Grundbuchordnung

   2. Abschnitt - Eintragungen in das Grundbuch (§§ 13 - 55b)   
Gliederung
Zitiervorschläge
https://dejure.org/gesetze/GBO/__paste_norm__.html
__paste_bez____paste_norm__ GBO (https://dejure.org/gesetze/GBO/__paste_norm__.html)
__paste_bez____paste_norm__ GBO
__paste_bez____paste_norm__ Grundbuchordnung (https://dejure.org/gesetze/GBO/__paste_norm__.html)
__paste_bez____paste_norm__ Grundbuchordnung
Tipp: Sie können bequem auch Untereinheiten des Gesetzestextes (Absatz, Nummer, Satz etc.) zitieren. Halten Sie dafür die Umschalttaste ⇧    gedrückt und bewegen Sie die Maus über dem Gesetzestext. Der jeweils markierte Abschnitt wird Ihnen am oberen Rand als Zitat angezeigt und Sie können das Zitat von dort kopieren. Ausführliche Beschreibung
Textdarstellung

  

§ 55b

1Soweit das Grundbuchamt auf Grund von Rechtsvorschriften im Zusammenhang mit Grundbucheintragungen Mitteilungen an Gerichte oder Behörden oder sonstige Stellen zu machen hat, muß der Betroffene nicht unterrichtet werden. 2Das gleiche gilt im Falle des § 55a.

Rechtsprechung zu § 55b GBO

Entscheidung zu § 55b GBO in unserer Datenbank:

Querverweise

Auf § 55b GBO verweisen folgende Vorschriften:

Was ist das?

Kopieren Sie den Zitiervorschlag von hier:

 

Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht