende Nummer des Veränderungsvermerks einzutragen.
(2) Im Falle der Abschreibung eines solchen Rechts sind in den Spalten 1 bis 6 des Bestandsverzeichnisses die Eintragungen, die sich auf dieses Recht beziehen, rot zu unterstreichen.
Rechtsprechung zu § 14 GBV
3 Entscheidungen zu § 14 GBV in unserer Datenbank:
- LAG Hessen, 23.10.2015 - 10 Sa 254/15
Stellt der Arbeitnehmer einen Antrag auf Reduzierung der Arbeitszeit nach § 8 ...
- ArbG Duisburg, 16.04.2015 - 3 Ca 2655/14
XAuslegung, Gesamtbetriebsvereinbarung, Rente für besonders langjährige ...
- BayObLG, 07.05.2002 - 3Z BR 55/02
Kosten bei identitätswahrendem Formwechsel - Umwandlung von GbR in KG bei ...
Querverweise
Auf § 14 GBV verweisen folgende Vorschriften:
- Grundbuchverfügung (GBV)
- Vorschriften über das maschinell geführte Grundbuch
- Schlußbestimmungen
- § 91 (Behandlung von Verweisungen, Löschungen)