Grundbuchordnung
| 2. Abschnitt - Eintragungen in das Grundbuch (§§ 13 - 55b) |
(1) Eine Eintragung soll nur erfolgen, wenn die Person, deren Recht durch sie betroffen wird, als der Berechtigte eingetragen ist.
(2) Bei einer Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld, über die ein Brief erteilt ist, steht es der Eintragung des Gläubigers gleich, wenn dieser sich im Besitz des Briefes befindet und sein Gläubigerrecht nach § 1155 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nachweist.
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Rechtsprechung zu § 39 GBO
359 Entscheidungen zu § 39 GBO in unserer Datenbank:
- OLG München, 28.08.2026 - 34 Wx 138/26
Transmortale Vollmacht, Grundbuchverfahren, Voreintragungsgrundsatz, ...
- OLG Saarbrücken, 04.04.2025 - 5 W 14/25
Ausnahme vom Grundsatz der Voreintragung bei Eintragung einer Grundschuld
- OLG Nürnberg, 26.04.2021 - 15 W 987/21
Zur Beschwerde gegen eine Zwischenverfügung, die auf eine Anregung zum ...
- OLG Düsseldorf, 19.09.2022 - 3 Wx 127/22
Übertragung einer Buchgrundschuld Übertragung durch einen Nichtberechtigten mit ...
- OLG Saarbrücken, 04.04.2025 - 5 W 15/25
Ausnahme vom Grundsatz der Voreintragung bei Eintragung einer Grundschuld
- OLG Naumburg, 29.04.2026 - 12 Wx 12/26
- KG, 22.10.2020 - 1 W 1357/20
Voreintragung der Erben im Grundbuch; Verfügung über Wohnungseigentum durch eine ...
- OLG Rostock, 23.11.2023 - 3 W 127/23
Grundbuch: Eintragung der Grundstücksübertragung bei Gebrauch einer transmortalen ...
- OLG Karlsruhe, 10.07.2023 - 14 W 41/23
Voreintragung der Erben im Grundbuch bei Teilung des im Eigentum einer ...
- OLG Hamburg, 20.12.2021 - 13 W 162/21
Grundbuchverfahren: Belastung eines Grundstücks mit einer ...
Querverweise
Auf § 39 GBO verweisen folgende Vorschriften:
Redaktionelle Querverweise zu § 39 GBO:
- Grundbuchordnung (GBO)
- Eintragungen in das Grundbuch
- § 41
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Sachenrecht
- Allgemeine Vorschriften über Rechte an Grundstücken
- § 895 (Voreintragung des Verpflichteten) (zu § 39 I)